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FAQ zum langfristigen Aufenthalt

03.08.2022 - FAQ
Foto von drei Buchstaben einer Tastatur: FAQ
Häufig gestellte Fragen © Colourbox


Hier erhalten Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen, die bei der Beantragung eines nationalen Visums für einen langfristigen Aufenthalt in Deutschland auftreten können.

FAQ

Für jeden Antrag auf ein nationales Visum muss online ein Antragstermin vereinbart werden (Ausnahme: Familienangehörige von nicht-deutschen EU-Staatsangehörigen). Jeder Antragsteller braucht einen eigenen Termin, auch Kinder und Babys. Anträge werden nur angenommen, wenn der Termin in der entsprechend richtigen Kategorie vereinbart wurde.

Die Terminbuchung erfolgt bei der für Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen Auslandsvertretung (s. Frage 3 und 4).

Bitte beachten Sie, dass die Botschaft Peking für Studierende sowie Forscher und Doktoranden Terminwartelisten führt. Weitere Informationen finden Sie hier.

Ehepartner von Deutschen müssen ebenfalls für die Beantragung eines nationalen Visums einen Termin vereinbaren. Freizügigkeitsberechtigte Familienangehörige von EU-/EWR-Bürgern können die Möglichkeit nutzen, das Visum ohne vorherige Terminvereinbarung zu beantragen. Bitte erkundigen Sie sich bei der Vertretung, bei der Sie Ihren Antrag stellen können, nach den Sprechzeiten.

Eine Visumerteilung ist grundsätzlich nur für die im Aufenthaltsgesetz vorgesehenen Aufenthaltszwecke möglich. Allgemeine Informationen, welche Aufenthaltszwecke dies sind (bspw. Arbeitsaufnahme, Studium oder Familiennachzug), finden Sie in den entsprechenden Merkblättern im Bereich Downloads.

Die deutschen Auslandsvertretungen in China sind geografisch in Amtsbezirke aufgeteilt. Die Zuständigkeit richtet sich ausschließlich nach gewöhnlichen Aufenthalt des Antragstellers. Der gewöhnliche Aufenthalt ist dort, wo jemand tatsächlich wohnt, arbeitet oder studiert.

Geburtsort, Hukou oder Nationalität sind nicht maßgeblich. Kurzfristige Besuche zu Hause oder Reisen während der Semesterferien können nicht zur Beantragung eines Visums in China genutzt werden.

Einen Überblick über die Amtsbezirke und das zuständige Konsulat können Sie sich im Konsulatsfinder verschaffen.

Bitte beachten Sie die besonderen Regelungen für ein Visum zum Studium (Frage 4).

Sie haben Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einer der Provinzen Peking, Tianjin, Hebei, Henan, Hubei, Qinghai, Gansu, Xinjiang, Tibet, Innere Mongolei, Ningxia, Shaanxi, Shanxi, Hunan, Jiangxi oder Shandong? Dann buchen Sie einen Termin bei der Visastelle in Peking.

Sie haben Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der regierungsunmittelbaren Stadt Shanghai oder in einer der Provinzen Anhui, Jiangsu oder Zhejiang? Dann buchen Sie einen Termin bei der Visastelle in Shanghai.

Sie haben Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einer der Provinzen Fujian, Guangdong, Hainan oder im Autonomen Gebiet der Zhuang-Nationalität Guangxi? Dann buchen Sie einen Termin bei der Visastelle in Kanton.

Sie haben Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einer der Provinzen Sichuan, Guizhou, Yunnan Chongqing? Dann buchen Sie einen Termin bei der Visastelle in Chengdu.

Sie haben Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einer der Provinzen Liaoning, Jilin oder Heilongjiang? Dann buchen Sie einen Termin bei der Visastelle in Shenyang.


Bitte prüfen Sie zunächst in Frage 3, welche deutsche Auslandsvertretung für Sie zuständig ist.

Anmerkung für Absolventen: Studierende mit Heimatort außerhalb des Amtsbezirks Peking, die bisher an einer Hochschule im Amtsbezirk Peking studieren, fallen nach ihrem Abschluss in den Amtsbezirk, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt vorweisen können. Die Zuständigkeit für den Visumantrag richtet sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt. Antragsteller, deren Abschluss noch nicht vorliegt, legen einen Nachweis über die verspätete Ausstellung des Abschlusses der Hochschule mit deutscher Übersetzung vor.

a) Gewöhnlicher Aufenthalt im Amtsbezirk der Generalkonsulate Chengdu, Kanton oder Shenyang

Sie können Ihr Visum ausschließlich bei der Visastelle des jeweiligen Generalkonsulates beantragen.

b) Gewöhnlicher Aufenthalt im Amtsbezirk des Generalkonsulates Shanghai

Visumanträge für Studenten und zur Studienvorbereitung sowie für anerkannte Austauschprogemme von Universitäten werden grundsätzlich (Ausnahmen s.u.) über die Akademische Prüfstelle (APS) eingereicht .

