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Beantragung eines Zweitpasses

06.12.2023 - Artikel

Gem. § 1 Absatz 3 Passgesetz ist der Besitz von mehr als einem deutschen Pass nicht vorgesehen. Die Ausstellung eines Zweitpasses ist auf begründete Einzelfälle zu beschränken.

Die Ausstellung eines Zweitpasses ist damit nur in den Fällen möglich, in denen ein berechtigtes Interesse an der Ausstellung besteht und die konkrete Notwendigkeit nachgewiesen wird. Die Nachweispflicht obliegt dem Antragsteller. Die bloße Möglichkeit, dass der Antragsteller in Zukunft einen zweiten Pass benötigen könnte, genügt nicht. Der Besitz eines Zweitpasses in der Vergangenheit berechtigt ebenfalls nicht automatisch zu einem neuen Zweitpass.

Zur Prüfung, ob in Ihrem Fall ein Zweitpass konkret notwendig ist, lassen Sie der zuständigen Auslandsvertretung bitte zunächst ein Schreiben Ihres Arbeitgebers per E-Mail zukommen, in welchem diese konkrete Notwendigkeit dargelegt wird. Das Schreiben sollte dabei die folgenden Punkte benennen:

- Welche Länder müssen Sie konkret bereisen?
- Wie lauten die voraussichtlichen Reisedaten?
- Wie lange behalten die Zielländer Ihren Pass bei der Visabeantragung ein (bitte Belege vorlegen)?
- Warum ist die Visabeschaffung mit nur einem Pass für Sie unmöglich?

Einzelfallabhängig können auch noch weitere Unterlagen und Informationen angefordert werden.

Warten Sie bitte in jedem Fall zunächst die Rückmeldung der Auslandsvertretung ab.

Sofern die Rückmeldung ergibt, dass ein Zweitpass erteilt werden kann, können Sie zur Beantragung des Zweitpasses bei der Passstelle der zuständigen Auslandsvertretung vorsprechen. Bitte vereinbaren Sie dafür vorher einen Termin.

Das Antragsverfahren, die vorzulegenden Unterlagen, die Anforderungen an die Passbilder sowie die Höhe der Gebühren finden Sie bei unseren Informationen zur Beantragung eines Reisepasses. Neben den üblichen Antragsunterlagen legen Sie dann bitte zusätzlich noch Ihr Begründungsschreiben im Original vor.

Als Zweitpass kann ein Reisepass mit einer Gültigkeit von 6 Jahren oder ein vorläufiger Reisepass mit einer Gültigkeit von 1 Jahr ausgestellt werden. Ein Reisepass mit 10 Jahren Gültigkeit kann nicht als Zweitpass ausgestellt werden. Bitte beachten Sie, dass bei Neubeantragung eines Passes der bisherige - ggf. nur noch kurze Zeit gültige - Erstpass nicht als Zweitpass weitergeführt werden kann. Ein Zweitpass muss vielmehr immer als solcher durch die verkürzte Regelgültigkeit kenntlich sein.

Bei Rückfragen steht Ihnen die Passstelle der für Sie zuständigen Auslandsvertretung zur Verfügung.


Haftungsausschluss
Alle Angaben dieses Merkblatts beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungen der Auslandsvertretungen zum Zeit-punkt seiner Erstellung. Rechtsansprüche können aus diesem Merkblatt nicht hergeleitet werden.


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