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Ausfuhrbescheinigung zur Rückerstattung der deutschen Mehrwertsteuer

07.03.2025 - Artikel

Allgemeines

Bei Ausfuhr von Gegenständen aus Deutschland beziehungsweise Europa erteilt grundsätzlich die Zollstelle am Flughafen der Ausreise die Ausfuhrbestätigung zur Mehrwertsteuerrückerstattung.

Hierbei ist es empfehlenswert bereits den Verkäufer darüber zu informieren, dass Sie die Rückerstattung der deutschen Mehrwertsteuer beantragen möchten. Viele Händler verfügen über ihr eigenes Tax Free- Formular. Sollte dem nicht so sein, ist es ebenso möglich, sich vom Händler das Formular zur Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung für Umsatzsteuerzwecke bei Ausfuhren im nichtkommerziellen Reiseverkehr (§ 6 Abs. 3a UStG) ausfüllen zu lassen, sofern der Unternehmer grundsätzlich am Verfahren der Mehrwertsteuerrückerstattung teilnimmt.

Bei Ausreise aus Deutschland, noch vor Einchecken des Koffers, müssen Sie die gekauften Waren zusammen mit dem Reisepass und dem Flugticket der örtlichen Zollstelle am Flughafen vorlegen. Dort erhalten Sie kostenfrei einen Stempel auf das o.a. Formular, ohne den eine Rückerstattung der Mehrwertsteuer nicht möglich ist.

Das so abgestempelte Formular übersenden Sie danach an die auf dem Formular angegebene Adresse des Unternehmers.

Bitte beachten Sie, dass Sie gegenüber der Zollstelle Ihren Wohnsitz außerhalb der Europäischen Union nachweisen müssen. Für Waren, die nicht in Ihrem persönlichen Reisegepäck nach China transportiert werden, kann die deutsche Mehrwertsteuer nicht zurückerstattet werden.

Ausnahmefall: Ausfuhrbescheinigung durch eine deutsche Auslandsvertretung für ausschließlich in Deutschland erworbene Waren

Nur in besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Bestätigung der Ausfuhr im nichtkommerziellen Reiseverkehr (d.h. bei Mitnahme im persönlichen Reisegepäck) von Waren durch die für Ihren Wohnort zuständige deutsche Auslandsvertretung auch nachträglich erteilt werden.

Sollten Sie nachweisen können, dass Sie aufgrund externer Faktoren, wie beispielsweise einer nachweisbaren Verspätung eines Transitfluges daran gehindert waren, die Bescheinigung durch die Zollstelle einzuholen, kontaktieren Sie bitte die für Ihren Wohnsitz zuständige Auslandsvertretung über das Kontaktformular.

  • Mit dem vollständig ausgefüllten Antrag auf Erstattung der Mehrwertsteuer müssen in der Auslandsvertretung vorgelegt werden:
  • Nachweis, dass das Einholen der Ausfuhrbestätigung bei der Ausreise am deutschen Flughafen nicht möglich war (bspw. Bescheinigung der Airline über Verspätung eines Anschlussfluges oder Nachweise der Ausreise über die Schweiz)
  • Ihr gültiger Reisepass
  • originale Rechnung mit Angabe Ihrer Anschrift im Drittland und Warenwert (einschl. Mehrwertsteuer) über 50 Euro
  • die originalverpackten bzw. mit originalem Etikett versehenen Waren (die Waren sind dann beim Termin an der Botschaft in Originalverpackung bzw. mit Etikett vorzuzeigen)
  • Nachweis, dass die Einfuhr bei chinesischen Zollbehörden deklariert wurde (bei Waren mit Wert von mehr als RMB 5.000,- )

Bitte beachten Sie, dass die Waren im persönlichen Reisegepäck transportiert werden müssen und im Zeitpunkt der Ausfuhr der dritte auf dem Kauf folgende Monat noch nicht abgelaufen sein darf.

Bitte beachten Sie zudem, dass die folgenden Fälle keine Ausnahme darstellen und eine Ausfuhrbescheinigung durch die für Ihren Wohnsitz zuständige Auslandsvertretung dann nicht ausgestellt werden kann:

  • eine lange Schlange vor dem Schalter oder Sorge, aus Zeitmangel den Flug zu verpassen. Ein rechtzeitiges Eintreffen am Flughafen liegt in der Verantwortung des Reisenden
  • die Tatsache, dass Handgepäck bei nicht direkten Flügen an dem letzten Flughafen in der EU vorgeführt werden muss, der ggf. in einem anderen EU-Staat liegt
  • die Tatsache, dass der nächstliegende Zollschalter gerade nicht besetzt ist und man klingeln/anrufen/ zu einem anderen Schalter gehen muss
  • das Versäumnis, eingechecktes Gepäck nicht mehr zur Verfügung zu haben und die Ware deshalb nicht mehr bei der Zollstelle vorführen zu können

Weitere Informationen finden Sie auf der Website des deutschen Zolls sowie auf unserem Merkblatt.

Gebühren

Falls die Erteilung einer Ausfuhrbescheinigung und des Abnehmernachweises durch die Auslandsvertretung im Ausnahmefall in Frage kommt, wird hierfür eine Gebühr fällig (vgl. Abschnitt 96.191 Absatz 14 Satz 4 Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE). Je Beleg fallen 34,07 EUR an. Rechtsgrundlage dafür ist Ziff. 5.1.3 der Anlage 1 zur Besonderen Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts. Sie können die Gebühr in CNY in bar oder mit Kreditkarte (nur Visa oder MasterCard, keine Kartenzahlung am Generalkonsulat Chengdu) begleichen.

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