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Rechtsverfolgung und Rechtsdurchsetzung in Zivil- und Handelssachen
Die Hinweise dieses Merkblattes beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungen der Botschaft zum Zeitpunkt der Abfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere hinsichtlich der geltenden chinesischen Rechtslage, wird keine Gewähr übernommen. Die Hinweise können eine fachliche Beratung durch dafür zugelassene Stellen (u.a. Rechtsanwaltskanzleien) nicht ersetzen. Die konsularischen Befugnisse der deutschen Auslandsvertretungen in China umfassen keine Rechtsberatung oder Rechtsbeistand in behördlichen oder gerichtlichen Verfahren (z.B. Verkehrsunfälle, geschäftliche oder arbeitsrechtliche Streitigkeiten, Strafanzeigen)
Listen mit Kontaktdaten zu Rechtsanwälten finden Sie hier.
A. Allgemeine Rechtsverfolgung
Das chinesische Gerichtswesen ist mit dem deutschen nur bedingt vergleichbar. Insbesondere ist die richterliche Unabhängigkeit nicht gewährleistet. Die Ausbildung von Richtern und die Rechtsanwendung in Justiz und Verwaltung entsprechen nicht unmittelbar den deutschen Standards. Zudem kann auch die Erledigung von Einzelfällen mit Auslands-bezug der (partei)politischen Einflussnahme unterliegen. Darüber hinaus enthalten chinesische Gesetze häufig allgemein gehaltene Regelungen unter Verwendung unbestim-mter Rechtsbegriffe, die vielfach erst durch Verordnungen der Regierung, Leitentscheidungen des Obersten Volksgerichtshofs, Verwaltungsvorschriften und nachfolgende Gerichts- und Behördenpraxis näher definiert werden. Daher kann in vielen Fällen, soweit gesetzlich zulässig, die Vereinbarung einer Schiedsgerichtsklausel zur Streitbeilegung sinnvoll sein. (siehe unten B. II).
Das allgemeine chinesische Gerichtssystem ist vierstufig aufgebaut mit lokalen Volks-gerichten, Mittleren Volksgerichten, Höheren Volksgerichten sowie dem Obersten Volksgericht. Daneben bestehen spezialisierte Gerichte zur Erledigung z.B. von außen-
und seehandelsbezogenen Streitigkeiten, oder auf gewerblichen Rechtsschutz spezialisierte Kammern. Bedeutende Fälle mit Auslandsbezug (d.h. solche mit komplexem Sachverhalt, hohem Streitwert bzw. mehreren im Ausland ansässigen Parteien) werden erstinstanzlich bei Mittleren Volksgerichten verhandelt. Einfache Fälle mit Auslandsbezug sind erstinstanzlich den lokal zuständigen Volksgerichten zugewiesen. Entscheidungen des Prozessgerichts können grundsätzlich beim Gericht der nächsten Stufe angefochten werden. Der Instanzen-zug in Zivil- und Handelssachen ist in der Regel nur zweigliedrig.
Die zivilrechtliche Rechtsverfolgung im Gerichtsweg wird in China zunehmend in Anspruch genommen. Gleichzeitig verfolgen chinesische Parteien häufig weiterhin eine traditionell ausgleichende Streitbeilegung mittels Verhandlungen oder Schlichtung. Deutsch-chinesische Geschäftsvereinbarungen sehen regelmäßig Regelungen über vorrangige außergerichtliche Streitbeilegung durch Verhandlungen der Parteien vor (friendly negotiations / consultations). Beschreitet ein deutscher Geschäftspartner den direkten Weg zum Schiedsgericht oder zum ordentlichen Gericht, kann die chinesische Seite die Zuständigkeit des Gerichts mit dem Hinweis auf Verletzung derartiger vorrangiger Streitbeilegungsklauseln bestreiten. Auch in (schieds)gerichtlichen Streitbeilegung versuchen die Gerichte in China zunächst in vielen Fällen, eine gütliche Einigung oder einen Prozessvergleich herbeizuführen.
