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Erbrecht

21.05.2025 - Artikel

Anwendbares Recht

Verstirbt ein/e deutsche/r Staatsangehörige/r im Ausland, gelten nicht automatisch die deutschen erbrechtlichen Regelungen.

Die seit dem 17. August 2015 geltende Europäische Erbrechtsverordnung (Verordnung EU Nr. 650/2012, EU-ErbVO) regelt, dass für einen Sterbefall das Erbrecht des Staates gilt, in dem der/die Verstorbene seinen/ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Art. 21 EuErbVO).

Gewöhnlicher Aufenthalt

Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person in dem Land, in dem sie sich nicht nur vorübergehend aufhält. Der gewöhnliche Aufenthalt einer Person kann bereits mit dem Umzug in ein anderes Land wechseln, wenn sie beabsichtigt sich dort länger als sechs Monate aufzuhalten.

Folgen für im Ausland lebende Deutsche

Ausländisches Erbrecht – also Regelungen dazu, wer Erbe eines/einer Verstorbenen wird – kann sich von den deutschen Regelungen stark unterscheiden.

Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Deutschland haben und möchten, dass im Fall ihres Todes nicht die erbrechtlichen Regelungen ihres Aufenthaltslandes, sondern die deutschen erbrechtlichen Regelungen gelten, können eine sogenannte Rechtswahl treffen.

Eine Rechtswahl in deutsches Erbrecht kann entweder ausdrücklich als Erklärung in Form eines Testaments erfolgen oder sich aus den Bestimmungen in einer Verfügung von Todes wegen ergeben. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist eine ausdrückliche Wahl empfehlenswert.

Beratung

Erbrechtliche Fragen können sehr kompliziert sein. Lassen Sie sich im Zweifel von einem auf Erbrecht spezialisierten Rechtsanwalt oder einem Notar beraten, wie Sie Ihre individuellen Wünsche am besten umsetzen können.

Die deutschen Auslandsvertretungen in China können keine einzelfallbezogene Rechtsberatung anbieten.

Deutsches Erbrecht

Im deutschen Erbrecht geht der Nachlass – also das gesamte Vermögen und die Besitztümer sowie alle Schulden und Verpflichtungen – einer verstorbenen Person unmittelbar und automatisch auf den oder die Erben über.

Als Nachweis, wer Erbe geworden ist, kann das zuständige Nachlassgericht in Deutschland auf Antrag eines oder mehrerer Erben einen sogenannten Erbschein ausstellen. Welches Nachlassgerichts zuständig ist, richtet sich in der Regel nach dem letzten deutschen Wohnsitz der verstorbenen Person.

Ausschlagung einer Erbschaft

Im deutschen Erbrecht muss ein Erbe oder eine Erbin eine Erbschaft nicht ausdrücklich annehmen.

Möchte ein Erbe oder eine Erbin die Erbschaft jedoch nicht annehmen – z.B. wenn der Nachlass überschuldet ist – kann er oder sie die Erbschaft innerhalb von sechs Wochen durch Erklärung gegenüber dem deutschen Nachlassgericht ausschlagen. Die Frist beträgt sechs Monate, wenn die oder der Verstorbene ihren bzw. seinen letzten Wohnsitz im Ausland hatte oder wenn sich der Erbe oder die Erbin bei Beginn der Frist im Ausland aufhält. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Erbe oder die Erbin Kenntnis erhält, dass er oder sie Erbe geworden ist.

Wer die Erbschaft nicht innerhalb der Frist ausschlägt, ist automatisch Erbe geworden.

Die Ausschlagung einer Erbschaft ist mit öffentlich beglaubigter Unterschrift an das zuständige Nachlassgericht in Deutschland zu übersenden. Einen Mustertext für eine Ausschlagungserklärung finden Sie hier.

Hinweise zur Beglaubigung von Unterschriften durch die deutschen Auslandsvertretungen in China finden Sie unter Beurkundungen und Beglaubigungen.

Bitte beachten Sie bei Minderjährigen unbedingt Folgendes:

Werden Kinder nur deshalb Erben, weil ein Elternteil das Erbe ausgeschlagen hat, können die sorgeberechtigten Eltern auch für ihre minderjährigen Kinder die Ausschlagung der Erbschaft erklären. Die Ausschlagung auch im Namen der Kinder kann dann in die Erklärung über die Ausschlagung des Elternteils aufgenommen werden.

Sind Kinder jedoch bereits aus anderem Grund Erben geworden, z.B. weil sie in einem Testament als Erben benannt sind, muss für die Ausschlagung der Erbschaft für minderjährige Kinder die Genehmigung des zuständigen Familiengerichts in Deutschland eingeholt werden. Eine einfache Unterschriftsbeglaubigung reicht dann nicht aus. In diesem Fall kontaktieren Sie das Familiengericht in Deutschland direkt.

Beantragung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses

Der Erbschein ist für den deutschen Rechtsbereich der amtliche Nachweis über das Erbrecht der darin aufgeführten Erben nach einer verstorbenen Person. Ein Erbschein wird z.B. von Banken oder vom Grundbuchamt zur Übertragung von Grundeigentum gefordert. Das Europäische Nachlasszeugnis erfüllt denselben Zweck wie ein Erbschein und kann beantragt werden, wenn Nachlass in mehreren EU-Mitgliedstaaten (außer Dänemark und Irland) vorhanden ist.

Ein Erbschein oder Europäisches Nachlasszeugnis werden nur auf Antrag vom zuständigen deutschen Nachlassgericht erteilt. Gegenüber dem Nachlassgericht müssen alle im Antrag genannten Umstände und Tatsachen nachgewiesen werden. Urkunden sind im Original oder als beglaubigte Kopie vorzulegen. Ausländische Urkunden müssen ggf. mit einer Apostille oder Legalisation sowie einer deutschen Übersetzung versehen sein.

Unter welchen Voraussetzungen ausländische Urkunden zur Vorlage bei deutschen Behörden anerkannt werden, und ob Sie gegebenenfalls eine Legalisation oder eine Apostille einholen müssen, können Sie hier nachlesen. Informationen zur Apostille für chinesische Urkunden finden Sie hier.

Ein Antrag auf Erteilung eines Erbscheins oder Europäischen Nachlasszeugnisses muss öffentlich beurkundet werden. Dies kann bei der örtlich zuständigen deutschen Auslandsvertretung erfolgen. Für diese Dienstleistung fallen Gebühren an.

In Deutschland können Notariate einen solchen Antrag beurkunden.

Wenn Sie einen Antrag auf Ausstellung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses stellen möchten und Sie sich gewöhnlich in China aufhalten, füllen Sie bitte den Fragebogen sorgfältig aus und beantworten Sie alle darin enthaltenen Fragen. Fragen, die Sie aufgrund fehlender Informationen nicht beantworten können, kennzeichnen Sie bitte entsprechend.


Den ausgefüllten und von Ihnen unterschriebenen Fragebogen übersenden Sie bitte zusammen mit den unter Nr. II im Fragebogen genannten Unterlagen als PDF-Datei an die zuständige Auslandsvertretung.

Nach Erhalt aller Unterlagen und Prüfung des Sachverhalts werden Sie von der zuständigen Auslandsvertretung kontaktiert.

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