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Erbrecht

07.12.2023 - Artikel

Anwendbares Recht

Für alle Todesfälle ab dem 17. August 2015 ist die Europäische Erbrechtsverordnung (Verordnung EU Nr. 650/2012, EU-ErbVO) anwendbar. Diese EU-Verordnung regelt, welches Erbrecht welchen Landes auf einen internationalen Erbfall anzuwenden ist, wenn der Erblasser am 17.08.2015 oder danach verstorben ist. Das anwendbare Erbrecht in diesen Fällen ist das Recht des Staates in dem der/die Verstorbene den letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Art. 21 EuErbVO).

Gewöhnlicher Aufenthalt

Den gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person dort, wo sie sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass sie an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als nicht nur vorübergehend gilt stets und von Beginn an ein beabsichtigter zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer, kurzfristige Unterbrechungen bleiben dabei unberücksichtigt. Der gewöhnliche Aufenthalt einer Person kann daher bereits mit dem Umzug an einen anderen Ort wechseln, selbst wenn Sie beispielsweise nur für neun Monate im Ausland bleiben wollen und der Aufenthalt gerade erst angefangen hat.

Folgen für im Ausland lebende Deutsche

Ausländische Regelungen zur gesetzlichen Erbfolge können erheblich von den deutschen erbrechtlichen Regelungen abweichen. Wenn Sie deutsche:r Staatsangehörige:r sind, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Deutschland haben und dennoch wünschen, dass sich im Fall Ihres Todes die Erbfolge nach deutschem Recht richtet, müssen Sie eine entsprechende Rechtswahl treffen. Diese Rechtswahl muss entweder ausdrücklich in einer Erklärung in Form einer Verfügung von Todes wegen - meist ist das ein Testament - erfolgen oder sich zumindest aus den Bestimmungen einer solchen Verfügung von Todes wegen ergeben (Art. 22 EU-ErbVO). Aus Gründen der Rechtssicherheit ist eine ausdrückliche Wahl zu empfehlen.

Beratung

Nachlassfragen können sehr kompliziert sein - Lassen Sie sich im Zweifel von auf Nachlassfragen spezialisierten Anwälten oder Notaren beraten, wenn Sie sich fragen, welche Nachlassregelung Ihren individuellen Bedürfnissen und Wünschen am besten entspricht und wie Sie eine evtl. gewünschte Rechtswahl am sinnvollsten treffen.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass deutsche Auslandsvertretungen keine einzelfallbezogenen Rechtsberatungen durchführen dürfen.

Weitere Informationen, einschließlich des Texts der Europäischen Erbrechtsverordnung finden Sie unter https://e-justice.europa.eu/content_successions-166-de.do.

Erbschaft nach deutschem Recht

Im deutschen Recht geht der Nachlass einer verstorbenen Person unmittelbar und automatisch auf den oder die Erben über. Zum Nachweis, wer Erbe geworden ist, dient der Erbschein, den das zuständige Nachlassgericht in Deutschland auf Antrag eines Erben oder mehrerer Miterben ausstellt. Die Zuständigkeit des Nachlassgerichts richtet sich in der Regel nach dem letzten Wohnsitz des Erblassers. Durch den Antrag auf Ausstellung eines Erbscheins gibt der Erbe zu erkennen, dass er die Erbschaft angenommen hat. In manchen Fällen, so zum Beispiel, wenn der Nachlass überschuldet ist, kann es jedoch ratsam sein, die Erbschaft nach dem Erblasser auszuschlagen.

Ausschlagung einer Erbschaft

Nach deutschem Recht kann ein Erbe eine Erbschaft innerhalb von sechs Wochen durch Erklärung gegenüber dem deutschen Nachlassgericht ausschlagen. Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei Beginn der Frist nur im Ausland aufhält. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Erbe von dem Anfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt. Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht.

Wer die Erbschaft nicht innerhalb dieser Frist ausschlägt, ist Erbe geworden.

Die Erklärung zur Ausschlagung der Erbschaft ist mit öffentlich beglaubigter Unterschrift an das zuständige Nachlassgericht in Deutschland zu übersenden. Einen Mustertext für eine Ausschlagungserklärung finden Sie hier.

Hinweise zur Beglaubigung von Unterschriften durch die deutsche Auslandsvertretung finden Sie unter Beurkundungen und Beglaubigungen.

Beantragung eines Erbscheines

Der Erbschein ist für den deutschen Rechtsbereich der amtliche Nachweis über das Erbrecht der im Erbschein aufgeführten Erben nach einer verstorbenen Person (Erblasser). Der Erbschein wird z.B. von Banken oder vom Grundbuchamt zur Übertragung von Grundeigentum gefordert.

Der Erbschein wird nur auf Antrag vom zuständigen deutschen Nachlassgericht erteilt. Gegenüber dem Nachlassgericht müssen alle im Antrag genannten Umstände und Tatsachen durch Urkunden nachgewiesen werden. Üblicherweise werden die Urkunden zumindest in amtlich beglaubigter Kopie gefordert. Ausländische Urkunden müssen gegebenenfalls mit einer Apostille oder Legalisation versehen werden. Unter welchen Voraussetzungen ausländische Urkunden zur Vorlage bei deutschen Behörden anerkannt werden, und ob Sie gegebenenfalls eine Legalisation oder eine Apostille einholen müssen, können Sie hier nachlesen.

Informationen zur Apostille für chinesische Urkunden finden Sie hier.

Der Antrag auf Erteilung eines Erbscheines muss öffentlich beurkundet werden (sog. „Erbscheinsverhandlung“) – dies kann bei der örtlich zuständigen deutschen Auslandsvertretung erfolgen.

Bitte füllen Sie den nachstehenden Fragebogen sorgfältig aus und beantworten Sie auch die Fragen, die Ihnen irrelevant erscheinen. Fragen, die Sie aufgrund fehlender Informationen nicht beantworten können, kennzeichnen Sie bitte entsprechend.

Den ausgefüllten und von Ihnen unterzeichneten Fragebogen übersenden Sie bitte zusammen mit den unter Ziff. I im Fragebogen genannten Unterlagen (zunächst nur in Form von einfachen Fotokopien) an die zuständige Auslandsvertretung. Bitte fügen Sie den Unterlagen auch eine Kopie der Lichtbildseite Ihres Reisepasses bei.

Nach Erhalt aller Unterlagen und Prüfung des Sachverhaltes werden wir die Erbscheinsverhandlung vorbereiten und uns zwecks Vereinbarung eines Termins für die Beurkundung Ihres Antrages mit Ihnen in Verbindung setzen.

Am Tag der Beurkundung erhebt die Auslandsvertretung eine Gebühr, über deren Höhe wir Sie bei der Terminvereinbarung informieren werden.

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