Bitte informieren Sie sich auf der Website der APS, wo und zu welchen Zeiten die Antragsannahme erfolgt.

Ausnahmen:

Folgende Personengruppen können die Anträge direkt bei der Visastelle einreichen:

  • Kunst- und Musikstudenten
  • Studenten mit einem nicht-chinesischen Hochschulzugang / Hochschulabschluss
  • Stipendiaten, die überwiegend aus deutschen und europäischen Mitteln finanziert werden
  • Doktoranden/PhD-Studenten (bitte beachten Sie dazu das gesonderte Merkblatt („Doktoranden“)
  • DSD-Schüler

c) Gewöhnlicher Aufenthalt im Amtsbezirk der Botschaft Peking

Für die Beantragung eines Visums im Amtsbezirk der Botschaft Peking tragen Sie sich bitte in die Terminwarteliste ein. Nähere Informationen finden Sie hier.

Das Antragsformular soll auf Deutsch oder Englisch ausgefüllt werden.



Alle Urkunden, Bescheinigungen und sonstigen Unterlagen, die im Rahmen eines Antrags auf ein nationales Visum eingereicht werden, müssen in die deutsche Sprache übersetzt werden. Die Übersetzung muss korrekt und inhaltlich richtig sein. Unklare oder falsche Übersetzungen gehen zu Ihren Lasten. Eine vereidigte oder beglaubigte Übersetzung ist nicht vorgeschrieben.

Bei Unterlagen in englischer Sprache ist keine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich.

Chinesische Personenstandsurkunden und amtliche Bescheinigungen müssen grundsätzlich mit einer Apostille versehen werden. Ausgenommen hiervon sind Hukou-Auszüge, Universitätszeugnisse oder Schulzeugnisse. Die Apostille bestätigt die Echtheit der Urkunde/amtlichen Bescheinigung.

Chinesische Personenstandsurkunden und amtliche Bescheinigungen, die vor dem 30. November 2023 legalisiert wurden, werden weiterhin akzeptiert und müssen nicht zusätzlich mit einer Apostille versehen werden.

Weiterführende Informationen finden Sie unter „Beurkundungen, Beglaubigungen, Apostille, Legalisation und Gebühren


Bei Personenstandsurkunden, die nicht in Deutschland oder China ausgestellt wurden, gelten teilweise andere Formerfordernisse. Internationale Personenstandsurkunden aus EU-Staaten werden in der Regel ohne weitere Formerfordernisse akzeptiert.

a) Antrag

Für jedes Kind ist ein gesonderter Antrag auszufüllen, der von den Sorgeberechtigten (also in der Regel den Eltern) zu unterschreiben ist. Für jedes Kind ist ein gesonderter Termin zu buchen. Auch Kinder müssen persönlich in der Botschaft vorsprechen.

b) Reisepass

Ein gültiger Reisepass ist erforderlich. Chinesische Reisepässe von Minderjährigen unter 10 Jahren dürfen von niemandem unterschrieben sein, auch nicht von den Eltern. Minderjährige, die das 10. Lebensjahr bereits vollendet haben, müssen den Pass selbst unterschreiben.

c) Einverständnis des/der Sorgeberechtigten bei Familiennachzug

In China haben grundsätzlich immer beide Eltern das gemeinsame Sorgerecht, auch nach einer Scheidung, oder wenn einem Elternteil das sog. „Fu Yang“ zugesprochen wurde.

Daher müssen einer Übersiedlung nach Deutschland beide Sorgeberechtigten zustimmen. Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt nationales Visum zum Kindernachzug (minderjährige Kinder) PDF / 486 KB .

