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Eheschließung deutscher Staatsangehöriger in China
Eheschließung in China
Die nachfolgenden Hinweise beruhen auf den Erfahrungen der deutschen Auslandsvertretungen in China und sollen als erste Orientierungshilfe für deutsche Staatsangehörige dienen, die in China die Ehe schließen wollen.
Bitte erkundigen Sie sich rechtzeitig bei dem chinesischen Zivilstandsamt, bei dem die Eheschließung registriert werden soll, nach den Voraussetzungen in Ihrem Fall.
Deutsche Staatsangehörige, die beabsichtigen in China zu heiraten, müssen in der Regel folgende Unterlagen beim chinesischen Zivilstandsamt vorlegen:
- einen gültigen deutschen Reisepass
- ein deutsches Ehefähigkeitszeugnis mit Apostille und chinesischer Übersetzung
- bei geschiedenen oder verwitweten Verlobten: ein Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk bzw. eine Scheidungs- bzw. Sterbeurkunde des früheren Ehepartners; bei nicht-chinesischen Scheidungen ggf. mit chinesischer Übersetzung und Echtheitsnachweis (z.B. Apostille oder Legalisation)
Ehefähigkeitszeugnis
Ehefähigkeitszeugnisse für deutsche Staatsangehörige werden vom Standesamt des aktuellen bzw. des letzten deutschen Meldewohnsitzes ausgestellt. Deutsche Auslandsvertretungen stellen keine Ehefähigkeitszeugnisse und auch keine Ersatzbescheinigungen über den Familienstand deutscher Staatsangehöriger aus.
Unterlagen für das Ehefähigkeitszeugnis
Kontaktieren Sie direkt das für Sie zuständige deutsche Standesamt um zu erfragen, welche Unterlagen dort für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses vorzulegen sind. Das deutsche Standesamt teilt Ihnen auch mit, ob Ihre Unterschrift auf dem Antragsformular beglaubigt sein muss.
Folgende Unterlagen werden vom deutschen Standesamt für die Bearbeitung eines Antrags auf Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses in der Regel benötigt:
- ausgefüllter Antrag auf Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses
Sollten Sie den Antrag nicht persönlich beim Standesamt in Deutschland stellen, ist in der Regel eine Beglaubigung Ihrer Unterschrift auf dem Antragsformular notwendig. Unterschriftsbeglaubigungen werden nur nach vorheriger Terminvereinbarung bei den jeweiligen deutschen Auslandsvertretungen in China vorgenommen und sind gebührenpflichtig. Eine Übersicht über die aktuellen Gebührensätze finden Sie hier . - beglaubigte Passkopien beider Verlobter
Die Beglaubigung von Passkopien kann bei den jeweiligen deutschen Auslandsvertretungen in China vorgenommen werden und ist gebührenpflichtig. Eine Übersicht über die aktuellen Gebührensätze finden Sie hier . - Geburtsurkunden bzw. bei Geburt in China: vom chinesischen Notar erstellte Geburtsbescheinigung mit Notariatsurkunde (bei Geburt in China nach 1996: medizinische Geburtsbescheinigung mit Notariatsurkunde) beider Verlobter
- Ledigkeitsnachweis und ggf. eidesstattliche Versicherung zum Familienstand des/der ausländischen Verlobten
- Heiratsurkunde/n und Scheidungsnachweis/e eventueller Vorehen beider Verlobter
Chinesische Urkunden sind mit einer von einem chinesischen Notar erstellten notariellen Urkunde, deutscher Übersetzung und Apostille vorzulegen. Hier finden Sie Informationen zur Apostille.
Anerkennung in China geschlossener Ehen in Deutschland
Eine in China geschlossene Ehe wird in Deutschland grundsätzlich ohne Weiteres anerkannt. Nachweis über die Eheschließung in China ist die vom chinesischen Zivilstandsamt, bei dem die Eheschließung registriert wurde, ausgestellte Heiratsurkunde in Form des roten Heiratsbuchs. Für die Vorlage bei einer deutschen Stelle ist die chinesische Heiratsurkunde mit einer von einem chinesischen Notar erstellten notariellen Urkunde, deutscher Übersetzung und Apostille vorzulegen.
Deutsche, die im Ausland geheiratet haben, können ihre Ehe in einem deutschen Eheregister nachbeurkunden lassen um eine deutsche Heiratsurkunde zu erhalten. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.
„Cohabitation certificate“
Das deutsche Recht kennt ausschließlich die Institution der Ehe (Nachweis durch Heiratsurkunde) sowie für gleichgeschlechtliche Paare bis 30.09.2017 die Lebenspartnerschaft (Nachweis durch Lebenspartnerschaftsurkunde).
Den Begriff der „heterosexuellen Lebensgemeinschaft“ oder „eheähnlichen Gemeinschaft“ kennt das deutsche Recht nicht. Deutsche Auslandsvertretungen stellen daher keine Bescheinigungen zum eheähnlichen Zusammenleben („Cohabitation Certifiacte“) aus.