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COVID-19: Nachweis- und Testpflicht bei Einreise nach Deutschland

12.04.2022 - Artikel

COVID-19: Nachweis- und Testpflicht bei Einreise nach Deutschland

Für Personen, welche das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, besteht bei Einreise in die Bundesrepublik Deutschland die Verpflichtung einen Test-, Impf- oder Genesenennachweis vorzulegen.

Die COVID-Nachweispflicht besteht auch für Flugreisende, die lediglich an einem Flughafen in Deutschland umsteigen. Dies gilt sowohl für den Non-Schengen-Transit aus bzw. in Drittstaaten außerhalb der EU als auch für Durchreisen aus bzw. in Schengen-Staaten.

Testnachweis, Genesenennachweis oder Impfnachweis müssen der Fluggesellschaft vor der Reise zur Überprüfung vorgelegt werden. Der Nachweis ist außerdem den deutschen Grenzbehörden bei der Einreise auf Anforderung vorzulegen.

PCR-Test

Bei Einreise mit dem Flugzeug dürfen PCR-Tests zur geplanten Abflugszeit maximal 48h zurückliegen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Abstrichnahme. Der Testnachweis muss ausdrücklich Datum und Uhrzeit der Abstrichnahme ausweisen. Angabe von Datum/Uhrzeit des Eingangs der Probe bei einem Labor oder Datum/Uhrzeit der Ausstellung der Bescheinigung sind für die Berechnung der 48-Stunden-Frist vor Abflug und die Anerkennung des Testnachweises nicht ausreichend. Bezüglich der 48-Stunden-Frist gibt es keine Kulanzregelung. Passagiere, bei denen die Frist von 48 Stunden zwischen Abstrichnahme und geplantem Abflug auch nur minimal überschritten wird, werden von den Fluglinien zurückgewiesen.

Das Testergebnis ist für mindestens zehn Tage nach Einreise aufzubewahren und auf Anforderung den zuständigen Behörden vorzuweisen.

Impfnachweis

Für Impfnachweise gilt: Die Impfung muss mit einem von der Europäischen Arzneimittelagentur (EMA) anerkannten und gelisteten Impfstoff nachgewiesen werden. Die entsprechende Liste finden Sie hier: https://www.pei.de/DE/arzneimittel/impfstoffe/covid-19/covid-19-node.html;jsessionid=D011D401BB025A77AEE805C9BEE8EBB4.intranet242

Chinesische Impfstoffe sind bisher nicht anerkannt.

Im Falle der Impfung mit einem EMS- anerkannten Impfstoff muss der Impfnachweis für die Einreise die nachfolgend unter 1., 2. und 3. aufgeführten Voraussetzungen vollständig erfüllen:

1. Es muss sich um ein digitales COVID-Zertifikat der EU oder einen vergleichbaren Impfnachweis in digitaler oder verkörperter Form (Papierform) in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache handeln. Abfotografierte verkörperte Nachweise gelten nicht als digitale Nachweise. Nachweise in digitaler Form sollten vom berechtigten Aussteller digital ausgestellt und digital dem Berechtigten übermittelt worden sein.

2. Der Impfnachweis muss folgende Daten enthalten:

a) die personenbezogenen Daten des Geimpften (mindestens Name, Vorname des Geimpften)

b) Datum der Schutzimpfung, Anzahl der Schutzimpfungen,

c) Bezeichnung des Impfstoffes

d) Name der Krankheit, gegen die geimpft wurde

e) Name und Anschrift der für die Durchführung der Impfung verantwortlichen Person Merkmale, die auf die für die Durchführung der Schutzimpfung oder die Ausstellung des Zertifikats verantwortliche Person oder Institution schließen lassen, zum Beispiel ein offizielles Symbol oder der Name des Ausstellers

3. Die Schutzimpfung selbst muss außerdem bestimmten Anforderungen an einen vollständigen Impfschutz gemäß § 22a Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) entsprechen.

Eine vollständige Impfung mit anerkannten Impfstoffen erfordert

a) bis 30.09.2022: zwei Einzelimpfungen;

b) bis 30.09.2022: eine Einzelimpfung nur, wenn zusätzlich:

- Antikörpertest mit nachgewiesener Corona-Infektion vor der Einzelimpfung und anschließend Einzelimpfung; oder

- Positive Testung mittels Nukleinsäurenachweis (u.a. PCR-Test) vor Erhalt der Einzelimpfung; oder

- Positive Testung mittels Nukleinsäurenachweis (u.a. PCR-Test) nach Erhalt der Einzelimpfung und seit Durchführung der Testung sind 28 Tage vergangen

c) ab 01.10.2022: drei Einzelimpfungen; die letzte Einzelimpfung muss mindestens drei Monate nach der zweiten Einzelimpfung erfolgt sein;

d) ab 01.10.2022: zwei Einzelimpfungen nur, wenn:

- seit der zweiten Einzelimpfung nicht mehr als 270 Tage vergangen sind; oder

- Antikörpertest mit nachgewiesener Corona-Infektion vor der ersten Einzelimpfung und anschließend zwei Einzelimpfungen; oder

- Positive Testung mittels Nukleinsäurenachweis (u.a. PCR-Test) vor Erhalt der zweiten Einzelimpfung; oder

- Positive Testung mittels Nukleinsäurenachweis (u.a. PCR-Test) nach Erhalt der zweiten Einzelimpfung und seit Durchführung der Testung sind 28 Tage vergangen.

Bitte prüfen Sie vor jeder geplanten Reise, ob Ihr Impfnachweis den vorgenannten Vorgaben genügt.

Genesenennachweis

Genesenennachweise müssen von einem Arzt ausgestellt sein und den Hinweis enthalten, dass die Testung zum Nachweis der Infektion durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik (PCR, PoC-PCR o.a.) erfolgt ist.

Das Datum der Abnahme des positiven Tests muss mindestens 28 Tage und darf höchstens 90 Tage zurückliegen.

Der Nachweis der Impfung, Genesung oder des Tests ist auf Papier oder in einem elektronischen Dokument, jeweils in deutscher, englischer, spanischer, italienischer oder französischer Sprache zu erbringen, ein rein chinesisch-sprachiges Dokument wird nicht anerkannt. „Abfotografierte“ Nachweise gelten nicht als in digitaler Form vorliegende Nachweise.

Weitere Informationen sind unter folgendem Link erhältlich: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/bevoelkerungsschutz/coronavirus/coronavirus-faqs.html

Eine Quarantäne oder digitale Einreiseanmeldung ist nach Einreise aus China nicht erforderlich.




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