Zur Wahrung der Rechte des/der Sorgeberechtigten muss die Einverständniserklärung in einem zeitlichen Zusammenhang zur beantragten Reise stehen. Die Auslandsvertretung akzeptiert deshalb nur Einverständniserklärungen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als 6 Monate alt sind.

d) Einverständnis des/der Sorgeberechtigten in sonstigen Fällen (z.B. Schulbesuch)

Reist das Kind nicht zu oder mit mindestens einem Sorgeberechtigten nach Deutschland, muss eine Person benannt werden, die während des Aufenthaltes in Deutschland die Personensorge übernehmen soll. Hierbei geht es nicht um eine Übertragung des Sorgerechtes oder der Vormundschaft, sondern vor allem um eine rechtliche Vertretung des minderjährigen Kindes bei allen Belangen, für die es noch nicht (voll) geschäftsfähig ist. Eine Übertragung der Vormundschaft oder des Sorgerechtes kann nicht akzeptiert werden.

Die Übertragung der Personensorge kann nur auf natürliche Personen (also z.B. nicht auf eine Schule) erfolgen. Bitte nutzen Sie für die Erklärung unsere Vorlage.

Die in Deutschland lebende Person, der die Personensorge übertragen wird, muss erklären, dies anzunehmen. Diese Erklärung sollte schriftlich erfolgen. Eine Unterschriftsbeglaubigung ist nicht erforderlich, allerdings sollte mit dem Visumantrag eine Ausweiskopie vorgelegt werden.

Zur Wahrung der Rechte des/der Sorgeberechtigten muss die Erklärung in einem zeitlichen Zusammenhang zur beantragten Reise stehen. Die Auslandsvertretung akzeptiert deshalb nur Erklärungen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als 6 Monate alt sind.

e) Sonderfälle

a. Sofern ein/die Sorgeberechtigten nicht in China wohnhaft ist/sind, ist die Einverständniserklärung vor einer deutschen Behörde, einer deutschen Auslandsvertretung oder einem deutschen Notar abzugeben.

b. Wenn beide Sorgeberechtigten den Antrag nicht stellen können, so müssen Sie zur Antragstellung eine dritte Person bevollmächtigen. Die Unterschriften auf der Vollmacht müssen beglaubigt sein, siehe Punkt a.

c. Sofern einer der Sorgeberechtigten verstorben ist, ist dessen Sterbeurkunde einzureichen mit Apostille oder ggf. Legalisation und deutscher Übersetzung und 2 Kopien.

d. Sofern das Sorgerecht einer/einem Sorgeberechtigten allein übertragen wurde, ist das Sorgerechtsurteil mit Apostille oder ggf. Legalisation und deutscher Übersetzung und 2 Kopien einzureichen.

Informationen zum Sperrkonto finden Sie auf der Webseite des Auswärtigen Amtes.

Ein Motivationsschreiben ist ein selbst verfasstes, unterschriebenes Schriftstück, im dem Sie erläutern, weshalb Sie sich für ein Studium, einen Sprachkurs etc. in Deutschland entschieden haben.

Nutzen Sie keine allgemeinen Floskeln, sondern legen Sie Ihre konkreten persönlichen Gründe dar. Das Schreiben kann elektronisch erstellt werden, muss aber handschriftlich unterschrieben sein.

Das Schreiben kann in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein.

Der Lebenslauf stellt ohne Lücken Ihren persönlichen Werdegang bis zum Zeitpunkt der Antragstellung dar. Eine klare und übersichtliche Gliederung in Tabellenform ist sinnvoll.

Der Lebenslauf kann in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein.

Grundsätzlich ist bei Antragstellung ein Krankenversicherungsschutz nachzuweisen, der die Leistungen der gesetzlichen deutschen Krankenversicherung umfasst. Ausnahmen ergeben sich aus dem jeweiligen Merkblatt.

In vielen Fällen, z.B. bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder bei Aufnahme eines Studiums an einer Hochschule besteht gesetzlicher Krankenversicherungsschutz. Für die Zeit bis zum Eintritt dieses gesetzlichen Krankenversicherungsschutzes ist die Vorlage einer Reisekrankenversicherung ausreichend.

Tritt während der Gültigkeitsdauer des Visums kein gesetzlicher Krankenversicherungsschutz ein, so muss die Reisekrankenversicherung die gesamte Gültigkeit des Visums abdecken.

Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis durch die Ausländerbehörde im Inland ist nur dann möglich, wenn ausreichender Krankenversicherungsschutz nachgewiesen wird.

Bitte beachten Sie, dass einige Versicherungsanbieter für Reisekrankenversicherungen den Versicherungsschutz ausschließen, wenn ein langfristiger Aufenthalt beabsichtigt ist.

