Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts

Antrag auf Beurkundung der Auslandsgeburt

24.07.2023 - Artikel

Auf Antrag kann die im Ausland erfolgte Geburt von deutschen Staatsangehörigen durch ein deutsches Standesamt nachbeurkundet werden, so dass später auch eine deutsche Geburtsurkunde ausgestellt werden kann. Die deutsche Staatsangehörigkeit muss im Moment der Antragstellung gegeben sein.

Sind die deutschen Eltern bzw. der deutsche Elternteil des Kindes vor dem 01.01.2000 geboren, ist der Antrag an keine Frist gebunden, sodass auch die Geburt eines volljährigen „Kindes“ nachbeurkundet werden kann.

Sind die deutschen Eltern bzw. der deutsche Elternteil des Kindes nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren und haben zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, ist der Antrag innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes beim zuständigen Standesamt in Deutschland oder bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung zu stellen, damit das Kind rückwirkend zum Zeitpunkt seiner Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt. Informationen zum Nichterwerb der deutschen Staatsangehörigkeit finden Sie hier.

Unterlagen

Für die Geburtsanzeige für das Kind werden folgende Unterlagen im Original (oder als amtlich beglaubigte Kopie) benötigt:

  • Antrag auf Beurkundung einer Geburt im Ausland (Antragsformular ist hier), bitte möglichst am PC ausgefüllt
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Reisepässe der Eltern (die aktuellen sowie die Reisepässe, die im Zeitpunkt der Geburt des Kindes gültig waren)
  • chinesische Aufenthaltstitel der Eltern
  • Heiratsurkunde der Eltern (bei verheirateten Eltern)
  • Scheidungsurkunde (falls ein Elternteil zuvor geschieden war)
  • Geburtsurkunden beider Eltern
  • ggf. Urkunde über Vaterschaftsanerkennung
  • Einbürgerungsurkunde, sofern ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erworben hat
  • Geburtsurkunden von evtl. vorhandenen Geschwisterkindern
  • (Ab-)Meldebescheinigung vom (letzten) deutschen Wohnsitz

Hier finden Sie Informationen, unter welchen Voraussetzungen ausländische Urkunden zur Vorlage bei deutschen Behörden anerkannt werden, und ob Sie ggf. eine Legalisation oder eine Apostille einholen müssen. Informationen zur Apostille für chinesische Urkunden finden Sie hier.


Personenstandsurkunden aus Deutschland sind beim zuständigen deutschen Standesamt zu beantragen; lesen Sie hier mehr.

Alle Unterlagen werden in Form beglaubigter Fotokopien an das zuständige Standesamt weitergeleitet. Dazu müssen Sie die jeweiligen Originale vorlegen; wir geben sie Ihnen anschließend zurück.

Je nach Einzelfall können weitere Dokumente erforderlich sein und vom Standesamt in Deutschland angefordert werden.

Gebühren

Bei der Auslandsvertretung fallen Gebühren gem. Ziff. I.5.1.1 bis I.5.1.33 der Anlage 1 zur AABGebV (Besondere Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts, gültig ab 01.10.2021) für die Unterschriftsbeglaubigung (bei Namenserklärungen) und die Kopiebeglaubigung an. Die aktuellen Gebührensätze finden Sie hier.

Gebühren können an der Botschaft Peking und den Generalkonsulaten Kanton, Shanghai und Shenyang in bar in RMB oder unbar mit internationaler Kreditkarte (nur Master- oder Visa) beglichen werden. Am Generalkonsulat Chengdu können Gebühren nur in bar in RMB beglichen werden.

Für die Nachbeurkundung von Geburten erhebt das deutsche Standesamt ebenfalls Gebühren. Gebühren für den Eintrag im Geburtenregister und die Ausstellung von Geburtsurkunden werden durch das zuständige Standesamt nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts erhoben. Die Beurkundung erfolgt nur nach Vorkasse, Antragsteller erhalten eine entsprechende Benachrichtigung mit den für die Überweisung erforderlichen Kontodaten. Die Bearbeitungsdauer variiert bei den Standesämtern stark. Die Auslandsvertretungen haben hierauf keinen Einfluss.

Vorsprache

Persönliche Vorsprache ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung und mit vollständigen Unterlagen möglich. Anträge und antragsbegründende Unterlagen sind vorab per E-Mail zu übersenden. Wenn Sie nicht wissen, welche der Auslandsvertretungen für Sie zuständig ist, konsultieren Sie unseren interaktiven Konsulatsfinder.

Persönliche Vorsprache ist nur nach einer Terminvereinbarung (telefonisch oder per E-Mail) möglich.
Vorabübersendung des Antrags und der antragsbegründenden Unterlagen vorab per E-Mail erforderlich. Bitte wenden Sie sich hierfür über das Kontaktformular an das Rechts- und Konsularreferat.

Persönliche Vorsprache ist nur nach Terminvereinbarung (elektronisch) möglich.
Antragsbegründende Unterlagen sind vorab per E-Mail zu übersenden. Bitte wenden Sie sich hierfür über das Kontaktformular an das Rechts- und Konsularreferat.

Link zur Terminvergabe

Persönliche Vorsprache ist nur nach einer Terminvereinbarung (telefonisch oder per E-Mail) möglich.
Vorabübersendung des Antrags und der antragsbegründenden Unterlagen vorab per E-Mail erforderlich. Bitte wenden Sie sich hierfür über das Kontaktformular an das Rechts- und Konsularreferat.

Persönliche Vorsprache ist nur nach einer Terminvereinbarung (telefonisch oder per E-Mail) möglich.
Vorabübersendung des Antrags und der antragsbegründenden Unterlagen vorab per E-Mail erforderlich. Bitte wenden Sie sich hierfür über das Kontaktformular an das Rechts- und Konsularreferat.

Persönliche Vorsprache ist nur nach einer Terminvereinbarung (telefonisch oder per E-Mail) möglich.
Vorabübersendung des Antrags und der antragsbegründenden Unterlagen vorab per E-Mail erforderlich. Bitte wenden Sie sich hierfür über das Kontaktformular an das Rechts- und Konsularreferat.

nach oben