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Aufnahme einer Verpflichtungserklärung
Hinweis: Das Verfahren für die Abgabe einer Verpflichtungserklärung wurde im Dezember 2025 geändert.
Eine Verpflichtungserklärung wird nicht benötigt, wenn die visaantragstellende Person selbst in der Lage ist, den Lebensunterhalt zu sichern oder eine Ehegattin bzw. einen Ehegatten mit deutscher oder EU-/EWR-Staatsangehörigkeit hat.
Verpflichtungserklärende, die im Ausland leben, können im Rechts- und Konsularreferat der zuständigen deutschen Auslandsvertretung eine Verpflichtungserklärung (gemäß §§ 66-68 Aufenthaltsgesetz) abgeben. Die Prüfung der Bonität erfolgt grundsätzlich nicht durch die Auslandsvertretung, sondern durch die zuständige Ausländerbehörde in Deutschland. Die Auslandsvertretung übermittelt die für die Bonitätsprüfung notwendigen Unterlagen an die Ausländerbehörde. Bitte beachten Sie, dass die Auslandsvertretung keinen Einfluss auf die Bearbeitungsdauer der Ausländerbehörde nehmen kann.
Alternativ besteht die Möglichkeit, eine Verpflichtungserklärung direkt in Deutschland bei der zuständigen Ausländerbehörde abzugeben.
Für die Abgabe einer Verpflichtungserklärung in einer Auslandsvertretung sind zwei getrennte Termine an der Auslandsvertretung erforderlich. Der erste Termin dient der Vorbereitung der Unterlagen für die Prüfung durch die Ausländerbehörde sowie der Gebühreneinzahlung. Am zweiten Termin kann bei bestätigter Bonität eine Unterschriftsbeglaubigung auf der Verpflichtungserklärung erfolgen.
Bitte beachten Sie: Vor Buchung des ersten Termins empfiehlt sich die Übersendung aller notwendigen Unterlagen per E-Mail an die zuständige Auslandsvertretung zwecks Vorprüfung durch die Auslandsvertretung. Der zweite Termin kann erst nach erfolgter Bestätigung der Bonität gebucht werden. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei Terminvereinbarung und Vorsprache mit unvollständigen / nicht vorgeprüften Unterlagen bzw. ohne den Erhalt der Bestätigung der Bonität eine persönliche Vorsprache mehrfach notwendig werden kann.
Termin 1 für die Vorbereitung der Abgabe einer Verpflichtungserklärung:
Bitte nutzen Sie das Kontaktformular unter https://china.diplo.de/cn-de/ueber-uns/kontakte-vertretungen für die Kontaktaufnahme und Klärung des weiteren Ablaufs der Vorbereitung für die Abgabe der Verpflichtungserklärung.
Bei diesem ersten Termin ist die Gebühr gem. AABGebV zu entrichten. Die Vorsprache zu diesem ersten Termin muss nicht durch den Verpflichtungserklärenden selbst erfolgen, sondern ist auch durch einen Vertreter mit einfacher schriftlicher Vollmacht möglich.
Gleichzeitig sind folgende Unterlagen einzureichen:
einfache Kopie des Reisepasses des/der Verpflichtungserklärenden mit gültiger chinesischer Aufenthaltserlaubnis
Nachweis über gewöhnlichen Aufenthalt im Amtsbezirk der jeweiligen Auslandsvertretung (z.B. durch Vorlage der chinesischen polizeilichen Meldebescheinigung)
Angabe zu der Personenzahl, für die der/die Verpflichtungserklärende unterhaltspflichtig ist
- Angabe zu weiteren bestehenden, gültigen Verpflichtungserklärungen des/der Verpflichtungserklärenden bzw. zu weiteren beabsichtigten Verpflichtungserklärungen (jeweils einschließlich Angabe der Behörde und Anzahl der abgesicherten bzw. abzusichernden Personen)
Passkopie/n der Person/en, für die sich der/die Verpflichtungserklärende verpflichtet und deren vorgesehener, überwiegender Aufenthaltsort in Deutschland
Aktuelle Nachweise (nicht älter als sechs Monate) zu eigenem Einkommen oder sonstigen eigenen Mitteln/Vermögen des/der Verpflichtungserklärenden im Bundesgebiet. Die Vorlage von Kontoauszügen oder eines Sparbuches ist nicht ausreichend. Der Nachweis einer ausreichenden Bonität kann insbesondere geführt werden durch:
Gehaltsbescheinigungen über monatliches Nettoeinkommen in Deutschland
- Bescheinigungen über andere Einkunftsarten (z.B. Rentenbescheid) in Deutschland
Sparkonten (mit Sperrvermerk oder eine Verpfändung zu Gunsten der öffentlich-rechtlichen Körperschaft, der die Ausländerbehörde zuzurechnen ist, vertreten durch diese Ausländerbehörde) in Deutschland
Sperrkonten in Deutschland
Bankbürgschaften in Deutschland
aktueller Einkommensteuerbescheid (i.d.R. ist der letzte vorliegende Steuerbescheid ausreichend) eines deutschen Finanzamtes. Bei Steuerbescheiden, die älter als ein Jahr sind, ist ergänzend eine aktuelle Bescheinigung, z.B. von einem Steuerberater oder vom Lohnbüro, beizubringen.
Bescheinigung eines Steuerberaters zur Gewinnermittlung
„Bescheinigung in Steuersachen“ des deutschen Finanzamtes
Termin 2 zwecks Unterschriftenbeglaubigung auf der Verpflichtungserklärung:
Die deutsche Ausländerbehörde informiert die zuständige Auslandsvertretung über das Ergebnis der Bonitätsprüfung. Die Auslandsvertretung informiert sodann den/die Verpflichtungserklärende/n zwecks Terminbuchung für die Unterschriftsbeglaubigung. Diesen Termin muss der/die Verpflichtungserklärende persönlich mit gültigem Reisepass wahrnehmen. Hierbei erfolgt nach den Belehrungen des/der Verpflichtungserklärenden die Unterschriftsbeglaubigung auf der Verpflichtungserklärung. Das Original wird zur weiteren Verwendung ausgehändigt.