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Abgabe einer Verpflichtungserklärung

01.06.2026 - Artikel

Eine Verpflichtungserklärung wird nicht benötigt, wenn die visaantragstellende Person selbst in der Lage ist, den Lebensunterhalt zu sichern oder eine Ehegattin bzw. einen Ehegatten mit deutscher oder EU-/EWR-Staatsangehörigkeit hat.

Verpflichtungserklärende, die im Ausland leben, können im Rechts- und Konsularreferat der für ihren Wohnort zuständigen deutschen Auslandsvertretung eine Verpflichtungserklärung (gemäß §§ 66-68 Aufenthaltsgesetz) abgeben. Alternativ besteht die Möglichkeit, eine Verpflichtungserklärung direkt in Deutschland bei der zuständigen Ausländerbehörde abzugeben.

Vor Abgabe einer Verpflichtungserklärung in einer Auslandsvertretung ist eine Prüfung der Bonität erforderlich. Die Anerkennung einer Verpflichtungserklärung ist gebührenpflichtig. Die Gebühr ist mit Beginn der Bearbeitung fällig und unabhängig vom Ergebnis der Bonitätsprüfung. Bitte übersenden Sie Kopien der für die Bonitätsprüfung alle notwendigen Unterlagen über das Kontaktformular zur Rechts- und Konsularabteilung an die zuständige Auslandsvertretung. Nach erfolgter Bestätigung der Bonität kann ein Termin für die Abgabe einer Verpflichtungserklärung mit Unterschriftsbeglaubigung gebucht werden. In der zuständigen Auslandsvertretung erfolgt nach Belehrung des/der Verpflichtungserklärenden die Unterschriftsbeglaubigung auf der Verpflichtungserklärung. Das Original wird zur weiteren Verwendung ausgehändigt.

Bitte navigieren Sie unter https://china.diplo.de/cn-de/ueber-uns/kontakte-vertretungen zu dem Kontaktformular des für Sie zuständigen Rechts- und Konsularreferats und laden folgende Unterlagen mit Ihrer Anfrage hoch:

  • einfache Kopie des Reisepasses des/der Verpflichtungserklärenden mit gültiger chinesischer Aufenthaltserlaubnis
  • Nachweis über gewöhnlichen Aufenthalt im Amtsbezirk der jeweiligen Auslandsvertretung (z.B. durch Vorlage der chinesischen polizeilichen Meldebescheinigung) in Kopie
  • Angabe zu der Personenzahl, für die der/die Verpflichtungserklärende unterhaltspflichtig ist
  • Angabe zu weiteren bestehenden, gültigen Verpflichtungserklärungen des/der Verpflichtungserklärenden bzw. zu weiteren beabsichtigten Verpflichtungserklärungen (jeweils einschließlich Angabe der Behörde und Anzahl der abgesicherten bzw. abzusichernden Personen)
  • Angabe zum Beruf des/der Verpflichtungserklärenden
  • Angabe zur Beziehung zu der/den Person/en, für die sich der/die Verpflichtungserklärende verpflichtet
  • Angabe zum geplanten Einreisedatum und der beabsichtigten Besuchsaufenthaltsdauer
  • einfache Passkopie/n der Person/en, für die sich der/die Verpflichtungserklärende verpflichtet und deren vorgesehener, überwiegender Aufenthaltsort in Deutschland
  • aktuelle Nachweise (nicht älter als sechs Monate) als einfache Kopie zu eigenem Einkommen oder sonstigen eigenen Mitteln/Vermögen des/der Verpflichtungserklärenden im Bundesgebiet. Die Vorlage von Kontoauszügen oder eines Sparbuches ist nicht ausreichend. Der Nachweis einer ausreichenden Bonität kann insbesondere geführt werden durch:
    • Gehaltsbescheinigungen über monatliches Nettoeinkommen in Deutschland
    • Bescheinigungen über andere Einkunftsarten (z.B. Rentenbescheid) in Deutschland
    • Sparkonten (mit Sperrvermerk oder eine Verpfändung zu Gunsten der öffentlich-rechtlichen Körperschaft, der die Ausländerbehörde zuzurechnen ist, vertreten durch diese Ausländerbehörde) in Deutschland
    • Sperrkonten in Deutschland
    • Bankbürgschaften in Deutschland

Bei Bedarf kann die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich werden.

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