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Anerkennung einer ausländischen Scheidung

26.02.2026 - Artikel

Gerichtsurteile und vergleichbare Hoheitsakte gelten grundsätzlich nur in dem Staat, in dem sie erlassen worden sind. Jedem Staat steht es frei, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen er ausländische Hoheitsakte anerkennt, soweit nicht durch zwischenstaatliche Verträge etwas anderes geregelt ist. Auch die Auflösung einer Ehe ist somit grundsätzlich nur in dem Staat wirksam, in dem sie erfolgt ist.

Erforderlichkeit der Anerkennung

Eine ausländische Ehescheidung wird grundsätzlich erst nach Anerkennung durch die zuständige deutsche Behörde (in der Regel die Landesjustizverwaltung eines Bundeslandes) für den deutschen Rechtsbereich wirksam.

Ist keine Anerkennung erfolgt, gilt eine im Ausland durch Scheidung aufgelöste Ehe weiterhin für den deutschen Rechtsbereich als bestehend. Daraus folgt, dass z.B. eine erneute Eheschließung erst bei Vorliegen des Anerkennungsbescheides möglich ist. Die Regelung ergibt sich aus § 107 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).

Eine förmliche Anerkennung ist nur dann entbehrlich, wenn

  • die Ehescheidung in einem Mitgliedstaat der EU (außer Dänemark) nach dem 01.03.2001 (bzw. nach dem Beitritt des jeweiligen Mitgliedstaates zur EU) ergangen ist

    oder

  • die Auflösung der Ehe durch ein Gericht oder eine Behörde des Staates aufgelöst wurde, dem beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Scheidung angehörten (Eigenrechts- oder Heimatstaatentscheidung).

Für Ehegatten, die zum Zeitpunkt der Scheidung mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen, ist ihre effektive Staatsangehörigkeit (die Staatsangehörigkeit des Staates, zu dem die engste tatsächliche Bindung besteht) ausschlaggebend.

Bei Ehegatten, die bei mehreren Staatsangehörigkeiten auch die deutsche Staatsangehörigkeit haben, geht die deutsche Staatsangehörigkeit allerdings vor (Art. 5 Abs. 1 EGBGB) – dann ist die förmliche Anerkennung der Ehescheidung trotzdem notwendig.

Ein freiwilliges Anerkennungsverfahren ist in allen Fällen möglich.

Anerkennungsverfahren und Gebühren

Die Anerkennung einer ausländischen Ehescheidung erfolgt nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist

  • jeder der betroffenen Ehegatten sowie
  • jede Person, die ein rechtliches Interesse an der Klärung der Statusfrage glaubhaft macht (z.B. Verlobte, spätere Ehegatten, Erben).

Die örtlich zuständige Stelle in Deutschland erhebt für die Entscheidung über den Antrag – abhängig vom Einkommen des Antragstellers, der Bedeutung der Angelegenheit für den Antragsteller sowie dem Verwaltungsaufwand – eine Gebühr zwischen 15 EUR und 305 EUR.

Bei der deutschen Auslandsvertretung können zusätzlich Gebühren für die Beglaubigung von Fotokopien der antragsbegleitenden Unterlagen anfallen.

Die Zuständigkeit für die Bearbeitung eines Antrags auf Anerkennung einer ausländischen Ehescheidung richtet sich nach dem Ort des gewöhnlichen Aufenthalts der ehemaligen Ehegatten im Zeitpunkt der Antragstellung. Er ist bei der Landesjustizverwaltung bzw. bei dem Oberlandesgericht zu stellen, in deren Bundesland bzw. in dessen Gerichtsbezirk einer der geschiedenen Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Hat keiner der früheren Ehegatten seinen Aufenthalt in Deutschland, soll aber in Deutschland eine neue Ehe geschlossen werden, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Ort der geplanten neuen Eheschließung.

Sofern keiner der früheren Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und in Deutschland auch keine neue Ehe geschlossen werden soll, ist die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz in Berlin örtlich zuständig.

Vorzulegende Unterlagen

Alle Unterlagen müssen im Original oder in beglaubigter Kopie vorgelegt werden.

Welche Unterlagen vorzulegen sind, entscheidet die zuständige Landesjustizverwaltung bzw. Oberlandesgericht. Mindestens vorzulegen sind im Folgenden aufgelistete Unterlagen. Je nach Einzelfall können weitere Dokumente erforderlich sein und von der zuständigen Landesjustizverwaltung oder Oberlandesgericht angefordert werden.

Für nicht-deutschsprachige Urkunden ist eine deutsche Übersetzung erforderlich. Chinesische Urkunden sind immer mit einer von einem chinesischen Notar gefertigten notariellen Urkunde und Apostille vorzulegen.

  • vollständig ausgefülltes Antragsformular, zu erhalten bei der für die Anerkennung zuständigen Landesjustizverwaltung bzw. Oberlandesgericht sowie bei der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz Berlin)
  • vollständige Ausfertigung oder beglaubigte Ablichtung der ausländischen Entscheidung über die Auflösung der Ehe mit Rechtskraftvermerk (soweit dieser erteilt wird) und möglichst mit Tatbestand und Entscheidungsgründen
  • Heiratsurkunde der aufgelösten Ehe
  • Nachweis der Staatsangehörigkeit (z.B. durch Passkopien beider geschiedenen Ehegatten)
  • Nachweis über das Einkommen des Antragstellers
  • ggf. schriftliche Vollmacht, falls der Antrag durch eine bevollmächtigte Person gestellt wird

Im Falle einer Scheidung vor einem chinesischen Unteren Volksgericht ist das Scheidungsurteil möglichst mit Tatbestand und Entscheidungsgründen sowie Rechtskraftvermerk, versehen mit notarieller Urkunde und Apostille, vorzulegen. Sofern die Scheidung beim chinesischen Gericht durch Mediation erreicht wurde, ist die Scheidungsvereinbarung ohne Unterschriften der geschiedenen Ehegatten, mit Stempel / Siegelabdruck des Gerichts vorzulegen.

Bei einer in China einvernehmlich durch behördliche Registrierung beim zuständigen Amt für Zivilangelegenheiten erfolgten Scheidung ist das Scheidungsbuch der antragstellenden Person, versehen mit notarieller Urkunde und Apostille, vorzulegen.

Wenn eine in China geschlossene Ehe in China geschieden wird, wird das chinesische Heiratsbuch, welches einer Heiratsurkunde entspricht, bei Scheidung durch die Behörden eingezogen oder entwertet. Somit kann das Heiratsbuch im Anerkennungsverfahren in der Regel nicht mehr vorgelegt werden.

Weitere Informationen

Ergänzende Informationen finden Sie im Internet auf den Webseiten der Landesjustizverwaltungen bzw. jeweiligen Oberlandesgerichte.

Informationen dazu, unter welchen Voraussetzungen ausländische Urkunden zur Vorlage bei deutschen Stellen anerkannt werden und ob ggf. ein Echtheitsnachweis (z.B. Legalisation oder Apostille) erforderlich ist, finden Sie auf der Webseite des Auswärtigen Amts.

Deutsche Personenstandsurkunden (z.B. Geburts- oder Heiratsurkunden) werden beim zuständigen Standesamt in Deutschland beantragt, lesen Sie hier mehr.

Wenn Sie nicht wissen, welche der deutschen Auslandsvertretungen für Sie zuständig ist, konsultieren Sie unseren interaktiven Konsulatsfinder.

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