Wenn noch kein Wohnsitz in Deutschland vorhanden ist, können Sie Ihre Wohnadresse beispielsweise über einen Mietvertrag oder einen Eigentumsnachweis belegen. Wenn Sie zunächst in eine vorübergehende Unterkunft ziehen möchten, legen Sie bitte ein formloses Schreiben der Unterkunftsgeber (z.B. Familienangehörige oder Freunde) oder eine Hotelbuchung vor.

Nach der angegebenen Adresse bestimmt sich die für den Antrag zuständige Ausländerbehörde, die im Visumverfahren u.U. beteiligt wird und nach Einreise den Aufenthaltstitel ausstellen wird.





Die Arbeitsbestätigung sollte auf firmeneigenem Papier (mit Briefkopf, Unterschrift und Siegel) geschrieben sein und folgende Informationen enthalten: Adresse und Telefonnummer des Arbeitgebers, Position des Arbeitnehmers in der Firma, Ihr monatliches Gehalt, seit wann Sie in der Firma beschäftigt sind.





In einigen Fällen sieht das Aufenthaltsgesetz vor, dass Sprachkenntnisse nachgewiesen werden müssen, so z.B. beim Ehegattennachzug oder beim Studium. In anderen Fällen kann die Arbeitsaufnahme nur gestattet werden, wenn Sprachkenntnisse auf einem bestimmten Niveau vorliegen, z.B. bei Ärzten und Pflegekräften.

Die Auslandsvertretung prüft zudem, ob der von Ihnen angegebene Aufenthaltszweck plausibel ist. Dazu können auch Sprachkenntnisse zählen, z.B. bei der Aufnahme einer Ausbildung oder beim Schulbesuch.

Als Beleg deutscher Sprachkenntnisse können nur Sprachzertifikate anerkannt werden, die auf einer standardisierten Sprachprüfung gemäß den Standards der Association of Language Testers in Europe (ALTE) beruhen.


Dies trifft derzeit für Zertifikate folgender Anbieter – unabhängig vom Prüfungsort – zu:

- Goethe-Institut e.V.,

- telc GmbH,

- Österreichisches Sprachdiplom (ÖSD),

- TestDaF-Institut e.V. (Institut der Fernuniversität Hagen und der Ruhr-Universität Bochum; Sprachprüfungsniveau erst ab Stufe „B2“ GER)

- ECL Prüfungszentrum (Träger der Prüfungen, Prüfung erfolgt durch AFU GmbH).

In der Regel können nur Zertifikate akzeptiert werden, bei denen das Prüfungsdatum nicht länger als ein Jahr zurück liegt. Sind einzelne Module wiederholt worden, gilt das Datum des ältesten bestandenen Moduls.

Abhängig vom jeweiligen Einzelfall kann auf die Vorlage eines Sprachzertifikats verzichtet werden, z.B. wenn die Sprachkenntnisse deutlich über dem erforderlichen Niveau sind.

Soll Ihr Kind nicht gemeinsam mit beiden Elternteilen oder dem allein sorgeberechtigten Elternteil nach Deutschland ziehen, so muss es grundsätzlich C 1-Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen.

Dies gilt nicht, wenn der in Deutschland lebende Elternteil oder sein mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebender Ehegatte einen Aufenthaltstitel nach einer der folgenden Rechtsgrundlagen besitzt:

  • hochqualifizierte Fachkräfte (§ 18c Abs. 3 AufenthG)
  • Blaue Karte EU (§ 18b Abs. 2 AufenthG),
  • ICT Karte (§ 19 AufenthG)
  • Mobile ICT-Karte (§ 19b AufenthG)
  • Fachkraft mit Berufsausbildung (§ 18a AufenthG)
  • Fachkraft mit akademischer Ausbildung (§ 18b Abs. 1 AufenthG)
  • Forscher (§ 18d AufenthG)
  • mobiler Forscher (§ 18f AufenthG)
  • zur Ausübung einer sonstigen Beschäftigung (§ 19c Abs. 1 AufenthG) bei den folgenden Beschäftigungen: leitende Angestellte, Führungskräfte, Unternehmensspezialisten, Wissenschaftler, Gastwissenschaftler, Ingenieure, Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder Lehrkräfte im Sinne der Beschäftigungsverordnung,
  • als Person mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen (§ 19c Abs. 2 AufenthG),
  • als Beamte (§ 19c Abs. 4 S. 1 AufenthG),
  • als Selbstständige (§ 21 AufenthG)

oder der in Deutschland lebende Elternteil oder sein mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebender Ehegatte eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt und unmittelbar vor deren Erteilung einen Aufenthaltstitel nach einer der folgenden Rechtsgrundlagen besaß:

