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Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Abstammung
Ein Kind, dessen Mutter und/oder Vater (im sog. „Rechtssinn“) im Zeitpunkt seiner Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, erwirbt durch Abstammung „automatisch“ die deutsche Staatsangehörigkeit und ihm kann somit ein deutscher Reisepass ausgestellt werden. Für das deutsche Recht ist die Tatsache, dass ein Kind durch Abstammung eine weitere Staatsangehörigkeit erworben hat, unerheblich.
Nicht miteinander verheiratete Eltern
Für Kinder nicht miteinander verheirateter Eltern gilt:
Ist die Mutter deutsche Staatsangehörige, erwirbt das Kind automatisch ab Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit. Besitzt nur der Vater die deutsche Staatsangehörigkeit muss er zunächst wirksam die Vaterschaft anerkennen und die Mutter dieser Anerkennung zustimmen, um die Abstammung im sog. „Rechtssinn“ zu begründen. Erst hierdurch kann das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben. Die Vaterschaftsanerkennung kann auch bereits vor der Geburt beurkundet werden. Alle Rechtswirkungen treten dann automatisch mit Geburt des Kindes ein. Weitere Informationen zur Vaterschaftsanerkennung finden Sie hier.
Generationenschnitt
Nichterwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für im Ausland geborene Kinder deutscher Eltern nach § 4 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Satz 3 Staatsangehörigkeitsgesetz
Anhand der nachfolgenden Fragen können Sie überprüfen, ob diese Rechtsnorm auf Sie Anwendung findet:
- Sind Sie deutsche Staatsangehörige bzw. deutscher Staatsangehöriger?
- Wurden Sie NACH dem 31.12.1999 geboren?
- Wurden Sie nicht in Deutschland, sondern im Ausland geboren?
- Erwarten Sie ein Kind, das ebenfalls nicht in Deutschland, sondern im Ausland geboren werden wird?
Wenn Sie alle Fragen bejahen können, beachten Sie bitte unbedingt die weiterführenden Informationen hier.