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Schengen-Visum für Familienangehörige von EU/EWR/Schweizer Staatsangehörigen
Dieser Artikel richtet sich an freizügigkeitsberechtigte Familienangehörige eines Unionsbürgers, die in Begleitung der Unionsbürgers nach Deutschland reisen oder diesem nachreisen. Hierzu zählen Ehegatten/Lebenspartener und Kinder/Stiefkinder/Enkel, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Bei belegter Unterhaltsverpflichtung und festgestellter regelmäßiger Unterhaltsleistung können auch Kinder älter als 21 Jahre, Eltern und Schwiegereltern der Unionsbürgers freizügigkeitsberechtigt sein.
Rechtsgrundlage ist das Freizügigkeitsgesetz/EU, das Einreise und Aufenthalt für Unionsbürger und deren Familienangehörige regelt. Unionsbürger sind Staatsangehörige anderer EU-Mitgliedstaaten. Gleiche Regelungen gelten auch für Staatsangehörige für Norwegen, Island, Liechtenstein und der Schweiz und deren oben genannte Familienangehörige. Falls die Reise ohne Begleitung des Unionsbürgers stattfindet, greift das Freizügigkeitsrecht nicht. Beantragen Sie in diesem Fall ein Visum für den vorgesehenen Reisezweck. Familienangehörige von deutschen Staatsangehörigen fallen nicht unter das Freizügigkeitsrecht. Mehr Informationen und weiter Merkblätter finden Sie auf unserer Webseite.
Doppelstaater mit chinesischer und einer EU-Staatsangehörigkeit genießen Freizügigkeit aufgrund der EU-Staatsangehörigkeit und benötigen daher kein Visum. Die Einreise erfolgt mir dem EU-Pass.
Gebühren
Visumgebühr 90 € und Servicegebühr des Dienstleisters VFS.Global 19,13 €. Die Gebühren sind ausschließlich zum aktuellen Wechselkurs in RMB zu zahlen.
Benötigte Unterlagen
(Original + eine Kopie der Identitätsseite)
Eigenhändig unterschriebener Reisepass (mindestens 3 Monate über die beantragte Aufenthaltsdauer hinaus gültig, mindestens 2 freie Seiten, keine Beschädigungen)
(Original)
Vollständig ausgefülltes und eigenhändig unterschriebenes Antragsformular. Bitte füllen Sie das Antragsformular elektronisch aus unter https://videx.diplo.de/.
Unterschreiben Sie den Ausdruck des Antragsformulars und die nachfolgende Belehrung in den dafür vorgesehenen Feldern. Zusätzlich muss die Belehrung nach § 54 Abs. 2 Nr. 8 AufenthG unterschrieben werden, diese können Sie im Downloadbereich auf unserer Webseite finden.
Die Unterschriften müssen identisch mit der Unterschrift im Reisepass sein.
Ein aktuelles (nicht älter als 6 Monate), biometrisches Passbild mit weißem Hintergrund. Mehr Informationen unter FAQ zum kurzfristigen Aufenthalt (Frage 19)
(Kopie)
Chinesische Staatsangehörige: Kopie aller bedruckten Seiten des Hukou ohne Übersetzung
Ausländische Staatsangehörige in China: Kopie der aktuellen chinesischen Aufenthaltserlaubnis
(Kopie)
- Deutsche Heirats- oder Geburtsurkunde (Kopie)
oder
- Chinesische Heirats- oder Geburtsbescheinigung (Original + eine Kopie): Notarielle Urkunde mit Apostille, mit deutscher oder englischer Übersetzunge. Chinesische Urkunden, die vor dem 30. November 2023 durch das chinesische Außenministerium/Außenamt überbeglaubigt wurden, werden weiterhin akzeptiert.
oder
- Ausländische Heirats- oder Geburtsbescheinigung (Original + eine Kopie): Original der ausländischen Urkunde, mit deutscher oder englischer Übersetzung. Falls erforderlich zusätzlich mit Apostille oder Legalisation
oder
- sonstige Personenstandsurkunde zum Nachweis der Verwandtschaft (Original + eine Kopie)
(Original)
in Deutsch oder Englisch mit:
- aktueller Wohn-Adresse und vollständigen Kontaktdaten des Unionsbürgers
- Zweck und Dauer der geplanten Reise, geplante Aufenthaltsorte
- Datum und Originalunterschrift des Unionsbürgers und Kopie der Indentitätsseite seines EU-Reisepasses
Die Abgabe eines formlosen Begleitschreibens ist freiwillig. Es dient der zügigen Bearbeitung des Visumsantrags und zur Vermeidung von Rückfragen.
z.B. durch Vorlage alter Pässe oder Kopien von vorherigen Schengen-Visa