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Anerkennung einer ausländischen Scheidung

24.07.2023 - Artikel

Nach den allgemeinen Grundsätzen des Staats- und Völkerrechts entfalten Gerichtsurteile und vergleichbare Hoheitsakte unmittelbare Rechtswirkungen grundsätzlich nur im Gebiet des Staates, in dem sie erlassen worden sind. Jedem Staat steht es frei, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen er ausländische Hoheitsakte anerkennt, soweit er nicht durch Staatsverträge gebunden ist. Auch die Lösung des Ehebandes ist somit zunächst nur in dem Staat wirksam, in dem sie erfolgte.

Die ausländische Entscheidung wird grundsätzlich erst nach Anerkennung durch die Landesjustizverwaltung für den deutschen Rechtsbereich wirksam. Sofern keiner der früheren Ehegatten einen Wohnsitz in Deutschland hat und in Deutschland auch keine neue Ehe geschlossen werden soll, ist die Senatsverwaltung für Justiz in Berlin für die Bearbeitung der Scheidungsanerkennung zuständig.

Erforderlichkeit der Anerkennung

Die Ehescheidung ist nach den Regelungen des Völkerrechts grundsätzlich nur in dem Staat wirksam, in dem sie erfolgte. Im deutschen Rechtsbereich gilt eine im Ausland durch Scheidung aufgelöste Ehe weiterhin als bestehend.

Die ausländische Entscheidung wird erst nach Anerkennung durch die zuständige deutsche Behörde (i.d.R. Landesjustizverwaltung) für den deutschen Rechtsbereich wirksam (vgl. § 107 FamFG - Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), sodass z.B. eine erneute Eheschließung erst bei Vorliegen des Anerkennungsbescheides möglich ist.

Eine förmliche Anerkennung ist nur dann entbehrlich, wenn

  • die Ehescheidung in einem Mitgliedstaat der EU (außer Dänemark) nach dem 01.03.2001 (bzw. nach Beitritt des jeweiligen Mitgliedstaates) ergangen ist.

oder

  • eine Ehe durch ein Gericht oder eine Behörde des Staates aufgelöst wurde, dem beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Scheidung angehörten (sog. Eigenrechts- oder Heimatstaatentscheidung).
    Bei Mehrstaatern ist die effektive Staatsangehörigkeit ausschlaggebend. Bei Mehrstaatern, die auch die deutsche Staatsangehörigkeit haben, geht die deutsche Staatsangehörigkeit nach Art. 5 Abs. 1 EGBGB allerdings vor – dann ist immer die förmliche Anerkennung notwendig.

Ein freiwilliges Anerkennungsverfahren ist in allen Fällen möglich.

Anerkennungsverfahren

Die Anerkennung erfolgt nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist:

  • jeder der betroffenen Ehegatten
  • jede Person, die ein rechtliches Interesse an der Klärung der Statusfrage glaubhaft macht (z.B. Verlobte, spätere Ehegatten, Erben).

Die örtlich zuständige Behörde erhebt für die Entscheidung über den Antrag – abhängig vom Einkommen des Antragstellers, der Bedeutung der Angelegenheit für den Antragsteller sowie dem Verwaltungsaufwand – eine Gebühr zwischen EUR 15 und EUR 305. Bei der deutschen Auslandsvertretung entstehen lediglich Gebühren für die Beglaubigung der Fotokopien der antragsbegleitenden Unterlagen.

Die Zuständigkeit für die Bearbeitung des Antrags richtet sich nach dem Ort des Aufenthalts der ehemaligen Ehegatten im Zeitpunkt der Antragstellung. Der Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Ehescheidung ist bei der Landesjustizverwaltung bzw. bei dem Oberlandesgericht zu stellen, in deren Bundesland bzw. in dessen Bezirk einer der geschiedenen Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Sofern keiner der Ehegatten seinen Aufenthalt im Bundesgebiet hat, aber in Deutschland eine neue Ehe geschlossen werden soll, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Ort der geplanten Eheschließung. Im Übrigen ist die Senatsverwaltung für Justiz in Berlin, D-10825 Berlin, Salzburger Straße 21-25, zuständig.

Vorzulegende Unterlagen

Alle Unterlagen müssen im Original vorgelegt werden.

  • vollständig ausgefüllter Anerkennungsantrag (diesen erhalten Sie bei den deutschen Standesämtern sowie online z.B. bei der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz Berlin).
  • Eheschließungsurkunde der geschiedenen Ehe (z.B. beglaubigte Abschrift / Auszug aus dem Familienbuch / Eheregister)
  • Nachweis der Staatsangehörigkeit des Antragstellers und des geschiedenen Ehepartners (z.B. Reisepass)
  • Einkommensnachweis des Antragstellers
  • Geburtsurkunden etwaiger minderjähriger Kinder des Antragstellers, gegenüber denen er zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet ist
  • schriftliche Vollmacht, falls der Antrag durch einen Bevollmächtigten gestellt wird

sowie
bei Scheidung vor einem chinesischen Gericht:

  • Scheidungsurteil des Unteren Volksgerichts möglichst mit Tatbestand und Entscheidungsgründen sowie Rechtskraftvermerk bzw. sofern die Scheidung bei Gericht durch Mediation erreicht werden konnte: Scheidungsvereinbarung (ohne Unterschriften der Parteien, mit Stempel / Siegelabdruck des Gerichts. Dieses Dokument ist unmittelbar rechtskräftig.)

bei behördlicher Scheidung vor dem Amt für Zivilangelegenheiten / vor der Registrierungsbehörde:

  • Scheidungsbuch des Antragstellers (Scheidungsbescheinigung der Registrierungsbehörde)

Wenn eine in China geschlossene Ehe in China geschieden wird, wird das chinesische Heiratsbuch bei Scheidung durch die Behörden eingezogen oder entwertet. Somit kann das Heiratsbuch im Anerkennungsverfahren in der Regel nicht mehr vorgelegt werden.

Je nach Einzelfall können weitere Dokumente erforderlich sein und von der zuständigen Landesjustizverwaltung angefordert werden.

Bitte beachten Sie, dass fremdsprachige Urkunden einer deutschen beglaubigten Übersetzung bedürfen. Ferner sind chinesische Urkunden als notarielle Urkunden mit Legalisation oder Apostille vorzulegen.

Hier finden Sie Informationen, unter welchen Voraussetzungen andere ausländische Urkunden zur Vorlage bei deutschen Behörden anerkannt werden, und ob Sie ggf. eine Legalisation oder Apostille einholen müssen.

Personenstandsurkunden aus Deutschland sind beim zuständigen Standesamt zu beantragen; lesen Sie hier mehr.

Ergänzende Informationen finden Sie im Internet auf den Homepages der Landesjustizverwaltungen bzw. jeweiligen Oberlandesgerichte.

Wenn Sie nicht wissen, welche der deutschen Auslandsvertretungen für Sie zuständig ist, konsultieren Sie unseren interaktiven Konsulatsfinder.

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