  • Blaue Karte EU (§ 18b Abs. 2 AufenthG),
  • Fachkraft mit Berufsausbildung (§ 18a AufenthG)
  • Fachkraft mit akademischer Ausbildung (§ 18b Abs. 1 AufenthG)
  • Forscher (§ 18d AufenthG)
  • zur Ausübung einer sonstigen Beschäftigung (§ 19c Abs. 1 AufenthG) bei den folgenden Beschäftigungen: leitende Angestellte, Führungskräfte, Unternehmensspezialisten, Wissenschaftler, Gastwissenschaftler, Ingenieure, Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder Lehrkräfte im Sinne der Beschäftigungsverordnung,
  • als Person mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen (§ 19c Abs. 2 AufenthG),
  • als Beamte (§ 19c Abs. 4 S. 1 AufenthG),
  • als Selbstständige (§ 21 AufenthG)

Das Kind muss ebenfalls keine C 1-Kenntnisse nachweisen, wenn der in Deutschland lebende Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 oder 2 AufenthG, eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 3 AufenthG oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 AufenthG zweite Alternative eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4 AufenthG besitzt.

Die Gebühr für die Antragsbearbeitung beträgt 75,00 Euro (unter 18 Jahren: 37,50 Euro) und wird bei Antragstellung zum aktuellen Gegenwert in RMB fällig. Gebührenbefreiungen für nationale Visa gelten u.a. für Ehegatten, eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner und minderjährige ledige Kinder Deutscher sowie für die Eltern minderjähriger Deutscher. Gleiches trifft auf Familienangehörige von EU-Freizügigkeitsberechtigten zu. Gebührenbefreiung gibt es auch für Ausländer, die für ihren Aufenthalt in Deutschland ein Stipendium aus deutschen oder europäischen öffentlichen Mitteln erhalten.

Das nationale Visum gilt zeitlich beschränkt für zunächst drei bzw. sechs Monate. Bei einer geplanten Aufenthaltsdauer von bis zu einem Jahr, z.B. für ein Austauschstudium oder einen einjährigen Personalaustausch, kann das Visum auch für die gesamte Dauer des geplanten Aufenthalts ausgestellt werden.

Das nationale Visum gilt zeitlich beschränkt für zunächst drei bzw. sechs Monate. Entsprechend dem Aufenthaltszweck wird anschließend durch die zuständige Ausländerbehörde in Deutschland eine längerfristige Aufenthaltserlaubnis erteilt. Vereinbaren Sie bitte unmittelbar nach Einreise einen Termin bei der für Ihren Wohnort zuständigen Ausländerbehörde.

Bitte beachten Sie zudem, dass Sie nach den melderechtlichen Vorschriften verpflichtet sind, sich nach Einreise bei den zuständigen Behörden (i.d.R. das Einwohnermeldeamt) anzumelden und bei endgültiger Ausreise sich wieder abzumelden.

Es ist möglich, sich mit einem nationalen Visum („D-Visum“) und einem gültigen Reisedokument bis zu 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen im Schengen-Raum frei zu bewegen.

Gegen einen ablehnenden Bescheid im Visumverfahren kann der Antragsteller innerhalb von vier Wochen vor dem Verwaltungsgericht Berlin Klage erheben. Mit einer mehrwöchigen Bearbeitungszeit ist zu rechnen.

Information gemäß Art. 13 und 14 Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung)

Wer ist für die Verarbeitung meiner Daten verantwortlich und wer ist Datenschutzbeauftragter?

Verantwortliche für die Datenverarbeitung sind die jeweils für den Visumantrag zuständige Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland in China und das Auswärtige Amt (Postanschrift: Auswärtiges Amt, D-11013 Berlin).

Den Datenschutzbeauftragten des Auswärtigen Amtes erreichen Sie wie folgt:

Werderscher Markt 1

D-10117 Berlin

E-Mail: dsb-r@auswaertiges-amt.de

Tel.: + 49 30 5000 2711

Fax: + 49 30 5000 5 1733

Welche Daten verarbeitet die Auslandsvertretung, wenn ich ein Visum beantrage und woher stammen diese Daten?

Zu den verarbeiteten Kategorien personenbezogener Daten gehören die im Rahmen des Visumantragsformulars geforderten Daten. Dazu gehören in der Regel insbesondere Ihr Familienname, Geburtsname, Vorname, Tag und Ort mit Angabe des Staates der Geburt, Geschlecht, Staatsangehörigkeit(en), Ihr Familienstand, gegenwärtige Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, berufliche Tätigkeit, Angaben zum Reisedokument (Art des Dokuments, Seriennummer, ausstellender Staat und ausstellende Behörde, Ausstellungsdatum, Gültigkeitsdauer) Lichtbild sowie Fingerabdrücke.

