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Neues deutsches Namensrecht seit dem 1. Mai 2025

17.04.2025 - Artikel

Änderungen im deutschen Namensrecht

Am 1. Mai 2025 ist die Reform des deutschen Ehenamens- und Geburtsnamensrecht und des Internationalen Namensrecht in Kraft getreten. Sowohl für deutsche als auch für binationale Familien ergeben sich dadurch neue Wahlmöglichkeiten.

Für Eheschließungen und Geburten vor dem 1. Mai 2025 gelten in den meisten Fällen die bisherigen Regelungen.

Wichtig für Deutsche im Ausland: Änderungen im Internationalen Privatrecht

Wichtig für alle Deutschen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland sind die Änderungen des Internationalen Privatrechts. Während bisher der Name einer Person dem Recht ihrer Staatsangehörigkeit unterlag, bestimmt sich die Namensführung seit dem 1. Mai 2025 nach dem Recht des Staates, in dem die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ein bereits erworbener Name ändert sich jedoch nicht.

Neue Wahlmöglichkeiten im deutschem Namensrecht

Seit dem 1. Mai 2025 ist im deutschen Recht sowohl für Ehenamen als auch für Geburtsnamen die Bestimmung eines Doppelnamens aus den Familiennamen beider Eheleute bzw. Eltern möglich. Der Name darf nicht aus mehr als zwei Teilen bestehen. Doppelnamen können mit oder ohne Bindestrich geschrieben werden.

Auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz finden Sie FAQ mit ausführlichen Informationen zu den neuen Wahlmöglichkeiten im deutschen Namensrecht.

Änderungen für in der Volksrepublik China geborene Deutsche

Wird ein deutsches Kind geboren, dessen Eltern im Zeitpunkt der Geburt ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Volksrepublik China haben, erwirbt es seinen Geburtsnamen seit dem 1. Mai 2025 nach chinesischem Recht. Zwar werden für in chinesischen Krankenhäusern geborene Kinder vom jeweiligen chinesischen Krankenhaus medizinische Geburtsbescheinigungen ausgestellt, in denen die Eltern des Kindes Angaben über den Namen ihres Kindes machen. Da chinesische medizinische Geburtsbescheinigungen jedoch nicht von Behörden ausgestellt werden, ist eine Namenserklärung gegenüber einem deutschen Standesamt notwendig. Diese wird in der Regel mit der Beantragung der Nachbeurkundung der Geburt in Deutschland und des ersten deutschen Reisepasses für das Kind durch die Eltern abgegeben.

Anders verhält es sich, wenn ein Elternteil des Kindes die chinesische Staatsangehörigkeit hat und das Kind bereits ein chinesisches Ausweisdokument (Reisepass oder Exit-Entry Permit; ein chinesischer Personalausweis reicht nicht aus) und/oder einen Eintrag im chinesischen Haushaltsregister (Hukou) besitzt.

Wünschen die Eltern aber eine andere Namensführung, als die nach chinesischem Recht, können sie durch Rechtswahl in das deutsche Recht eine Namenserklärung nach den deutschen Wahlmöglichkeiten treffen. Unter Umständen ist auch eine Rechtswahl in das Recht eines oder mehrerer anderer Länder möglich.

Beglaubigung von Erklärungen

Die Rechtswahl- und Namenserklärungen können in der für Sie zuständigen deutschen Auslandsvertretung beglaubigt und an das deutsche Standesamt weitergeleitet werden.
In vielen Fällen sind die Konstellationen komplexer als in den oben aufgeführten Beispielen. Wenn Sie Fragen zu Ihrer individuellen Situation haben, können Sie im Ausland die für Sie zuständige Auslandsvertretung bzw. in Deutschland das für Sie zuständige Standesamt kontaktieren. Die Kontaktmöglichkeiten der deutschen Auslandsvertretungen in China finden Sie hier.
Auf unserer Website finden Sie weitere Informationen zur Nachbeurkundung einer Geburt sowie zur Nachregistrierung einer Eheschließung im Ausland.

Link zum Gesetzestext


Der vollständige Gesetzestext zum Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts kann hier abgerufen werden.

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