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Familienangelegenheiten

Foto eines lachenden Babys

Familienangelegenheiten, © www.colourbox.com

Artikel

Informationen zu den Themen Ehe, Erbrecht, Geburt und Scheidung

Ehe und Partnerschaft

In Eheangelegenheiten wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Auslandsvertretung. Welche Vertretung für Sie zuständig ist, können Sie dem Konsulatsfinder entnehmen.


Bescheinigung zum eheähnlichen Zusammenleben - „Cohabitation certificate“

Bitte beachten Sie, dass deutsche Auslandsvertretungen keine derartige Bescheinigung erteilen können, auch wenn die Vorlage einer solchen von den Behörden eines anderen Staates verlangt werden mag. Das deutsche Recht kennt lediglich die Institution der Ehe (Nachweis Heiratsurkunde), bei homosexuellen Paaren zusätzlich die Lebenspartnerschaft (konnte bis 30.09.2017 eingegangen werden, Nachweis: Standesamtliche Lebenspartnerschaftserklärung). Den Begriff der „heterosexuellen Lebensgemeinschaft“ (eheähnliche Gemeinschaft) kennt das deutsche Recht im Gegensatz zu den Rechten anderer Staaten nicht, so dass mangels Rechtsgrundlage eine deutsche konsularische Bescheinigung über das eheähnliche Zusammenleben nichtverheirateter Paare nicht erteilt werden kann.

Erbrecht

Seit dem 17. August 2015 gilt die Europäische Erbrechtsverordnung (Verordnung EU Nr. 650/2012, EU-ErbVO). Diese EU-Verordnung regelt, welches Erbrecht auf einen internationalen Erbfall anzuwenden ist. Nähere Informationen enthält das Merkblatt Erbrechtsänderungen nach EU-ErbVO.

Allgemeine Informationen

Im deutschen Recht geht der Nachlass einer verstorbenen Person unmittelbar und automatisch auf den oder die Erben über. Zum Nachweis, wer Erbe geworden ist, dient der Erbschein, den das zuständige Nachlassgericht in Deutschland auf Antrag eines Erben oder mehrerer Miterben ausstellt. Die Zuständigkeit des Nachlassgerichts richtet sich in der Regel nach dem letzten Wohnsitz des Erblassers. Durch den Antrag auf Ausstellung eines Erbscheins gibt der Erbe zu erkennen, dass er die Erbschaft angenommen hat. In manchen Fällen, so zum Beispiel, wenn der Nachlass überschuldet ist, kann es jedoch ratsam sein, die Erbschaft nach dem Erblasser auszuschlagen.

Ausschlagung der Erbschaft

Nach deutschem Recht kann ein Erbe eine Erbschaft innerhalb von sechs Wochen durch Erklärung gegenüber dem deutschen Nachlassgericht ausschlagen. Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt oder wenn sich der Erbe bei Beginn der Frist nur im Ausland aufhält. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Erbe von dem Anfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt. Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht. 

Wer die Erbschaft nicht innerhalb dieser Frist ausschlägt, ist Erbe geworden.

Die Erklärung zur Ausschlagung der Erbschaft ist mit öffentlich beglaubigter Unterschrift an das zuständige Nachlassgericht in Deutschland zu übersenden. Einen Mustertext für eine Ausschlagungserklärung finden Sie hier.

Hinweise zur Beglaubigung von Unterschriften durch die deutsche Auslandsvertretung finden Sie im Merkblatt Beurkundungen und Beglaubigungen unter Punkt 1a.

Beantragung eines Erbscheines

Der Erbschein ist für den deutschen Rechtsbereich der amtliche Nachweis über das Erbrecht der im Erbschein aufgeführten Erben nach einer verstorbenen Person (Erblasser). Der Erbschein wird z.B. von Banken oder vom Grundbuchamt zur Übertragung von Grundeigentum gefordert.

Der Erbschein wird nur auf Antrag vom zuständigen deutschen Nachlassgericht erteilt. Gegenüber dem Nachlassgericht müssen alle im Antrag genannten Umstände und Tatsachen durch Urkunden nachgewiesen werden. Üblicherweise werden die Urkunden zumindest in amtlich beglaubigter Kopie gefordert. Ausländische Urkunden müssen gegebenenfalls mit einer Apostille oder Legalisation versehen werden. Unter welchen Voraussetzungen ausländische Urkunden zur Vorlage bei deutschen Behörden anerkannt werden, und ob Sie gegebenenfalls eine Legalisation oder eine Apostille einholen müssen, können Sie hier nachlesen.