Die oben genannten Datenkategorien stammen aus den von Ihnen im Visumverfahren gemachten Angaben.

Welche Daten verarbeitet die Auslandsvertretung, wenn ich ein Einladungsschreiben für jemanden ausstelle, der damit Visum beantragt und woher stammen diese Daten?

Zu den verarbeiteten Kategorien personenbezogener Daten gehören die im Rahmen des Visumantragsformulars zum Einlader geforderten Daten. Hierzu gehören insbesondere Ihr Name und Vorname, Adresse, Faxnummer und E-Mail-Anschrift.

Die oben genannten Datenkategorien stammen aus den von Ihnen im Einladungsschreiben und vom Antragsteller im Visumverfahren gemachten Angaben.

Warum werden meine Daten erhoben und was passiert, wenn dies nicht geschieht?

Ihre Daten werden erhoben, weil dies zur ordnungsgemäßen Durchführung des Visumverfahrens erforderlich und gesetzlich vorgeschrieben ist. Wenn Sie einen Visumantrag stellen, obliegt es Ihnen gemäß § 82 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), die zur Bearbeitung des Antrags erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen und hierzu notwendige Angaben zu machen. Wenn Ihre Daten nicht bereitgestellt werden kann es sein, dass der Antrag unter Einbehaltung der Bearbeitungsgebühr abgelehnt wird.

Für welche Zwecke und auf welcher Rechtsgrundlage werden meine Daten verarbeitet?

Die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten dient ausschließlich der ordnungsgemäßen Durchführung des Visumverfahrens.

Rechtsgrundlage sind Art. 6 Abs. 1 lit. c) und e), Abs. 2 Verordnung (EU) 2016/679 (DS-GVO) i.V.m. Verordnung (EG) Nr. 767/2008 (VIS-Verordnung) und Verordnung (EG) Nr. 810/2009 (Visakodex) inklusive seinen Anhängen bzw. §§ 72a ff. (AufenthG) und § 69 Aufenthaltsverordnung (AufenthV), sowie der Ausländerzentralregistergesetz-Durchführungsverordnung (AZRG-DV), dem Visa-Warndatei-Gesetz (VWDG) und ggf. weiteren Spezialvorschriften oder § 3 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG 2018).

Wie lange werden meine Daten genutzt?

Ihre Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Durchführung des Visumverfahrens erforderlich sind. In der Regel erfolgt die Löschung zwei Jahre nach Abschluss des Visumverfahrens, spätestens jedoch fünf Jahre nach der rechtskräftigen Entscheidung über das beantragte Visum.

Wer bekommt meine Daten?

Ihre Daten werden nur an Dritte übermittelt, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung des Visumverfahrens erforderlich ist. Im Rahmen des Verfahrens kann es sein, dass Ihre personenbezogenen Daten an die jeweils zuständigen deutschen Innenbehörden, an zuständige Visastellen anderer Schengen-Mitgliedstaaten oder an die zuständigen Behörden am Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts übermittelt werden. Ist ein externer Dienstleister mit der Durchführung einzelner Verfahrensschritte im Visumverfahren beauftragt, werden Ihre Daten von diesem erhoben bzw. an diesen übermittelt, soweit dies zur Durchführung des Verfahrens erforderlich ist. Eine Übermittlung an Empfänger außerhalb der Europäischen Union findet nur statt, soweit dies nach Kapitel V der DS-GVO zulässig ist.

Welche Datenschutzrechte kann ich als betroffene Person geltend machen?

Sie können von den o.g. Verantwortlichen Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten verlangen. Sie können zudem unter bestimmten Voraussetzungen die Berichtigung, Löschung oder die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten verlangen. Sie können zudem unter bestimmten Voraussetzungen der Verarbeitung Ihrer Daten widersprechen.

Wo kann ich mich beschweren?

Sie haben das Recht, sich bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde ̶ insbesondere in dem Mitgliedstaat Ihres Aufenthaltsorts, Ihres Arbeitsplatzes oder des Ortes des mutmaßlichen datenschutzrechtlichen Verstoßes ̶ über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu beschweren.

Ihre Frage wurde nicht beantwortet? Dann nehmen Sie doch direkt Kontakt mit uns auf.

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