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Namensrecht

07.12.2023 - Artikel

Der Name einer Person richtet sich für deutsche Staatsangehörige nach deutschem Recht.

Nachname

Für den Geburtsnamen (Familien- oder Nachname) eines Kindes gilt nach deutschem Recht, dass ein Kind automatisch den gemeinsamen Ehenamen der Eltern als Geburtsnamen erhält. Haben die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt das gemeinsame Sorgerecht für ihr Kind, jedoch keinen gemeinsamen Ehenamen, führt das Kind aus Sicht des deutschen Rechts zunächst keinen Geburtsnamen. Die in der chinesischen Geburtsbescheinigung oder einer anderen ausländischen Geburtsurkunde eingetragene Namensführung ist hinsichtlich des Geburtsnamens des Kindes für den deutschen Rechtsbereich nicht verbindlich. Es bedarf in diesen Fällen einer sogenannten „Namenserklärung“, mit der die Sorgeberechtigten gemeinsam den Geburtsnamen des Kindes bestimmen. Hierbei steht nach deutschem Recht nur jeweils der Familienname eines der Elternteile zur Wahl; die Bildung eines Doppelnamens aus den Familiennamen beider Eltern ist im deutschen Recht derzeit nicht möglich.

Besitzt einer der Eltern eine ausländische Staatsangehörigkeit, so kann durch Rechtswahl der Geburtsname des Kindes auch nach diesem Recht bestimmt werden. Die Eintragung der Namen in eine deutsche Personenstandsurkunde oder in ein deutsches Identitätspapier ist jedoch nur in lateinischer Schrift möglich.

Kinder lediger deutscher Mütter erhalten kraft Gesetzes den Familiennamen der Mutter, sofern keine pränatale Vaterschaftsanerkennung vorliegt und beide Eltern nicht das gemeinsame Sorgerecht im Zeitpunkt der Geburt des Kindes ausüben (s.o.). Als Alleinsorgeberechtigte kann die Mutter dem Kind jedoch den Namen des rechtlichen Vaters – mit dessen Zustimmung – durch Erklärung erteilen oder bei späterem Entstehen eines gemeinsamen Sorgerechts mit dem Vater gemeinsam den Geburtsnamen des Kindes neu bestimmen.

Vorname

Bitte beachten Sie bei der Vornamensgebung für Ihr Kind, dass die bei Ausstellung der ausländischen Geburtsurkunde gewählten Vornamen grundsätzlich für den deutschen Rechtsbereich verbindlich sind – ggf. nach Transkription der ausländischen Schriftzeichen.

Bei der von chinesischen Krankenhäusern ausgestellten medizinischen Geburtsbescheinigung handelt es sich nicht um eine (standesamtliche) Personenstandsurkunde. Bei der Wahl der Vornamen sind die Eltern weitgehend frei. Die Vornamensgebung ist abgeschlossen, wenn die Personensorgeberechtigten sich einig geworden sind. Ausschlaggebend ist also nicht die Eintragung in der Bescheinigung des chinesischen Krankenhauses, sondern die Einigung der Eltern auf einen oder mehrere Vornamen.

Wenn in der chinesischen medizinischen Geburtsbescheinigung ein Vorname eingetragen ist, die Eltern im Rahmen des Antrags auf Nachbeurkundung der Geburt jedoch einen anderen Vornamen bestimmen oder hinzufügen möchten, müssen sie glaubhaft versichern, dass sie diesen von Anfang an übereinstimmend wünschten, aber aufgrund der chinesischen Besonderheiten keine Geburtsbescheinigung auf den gewünschten Namen erhalten haben (z.B. weil dort nur ein chinesischer Vorname eingetragen werden konnte bzw. nur als Umschrift in chinesischen Zeichen). Die Entscheidung darüber, welcher Vorname bzw. welche Vornamen im deutschen Geburtenregister eingetragen werden, liegt beim zuständigen deutschen Standesamt.

Namenserklärung

Die Namenserklärung kann im Rahmen des Antrags auf Beurkundung der Geburt oder separat abgegeben werden. Bei separater Abgabe bedarf es der für die Nachbeurkundung der Geburt aufgeführten Unterlagen. Die dortigen Ausführungen gelten entsprechend. Die Erklärung wird wirksam mit Zugang beim zuständigen deutschen Standesamt, welches hierüber – sofern sie separat zu einem Antrag auf Beurkundung der Geburt abgegeben wurde – eine gebührenpflichtige Bescheinigung ausstellen kann. Die Namenserklärung bedarf der Unterschrift der Sorgeberechtigten und der Unterschriftsbeglaubigung.

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