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Überbeglaubigung und Legalisation chinesischer Urkunden

10.04.2008, Berlin, Deutschland - Stempelkarussell in einer Anwaltskanzlei. (QF, Behörde, Bürokratie, europäisch, hängen) 00A080410D007CARO.JPG, © picture alliance / Caro
in den Provinzen Liaoning, Jilin und Heilongjiang
Vorbemerkung
Die Legalisation dient dem Nachweis der Echtheit ausländischer Urkunden. Durch die Legalisation erlangen ausländische Urkunden den Rechtsschein der Echtheit.
Die Legalisation bezieht sich nicht auf die inhaltliche Richtigkeit der Urkunde. Mit der Legalisation wird ausschließlich die Unterschrift des Ausstellers bestätigt.
Chinesische Urkunden (z.B. Geburts- und Heiratsurkunden) sind in der Regel für die Verwendung bei deutschen Behörden zu legalisieren. Vergewissern Sie sich dennoch bei der zuständigen Behörde, ob eine Legalisation erforderlich ist.
Hinweise zum Vorgehen
Die folgenden Hinweise wurden nach hiesigem Kenntnisstand erstellt. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit, insbesondere für die Adressen und Telefonnummern chinesischer Stellen, kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.
Notarielle Urkunde
Chinesische Urkunden werden in der Regel nur für den Gebrauch innerhalb Chinas ausgestellt und können in dieser Form nicht legalisiert werden. Eine Legalisation ist nur möglich, wenn die Urkunde von einem öffentlichen Notariat der Volksrepublik China für die Verwendung im Ausland ausgestellt wurde. Somit werden keine Originalurkunden legalisiert, sondern ausschließlich notarielle Urkunden (chin. „公证书“ ).
Bitte wenden Sie sich mit der chinesischen Originalurkunde an das zuständige Notariat, welches Urkunden für die Verwendung im Ausland ausstellen kann (die Zuständigkeit richtet sich in der Regel danach, in welcher Stadt die Originalurkunde ausgestellt wurde).
Das Notariat erstellt anhand der Originalurkunde eine notarielle Urkunde, welche eine vom Notar beglaubigte Kopie der Originalurkunde sowie die Bestätigung der Echtheit der zugrundeliegenden Originalurkunde enthalten muss. Urkunden, in denen der Notar lediglich die Übereinstimmung von Original und Kopie beglaubigt, können nicht durch das Generalkonsulat legalisiert werden. Zudem fertigt das Notariat auch Übersetzungen in deutscher oder englischer Sprache bzw. lässt Übersetzungen bei einem ausgewählten Übersetzungsbüro anfertigen. Der Notar bestätigt im Regelfall auch die Richtigkeit der Übersetzung.
In Shenyang können Sie sich an das folgende Notariat wenden:
Notariat der Provinz Liaoning |
辽宁省公证处 |
Überbeglaubigung
Die notarielle Urkunde müssen Sie anschließend durch das Außenamt der jeweiligen Provinzregierung überbeglaubigen lassen. Sie oder ihre Verwandten, Freunde, Bekannten können sich an das jeweils zuständige Außenamt der Provinzregierung direkt wenden.
Die Adressen lauten:
Service Zentrum der Provinz Liaoning Huanghe Nadajie 96-6 |
辽宁涉外认证服务中心 |
Regierungshalle der Provinz Jilin, Renmin Dajie 9999 |
吉林省政务大厅外办窗口 |
Amt für Auswärtige Angelegenheiten der Provinz Heilongjiang Guogeli Dajie 298 |
黑龙江省外事侨务办公室 |
Legalisation
Erst nach der Überbeglaubigung durch das jeweilige Außenamt der Provinzregierung können Urkunden durch das Generalkonsulat legalisiert werden. In der Regel übernimmt das Außenamt im direkten Anschluss an die Überbeglaubigung die Einholung des Legalisationsvermerks beim Generalkonsulat durch einen Boten. Diesen Service können Sie gegen eine Gebühr bei Visa-Agenturen bzw. direkt bei den Außenämtern der Provinzregierung in Anspruch nehmen.
Sie oder ein Bevollmächtigter können die vom Außenamt der Provinzregierung überbeglaubigten Urkunden auch persönlich zu den Publikumszeiten des Rechts- und Konsularservice im Generalkonsulat Shenyang zur Legalisation vorlegen. Im Regelfall können die Urkunden sofort legalisiert werden, so dass Sie die Urkunden nach einer Wartezeit wieder mitnehmen können.
Die Öffnungszeiten des Rechts- und Konsularservices sind von montags bis freitags 08:30 bis 11:30 Uhr.
Gebühren
Die Gebühr für den Legalisationsvermerk beträgt 28,25 Euro (gem. Ziffer 7.1 der Anlage 1 zur AABGebV AKostV). Die Gebühr können Sie entweder in bar in RMB zum jeweiligen Zahlstellenkurs des Generalkonsulats oder mit internationaler Kreditkarte (nur Visa- oder Mastercard) bezahlen.
Bitte beachten Sie, dass keine Urkunden legalisiert werden können, die auf dem Postweg an das Generalkonsulat gesandt werden. Auch kann das Generalkonsulat nicht die Überbeglaubigung durch das chinesische Außenamt der Provinzregierung einholen.
Das deutsche Generalkonsulat in Shenyang kann nur öffentlich gefertigte Urkunden legalisieren, welche in seinem Amtsbezirk ausgestellt wurden. Der Amtsbezirk des Generalkonsulats erstreckt sich auf die Provinzen Liaoning, Jilin und Heilongjiang.
Urkunden aus anderen Amtsbezirken
Bitte wenden Sie sich bei Urkunden aus
- Peking, Tianjin und den Provinze, Hebei, Henan, Hubei, Qinghai, Gansu, Xinjiang, Tibet, Innere Mongolei, Ningxia, Shaanxi, Shanxi, Hunan, Jiangxi und Shandong
an die deutsche Botschaft in Peking - den Provinzen Jiangsu, Anhui und Zhejiang sowie der regierungsunmittelbaren Stadt Shanghai
an das Generalkonsulat Shanghai - den Provinzen Sichuan, Guizhou, Yunnan und der regierungsunmittelbaren Stadt Chongqing
an das Generalkonsulat in Chengdu - den Provinzen Hainan, Guangdong, Fujian und dem Autonomen Gebiet der Zhuang-Nationalität Guangxi
an das Generalkonsulat in Kanton - aus Hongkong oder Macao
an das Generalkonsulat in Hongkong
Mehr Informationen zur Legalisation der anderen deutschen Vertretungen finden Sie hier
Bei Rückfragen steht Ihnen der Rechts- und Konsularservice gerne zur Verfügung.