Die seit 01.05.2026 geltende staatliche Verordnung Nr. 827 über Wirtschaftsmediation (Regulation on Commercial Mediation) ermöglicht durch vertragliche Schlichtungsklauseln die Streitbeilegung durch kommerzielle Mediationsorganisationen und Mediatoren in Handels-, Investitions-, Kredit-, Fracht-, Grundstücks-, und Bausachen sowie Fällen des gewerblichen Rechtsschutzes. Seit 17.09.2025 besteht in Kooperation der deutschen Außenhandelskammer Greater China und des Shanghai Eastern International Commercial Mediation Center mit dem „Sino-German International Mediation Center“ eine spezifische, virtuelle Plattform für landesweite Streitschlichtung im grenzüberschreitenden Geschäfts-austausch als Alternative oder auch als Vorstufe einer etwaigen (schieds)gerichtlichen Rechtsverfolgung. Eine durch Mediation erzielte Vereinbarung ist nicht allein aufgrund
der Mediationsklausel unmittelbar vollstreckbar, ihre Durchsetzbarkeit hat häufig weitere verfahrensrechtliche Voraussetzungen.
Die Durchführung eigener (Bonitäts)Prüfungen potenzieller Geschäftspartner in China ist grundsätzlich möglich. Bei der Beschaffung, Nutzung und grenzüberschreitenden Übermittlung von Informationen sind jedoch insbesondere chinesische Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten, zur Datensicherheit, zur Bekämpfung von Spionage sowie zum Schutz von Staats- und sonstigen sicherheitsrelevanten Informationen zu beachten. Dies gilt vor allem für nicht öffentliche Informationen sowie für Recherchen mit möglichem Bezug zu Behörden, staatsnahen Unternehmen, kritischer Infrastruktur, sicherheitsrelevanten Branchen oder Daten, die nationale Sicherheit oder Interessen Chinas betreffen können. VVor weitergehenden Hintergrundprüfungen, Vor-Ort-Recherchen, Audits oder Übermittlung erhobener Informationen ins Ausland sollte daher sachkundige Rechts- und Compliance-Beratung eingeholt werden. Kleine und mittlere Unternehmen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie aus am Binnenmarktprogramm teilnehmenden Staaten können weiterhin das EU SME Centre in Peking nutzen.
Nach dem Gesetz über die Verwaltung der Ein- und Ausreise können Ausreiseversagungen gegen Ausländer verhängt werden, wenn eine strafrechtliche Entscheidung gegen sie ergangen ist, sie mit sozial- bzw. arbeitsrechtlichen Zahlungen in Verzug oder Beteiligte in anhängigen zivilrechtlichen (Gerichts)Verfahren sind. Im letztgenannten Fall ist die Anordnung von Ausreiseversagungen durch das betreffende Volksgericht grundsätzlich zur Sicherung des Streitgegenstands oder zur Durchsetzung von möglichen Ansprüchen aus einem Urteil zulässig, erfolgt in der Praxis jedoch auch in anderen Fällen. Hinsichtlich anhängiger Zivilprozesse sollten deutsche Verfahrensbeteiligte daher sorgfältig prüfen, inwieweit aufgrund möglicher Risiken einer Ausreisesperre von einem persönlichen Aufenthalt in China (z.B. zwecks Vergleichsgesprächen, Zeugenaussagen oder Teilnahme an Gerichtsterminen) abzusehen ist. Die seit 15.09.2026 geltende staatliche Verordnung Nr. 847 über die Verwaltung der Aus- und Einreise sieht vor, dass die Einwanderungsbehörden die betroffenen Personen über eine Ausreiseversagung, deren Rechtsgrundlage und mögliche Rechtsbehelfe schriftlich unterrichten, soweit keine Beeinträchtigung nationaler Sicherheit oder strafrechtlicher Ermittlungen gegeben ist.
B. Gerichtliche Rechtsdurchsetzung
Die Rechtshilfe in Zivil- und Handelsangelegenheiten zwischen Deutschland und China erfolgt nach dem Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen vom 15.11.1965 sowie nach dem Haager Übereinkommens über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- und Handelssachen vom 18.03.1970.
