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Sorgerecht

02.05.2025 - Artikel

Achtung: Drohender Verlust des alleinigen Sorgerechts durch Umzug nach China

Informieren Sie sich als alleinerziehender Elternteil vor einem Umzug in die Volksrepublik China über die Sorgerechtssituation!

Anzuwendendes Sorgerecht

Deutschland ist Vertragsstaat des Haager Kinderschutzübereinkommens (KSÜ). Dieses ist in Deutschland seit 01.01.2011 in Kraft.

Nach Artikel 16 Absatz 1 und 2 KSÜ bestimmt sich die Zuweisung bzw. das Erlöschen der elterlichen Sorge kraft Gesetzes oder Vereinbarung/Erklärung nach dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Aus deutscher Sicht gilt dieser Grundsatz unabhängig davon, ob das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Vertragsstaat oder in einem Nichtvertragsstaat des KSÜ hat (sog. „loi uniforme“, Artikel 20 KSÜ).

Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person dort, wo sie sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass sie an diesem Ort nicht nur vorübergehend verweilt. Als nicht nur vorübergehend gilt stets und von Beginn an ein beabsichtigter, zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer; kurzzeitige Unterbrechungen bleiben dabei unberücksichtigt. Der gewöhnliche Aufenthalt einer Person kann sich daher bereits mit dem Umzug an einen anderen Ort ändern.

Sorgerecht bei gewöhnlichem Aufenthalt des Kindes in Deutschland

Bei gewöhnlichem Aufenthalt des Kindes in Deutschland kommt deutsches Sorgerecht zur Anwendung.

Sind bei der Geburt eines Kindes in Deutschland dessen Eltern miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge nach deutschem Recht gemeinsam zu (§§ 1626 ff. BGB).

Das Sorgerecht für ein Kind, dessen Eltern bei der Geburt in Deutschland nicht miteinander verheiratet sind, steht grundsätzlich der Mutter allein zu.

Nicht miteinander verheiratete Eltern, die aber beide als Elternteile in der Geburtsurkunde ihres Kindes eingetragen sind, können beim Jugendamt oder bei einer/m Notar/in erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärung, § 1626a BGB).

Sorgerecht bei gewöhnlichem Aufenthalt des Kindes in der Volksrepublik China

Bei gewöhnlichem Aufenthalt des Kindes in der Volksrepublik China kommt chinesisches Sorgerecht zur Anwendung.

Das chinesische Sorgerecht sieht in § 1068 Zivilgesetzbuch der Volksrepublik China (ZGB) vor, dass beide Eltern automatisch das Recht und die Pflicht haben, die Sorge auszuüben. Nach § 1071 ZGB haben auch nicht miteinander verheiratete Eltern in der Volksrepublik China kraft Gesetzes gemeinsam die elterliche Sorge inne.

Wenn sich der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes ändert

Durch einen Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes ändert sich das anzuwendende Sorgerecht. Dabei gilt grundsätzlich: Wer bereits das Sorgerecht hat, verliert es durch einen Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts nicht. Aber eine bislang nicht sorgeberechtigte Person kann zusätzlich das Sorgerecht für ein Kind erhalten.

Neue Personen können Sorgerecht erhalten

Ist nach dem Recht des neuen gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Kindes eine weitere Person sorgeberechtigt, so erhält diese Person zusätzlich zu dem/der bereits bestehenden Sorgeberechtigten auch das Sorgerecht (Artikel 16 Absatz 4 KSÜ). Durch einen Umzug des Kindes in die Volksrepublik China kann damit insbesondere das alleinige Sorgerecht der unverheirateten Mutter verloren gehen, indem der Vater des Kindes als Sorgeberechtigter hinzukommt. Das gilt auch, wenn zum Vater des Kindes kein Kontakt besteht.

Einmal erworbenes Sorgerecht bleibt bestehen

Das einmal nach dem Recht des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes wirksam erworbene Sorgerecht besteht nach einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes in einen anderen Staat fort (Artikel 16 Absatz 3 KSÜ). Ein einmal kraft Gesetzes oder durch Vereinbarung/Erklärung begründetes Sorgerecht geht also nicht verloren, auch wenn sich der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes ändert.

Ausnahme: alleinige elterliche Sorge kraft Gerichtsentscheidung

Anders verhält es sich nur für allein Sorgeberechtigte, denen ein Gericht am Ort des vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts das alleinige Sorgerecht übertragen hat. Eine gerichtliche Sorgerechtsregelung bleibt auch bei einer Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts bestehen (Artikel 14 KSÜ); der andere Elternteil kommt in diesem Fall nicht nach Artikel 16 Absatz 4 KSÜ als weiterer Sorgeberechtigter hinzu.

Keine automatische Rückkehr zu den vorherigen Sorgeberechtigten bei einer Rückkehr nach Deutschland

Eine Rückverlagerung des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes nach Deutschland stellt die vorherige Sorgerechtssituation nicht automatisch wieder her (Artikel 16 Absatz 3 KSÜ). Um einer Person die elterliche Sorge zu entziehen, bedarf es einer gerichtlichen Sorgerechtsentscheidung. Wird eine entsprechende Entscheidung in Deutschland angestrengt, so setzt der Erfolg eines solchen Antrags nach § 1671 BGB voraus, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung der alleinigen Sorge auf die den Antrag stellende Person dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Zu den Erfolgsaussichten einer gerichtlichen Sorgerechtsübertragung sollte eine Anwältin oder ein Anwalt konsultiert werden.

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