Informationen zur Legalisation chinesischer Urkunden finden Sie hier.

Der Antrag auf Erteilung eines Erbscheines muss öffentlich beurkundet werden (sog. „Erbscheinsverhandlung“) – dies kann bei der örtlich zuständigen deutschen Auslandsvertretung erfolgen. Bitte füllen Sie hierfür den nachstehenden Fragebogen sorgfältig aus und beantworten Sie auch die Fragen, die Ihnen irrelevant erscheinen. Fragen, die Sie aufgrund fehlender Informationen nicht beantworten können, kennzeichnen Sie bitte entsprechend.

Den ausgefüllten und von Ihnen unterzeichneten Fragebogen übersenden Sie bitte zusammen mit den unter Ziff. I genannten Unterlagen (zunächst nur in Form von einfachen Fotokopien) an die zuständige Auslands­vertretung. Bitte fügen Sie den Unterlagen auch eine Kopie der Lichtbildseite Ihres Reisepasses bei.

Nach Erhalt aller Unterlagen und Prüfung des Sachverhaltes werden wir die Erbscheinsverhandlung vorbereiten und uns zwecks Vereinbarung eines Termins für die Beurkundung Ihres Antrages mit Ihnen in Verbindung setzen.

Am Tag der Beurkundung erhebt die Auslandsvertretung eine Gebühr, über deren Höhe wir Sie bei der Terminvereinbarung informieren werden.

Geburt

Ihr Kind ist in China zur Welt gekommen? Hier finden Sie Informationen zu verschiedenen Aspekten, die Sie berücksichtigen sollten.

Antrag nach §36 PStG auf Beurkundung einer Auslandsgeburt im Geburtenregister PDF / 188 KB

Antrag nach §36 PStG auf Beurkundung einer Auslandsgeburt im Geburtenregister deutsch/englisch PDF / 398 KB

Als unverheiratete Eltern sollten Sie sich zudem mit dem Merkblatt zur Vaterschaftsanerkennung vertraut machen und zur Vorbereitung der Beurkundung einer Vaterschaftsanerkennung oder Zustimmungserklärung den Fragebogen ausfüllen.

Nichterwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für im Ausland geborene Kinder deutscher Eltern (sog. „Generationenschnitt“)

Anhand der nachfolgenden Fragen können Sie überprüfen, ob diese Rechtsnorm auf Sie Anwendung findet:

  • Sind Sie deutsche Staatsangehörige bzw. deutscher Staatsangehöriger?
  • Wurden Sie NACH dem 31.12.1999 geboren?
  • Wurden Sie nicht in Deutschland, sondern im Ausland geboren?
  • Erwarten Sie ein Kind, das ebenfalls nicht in Deutschland, sondern im Ausland geboren werden wird?

Wenn Sie alle Fragen bejahen können, beachten Sie bitte die Informationen im Merkblatt.

Scheidung

Anerkennung einer ausländischen Scheidung

Nach den allgemeinen Grundsätzen des Staats- und Völkerrechts entfalten Gerichtsurteile und vergleichbare Hoheitsakte unmittelbare Rechtswirkungen grundsätzlich nur im Gebiet des Staates, in dem sie erlassen worden sind. Jedem Staat steht es frei, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen er ausländische Hoheitsakte anerkennt, soweit er nicht durch Staatsverträge gebunden ist. Auch die Lösung des Ehebandes ist somit zunächst nur in dem Staat wirksam, in dem sie erfolgte. Im deutschen Rechtsbereich gilt eine im Ausland gelöste Ehe weiterhin als bestehend, d.h. die Ehegatten werden - bis zur Anerkennung der ausländischen Scheidung - in den deutschen Personenstandsbüchern oder Melderegistern als verheiratet geführt („hinkende Ehe“). Eine erneute Eheschließung in Deutschland wäre daher wegen dem Verbot der Doppelehe nicht möglich.

Die ausländische Entscheidung wird erst nach Anerkennung durch die Landesjustizverwaltung für den deutschen Rechtsbereich wirksam. Sofern keiner der früheren Ehegatten einen Wohnsitz in Deutschland hat und in Deutschland auch keine neue Ehe geschlossen werden soll, ist die Senatsverwaltung für Justiz in Berlin für die Bearbeitung der Scheidungsanerkennung zuständig. Weitere Details können Sie dem folgenden Merkblatt entnehmen.

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