I. Ordentliche Gerichtsbarkeit
Zwischen Deutschland und China besteht kein Vollstreckungsabkommen, mit dem deutsche Unternehmen oder Privatpersonen in Deutschland erlangte Gerichtsentscheidungen unmittelbar in China durchsetzen könnten. Die Anerkennung und Vollstreckung deutscher Gerichtsentscheidungen in China ist damit nicht unmittelbar gewährleistet, kann jedoch nach chinesischem Recht auf Grundlage der Gegenseitigkeit sehr vereinzelt in Betracht kommen (z.B. Entscheidungen in deutschen Konkursverfahren). Ein Klageverfahren gegen chinesische Parteien in Deutschland ist grundsätzlich zweckmäßig, sofern der chinesische Geschäfts-partner in Deutschland über ausreichende Vermögenswerte verfügt, in die eine inländische Vollstreckung möglich wäre. Befinden sich die maßgeblichen Vollstreckungswerte dagegen in China, ist die Möglichkeit einer Klage vor einem chinesischen Gericht oder eines Schiedsverfahrens zu erwägen.
Ausländische Rechtsanwälte und Rechtsanwaltskanzleien dürfen in China rechtlich beratend tätig sein, sind jedoch auch mit ihren dort angestellten und in China gerichtlich zugelassenen Anwälten nicht vertretungsberechtigt in Streitverfahren vor den chinesischen Volksgerichten. Somit ist für Gerichtsverhandlungen bei chinesischen Volksgerichten die Beiziehung eines chinesischen Anwalts erforderlich. Diese Beschränkung der anwaltlichen Vertretung gilt nicht in vertraglich vereinbarten Schiedsgerichtsverfahren.
II. Schiedsgerichtsbarkeit
Im Regelfall sehen grenzüberschreitende deutsch-chinesische Verträge (u.a. Handels- und Gesellschaftsverträge) vor, dass Streitigkeiten in einem Schiedsgerichtsverfahren an einem Schiedsort in China oder in Hong Kong behandelt werden. Eine wirksame Schiedsverein-barung verpflichtet die Parteien grundsätzlich zur Schiedsgerichtsbarkeit, ein dennoch angerufenes staatliches Gericht kann eine Klage in gleicher Sache, vorbehaltlich gesetzlicher Ausnahmen, zugunsten des Schiedsgerichtsverfahrens zurückweisen. Für einstweilige Maßnahmen und Beweissicherungsmaßnahmen können trotz wirksamer Schiedsvereinbarung jedoch staatliche chinesische Gerichte zuständig sein. Die Zuständigkeit und das Verfahren richten sich dabei nach dem anwendbaren chinesischen Recht sowie nach dem Sitz und der Art des Schiedsverfahrens. Die Parteien sind grundsätzlich frei in der Wahl einer chinesischen (z.B. China International Economic and Trade Arbitration Commission CIETAC Peking, Shanghai International Arbitration Center SHIAC, Shenzhen Court of Inter-national Arbitration SCIA) oder ausländischen Schiedsinstitution (z.B. ICC, LCIA, SCC) sowie
in der Rechts- und Sprachwahl hinsichtlich des Schiedsverfahrens.
Das seit dem 1. März 2026 geltende revidierte chinesische Schiedsgesetz erweitert den Rahmen für Schiedsverfahren mit Auslandsbezug an einem Schiedsort in China, einschließlich der Administration bestimmter Verfahren durch ausländische Schiedsinstitutionen. Ob und in welcher Weise ein Schiedsspruch in China anschließend vollstreckt werden kann, richtet sich nach seiner rechtlichen Einordnung sowie den jeweils anwendbaren Vollstreckungs-vorschriften. Die Beteiligung einer nach chinesischem Recht gegründeten Tochtergesellschaft eines deutschen Unternehmens am Rechtsstreit begründet für sich nicht in jedem Fall bereits einen Auslandsbezug.
China ist im Übrigen Vertragsstaat des New Yorker Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, so dass innerhalb Chinas grundsätzlich auch die Vollstreckung aus einer an einem ausländischen Schiedsort erlangten Schiedsentschei-dung möglich ist.