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COVID-19: Geänderte Nachweis- und Testpflicht bei Einreise nach Deutschland ab 23.12.2021

23.12.2021 - Artikel

Ab 23.12.2021, 0.00h CET, besteht bei der Einreise nach Deutschland für Personen ab sechs Jahren eine allgemeine Verpflichtung zum Mitführen eines COVID-Nachweises. Personen ab sechs Jahren müssen bei der Einreise nach Deutschland über einen Testnachweis, Genesenennachweis oder Impfnachweis verfügen.

Für Impfnachweise gilt: Die Impfung muss mit einem vom Paul-Ehrlich-Institut anerkannten und gelisteten Impfstoff nachgewiesen werden. Chinesische Impfstoffe sind bisher nicht anerkannt.

Bei Einreise mit dem Flugzeug dürfen PCR-Tests zur geplanten Abflugszeit maximal 48h zurückliegen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Abstrichnahme. Der Testnachweis muss ausdrücklich Datum und Uhrzeit der Abstrichnahme ausweisen. Angabe von Datum/Uhrzeit des Eingangs der Probe bei einem Labor oder Datum/Uhrzeit der Ausstellung der Bescheinigung sind für die Berechnung der 48-Stunden-Frist vor Abflug und die Anerkennung des Testnachweises nicht ausreichend. Bezüglich der 48-Stunden-Frist gibt es keine Kulanzregelung. Passagiere, bei denen die Frist von 48 Stunden zwischen Abstrichnahme und geplantem Abflug auch nur minimal überschritten wird, werden von den Fluglinien zurückgewiesen.

Die COVID-Nachweispflicht besteht auch für Flugreisende, die lediglich an einem Flughafen in Deutschland umsteigen. Dies gilt sowohl für den Non-Schengen-Transit aus bzw. in Drittstaaten außerhalb der EU als auch für Durchreisen aus bzw. in Schengen-Staaten.

Testnachweis, Genesenennachweis oder Impfnachweis müssen der Fluggesellschaft vor der Reise zur Überprüfung vorgelegt werden. Der Nachweis ist außerdem den deutschen Grenzbehörden bei der Einreise auf Anforderung vorzulegen.

Das Testergebnis ist für mindestens zehn Tage nach Einreise aufzubewahren und auf Anforderung den zuständigen Behörden vorzuweisen.

Im Falle der Impfung mit einem anerkannten Impfstoff (s.o.) muss aus dem Nachweis hervorgehen, dass seit der letzten, für einen vollständigen Impfschutz erforderlichen Impfung mindestens 14 Tage vergangen sind. Genesenennachweise müssen von einem Arzt ausgestellt sein und den Hinweis enthalten, dass die zugrundeliegende Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik (PCR, PoC-PCR o.a.) erfolgt ist. Diese Testung darf frühestens 28 Tage und max. 6 Monate vor Einreise erfolgt sein.

Der Nachweis der Impfung, Genesung oder des Tests ist auf Papier oder in einem elektronischen Dokument, jeweils in deutscher, englischer, spanischer, italienischer oder französischer Sprache zu erbringen, ein rein chinesisch-sprachiges Dokument wird nicht anerkannt. „Abfotografierte“ Nachweise gelten nicht als in digitaler Form vorliegende Nachweise.

China zählt derzeit nicht zu den Corona-Risikogebieten. Daher ist eine Quarantäne nach Einreise nicht erforderlich. Aktuelle Informationen zur Einstufung von Risikogebieten finden Sie auf der Homepage des Robert Koch-Instituts.

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