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Zollvorschriften

Zollabzeichen auf einer grünen Jacke

Deutsches Zollabzeichen, © Bundeszollverwaltung

Artikel

Anmeldepflicht für Barmittel im EU-Reiseverkehr

Alle Personen, die mit 10.000 Euro oder mehr Bargeld - oder dem Gegenwert in anderen Währungen oder leicht konvertiblen Werten wie z.B. Reiseschecks, Schuldverschreibungen, Aktien usw. - in die Europäische Union (EU) einreisen oder aus der EU ausreisen, müssen diesen Betrag bei der für den Grenzübertritt zuständigen Zollstelle anmelden (gemäß Verordnung (EG) Nr. 1889/2005, gültig ab 15. Juni 2007). Diese Maßnahme dient der Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismus und Kriminalität und soll zur Verstärkung der Sicherheit und Vorbeugung von Verbrechen auf EU-Ebene beitragen.

Bei unterlassener Anmeldung oder Falschmeldung droht die Einbehaltung oder Beschlagnahme der Barmittel und gegebenenfalls die Einleitung eines Strafverfahrens. Verstöße gegen die Anmeldepflicht stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit Geldbuße bis zu einer Million Euro geahndet werden können. Die Anmeldepflicht ist jedoch keine Einschränkung des freien Kapitalverkehrs, Barmittel dürfen weiterhin in unbeschränkter Höhe genehmigungsfrei mitgeführt werden .

Den Anmeldevordruck (in Deutsch und Englisch), Merkblätter und weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des deutschen Zolls.

Übersiedlungsgut

Antworten auf alle Fragen, welche die Einfuhr von Waren nach Deutschland betreffen, finden Sie auf der Webseite des Zolls. Konkrete Einzelfragen können Sie direkt an die Zollbehörde senden: info@zoll-infocenter.de.

Ein- und Ausfuhr von Tieren und Pflanzen gefährdeter Arten

Viele Tier- und Pflanzenarten sind heute weltweit als Folge von Handelsinteressen in ihrem Bestand gefährdet oder sogar von der Ausrottung bedroht. Um dieser Gefährdung wirksam begegnen zu können, wurde 1973 das „Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen“ - kurz „Washingtoner Artenschutzübereinkommen“ (englisch: CITES, Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora) - geschlossen.

Artenschutz

Ausfuhrbescheinigung

„Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigungen für Umsatzsteuerzwecke bei Ausfuhren im nichtkommerziellen Reiseverkehr“ ( § 6 Abs. 3a UstG) werden grundsätzlich - unabhängig, ob es sich um Gegenstände handelt, die im Handgepäck transportiert oder im sogenannten Großgepäck aufgegeben werden - durch den Zoll im Zeitpunkt der Ausreise am Flughafen erteilt.

Ausfuhrbescheinigung


Einfuhr von kopierten Markenprodukten

Um den Handel mit kopierten Markenprodukten zu unterbinden, beschlagnahmt der Zoll im Reiseverkehr mit Nicht-EU-Staaten eingeführte Fälschungen. Wird jedoch die Reisefreigrenze von 430 Euro (gültig für Reisende im Flug- und Seeverkehr) bzw. 300 Euro (gültig für sonstige Reisende) nicht überschritten und ist auch kein kommerzieller Charakter bei der Einfuhr erkennbar, schreitet der Zoll nicht ein. Für Reisende unter 15 Jahren gilt eine Reisefreigrenze von 175 Euro unabhängig vom Verkehrsmittel.

Produktpiraterie

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