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Was tun bei Personalausweisverlust?
Sie sind gemäß § 27 Nr. 3 Personalausweisgesetz (PAuswG) verpflichtet, den Verlust des abhanden gekommenen Dokuments einer Personalausweisbehörde unverzüglich anzuzeigen. Im Falle des Zuwiderhandelns gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 9 PAuswG handeln Sie ordnungswidrig, was nach § 32 Abs. 3 PAuswG mit einer Geldbuße von bis zu 5.000,- EUR (in Worten: fünftausend Euro) geahndet werden kann.
Gehen Sie bitte wie folgt vor:
1. Melden Sie den Personalausweisverlust bei der örtlichen Polizeidienststelle. Die lokale Polizeibehörde stellt Ihnen eine Verlustmeldung aus.
2. Anschließend kommen Sie zur Passstelle/Personalausweisbehörde der für Ihren Aufenthaltsort zuständigen Auslandsvertretung, wo ein neuer Personalausweis beantragt werden kann. Für die Ausstellung eines neuen Personalausweises wird auf die Informationen zur Personalausweisbeantragung verwiesen.
Sie wissen nicht, welche Auslandsvertretung für Sie zuständig ist? Bitte konsultieren Sie unseren interaktiven Konsulatsfinder.