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Namensrecht

07.12.2023 - Artikel

Der Name einer Person richtet sich für deutsche Staatsangehörige nach deutschem Recht.

Nachname

Für den Geburtsnamen (Familien- oder Nachname) Ihres Kindes gilt nach deutschem Recht, dass ein Kind automatisch den gemeinsamen Ehenamen der Eltern als Geburtsnamen erhält. Haben die Eltern das gemeinsame Sorgerecht für ihr Kind, jedoch keinen gemeinsamen Ehenamen, führt das Kind aus Sicht des deutschen Rechts zunächst keinen Geburtsnamen. Die in der chinesischen bzw. ausländischen Geburtsurkunde eingetragene Namensführung ist hinsichtlich des Geburtsnamens des Kindes für den deutschen Rechtsbereich nicht verbindlich. Es bedarf in diesen Fällen einer sog. „Namenserklärung“, mit der die Sorgeberechtigten gemeinsam den Geburtsnamen des Kindes bestimmen. Hierbei steht im deutschen Recht nur jeweils der Familienname eines der Elternteile zur Wahl; die Bildung eines Doppelnamens aus den Familiennamen beider Eltern ist im deutschen Recht nicht möglich.

Besitzt einer der Eltern eine ausländische Staatsangehörigkeit, so kann durch Rechtswahl der Geburtsname des Kindes auch nach diesem Recht bestimmt werden. Die Eintragung der Namen in eine deutsche Personenstandsurkunde oder in ein deutsches Identitätspapier ist jedoch nur in lateinischer Schrift möglich.

Kinder lediger deutscher Mütter erhalten kraft Gesetzes den Familiennamen der Mutter, sofern keine pränatale Vaterschaftsanerkennung vorliegt und beide Eltern nicht das gemeinsame Sorgerecht im Zeitpunkt der Geburt des Kindes ausüben (s.o.). Als Alleinsorgeberechtigte kann die Mutter dem Kind jedoch den Namen des rechtlichen Vaters – mit dessen Zustimmung – durch Erklärung erteilen oder bei späterem Entstehen eines gemeinsamen Sorgerechts mit dem Vater gemeinsam den Geburtsnamen des Kindes neu bestimmen.

Vorname

Bitte beachten Sie bei der Vornamensgebung für Ihr Kind, dass die bei Ausstellung der ausländischen Geburtsurkunde gewählten Vornamen grundsätzlich für den deutschen Rechtsbereich verbindlich sind – ggf. nach Transkription der ausländischen Schriftzeichen. Sollten in der chinesischen, im Krankenhaus ausgestellten Geburtsbescheinigung für das Kind in chinesischen Schriftzeichen wie auch lateinischer Schrift unterschiedliche Namen eingetragen sein, so gelten sämtliche aufgeführten Vornamen als von den Sorgeberechtigten im Rahmen ihres Vornamensbestimmungsrechts erteilt. Das „Weglassen“ eines der Vornamen für den deutschen Rechtsbereich ist nicht möglich, sofern es sich nicht um eine eindeutige phonetische Übersetzung des gleichen Namens handelt. Das „Hinzufügen“ (weiterer) Vornamen ist ebenfalls nur in Ausnahmefällen möglich; hierzu sollten (im Nachbeurkundungsantrag) ausführliche Angaben gemacht werden.

Namenserklärung

Die Namenserklärung kann im Rahmen des Antrags auf Beurkundung der Geburt oder separat abgegeben werden. Bei separater Abgabe bedarf es der für die Nachbeurkundung der Geburt aufgeführten Unterlagen. Die dortigen Ausführungen gelten entsprechend. Die Erklärung wird wirksam mit Zugang beim zuständigen deutschen Standesamt, welches hierüber – sofern sie separat zu einem Antrag auf Beurkundung der Geburt abgegeben wurde – eine gebührenpflichtige Bescheinigung ausstellen kann. Die Namenserklärung bedarf der Unterschrift der Sorgeberechtigten und der Unterschriftsbeglaubigung.

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