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Vaterschaftsanerkennung
Grundsätzliches
Ist die Mutter eines Kindes im Zeitpunkt der Geburt nicht verheiratet, besteht aus deutscher Sicht keine Vaterschaft für das Kind. Der Eintrag eines Vaters in der vom chinesischen Krankenhaus erstellten medizinischen Geburtsbescheinigung ist insoweit nicht ausschlaggebend. Zur Geltendmachung der Abstammung vom deutschen Vater ist daher eine Vaterschaftsanerkennung erforderlich, zu deren Rechtswirksamkeit die Mutter ihre Zustimmung erteilen muss.„
Die Vaterschaftsanerkennung und die Zustimmung der Mutter müssen öffentlich beurkundet werden – dies ist auch in getrennten Schritten möglich. In Deutschland kann die Beurkundung bei einem Standesamt, Jugendamt oder Notariat, im Ausland durch eine Botschaft oder ein Generalkonsulat erfolgen. Die Erklärungen können schon vor der Geburt – pränatal – abgegeben werden.
Unterlagen
Für die Vorbereitung der Beurkundung einer Vaterschaftsanerkennung und/oder der Zustimmungserklärung der Mutter durch die deutschen Auslandsvertretungen werden i.d.R. folgende Unterlagen im Original und Angaben benötigt:
- vollständig ausgefüllter Fragebogen zur Vaterschaftsanerkennung
- Geburtsurkunde bzw. bei Geburt in China: medizinische Geburtsbescheinigung mit Notariatsurkunde des Kindes (bei pränataler Anerkennung: ärztliches Attest über die Schwangerschaft)
- gültige Reisepässe beider Elternteile
- Nachweis, dass die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt unverheiratet war (i.d.R. Personenstandsbescheinigung der zuständigen Zivilstandsbehörde oder eine vor einem chinesischen Notar abgegebene Erklärung zum Personenstand)
- Geburtsurkunden bzw. bei Geburt in China: vom chinesischen Notar erstellte Geburtsbescheinigung mit Notariatsurkunde (bei Geburt in China nach 1996: medizinische Geburtsbescheinigung mit Notariatsurkunde) beider Elternteile
- Einbürgerungsurkunde, falls ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erworben hat
- vollständige Wohnanschrift beider Elternteile und ggf. deutsche Meldeadresse mit Postleitzahl.
War die Mutter schon einmal verheiratet und ist diese Ehe aufgelöst (auch wenn diese Auflösung zeitlich vor dem Geburtstermin lag), so muss zunächst geprüft werden, ob eine im Ausland erfolgte Scheidung für den deutschen Rechtsbereich durch die zuständige deutsche Landesjustizverwaltung anerkannt werden muss (s. Artikel zur Anerkennung ausländischer Entscheidung in Ehesachen). In diesen Fällen ist zusätzlich das Scheidungsurteil dieser Vorehe vorzulegen.
Wurde die Ehe durch Tod des früheren Ehegatten aufgelöst, so sind zusätzlich die Heiratsurkunde dieser Ehe sowie die Sterbeurkunde des verstorbenen Ehegatten vorzulegen.
Hier finden Sie Informationen, unter welchen Voraussetzungen ausländische Urkunden zur Vorlage bei deutschen Behörden anerkannt werden, und ob Sie ggf. eine Legalisation oder eine Apostille einholen müssen. Informationen zur Apostille für chinesische Urkunden finden Sie hier.
Personenstandsurkunden aus Deutschland sind beim zuständigen deutschen Standesamt zu beantragen; lesen Sie hier mehr.
Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein.
Bitte setzen Sie sich zur Beratung und ggf. Terminvereinbarung für eine Vaterschaftsanerkennung rechtzeitig und unter Vorlage der genannten Urkunden mit dem Rechts- und Konsularreferat der zuständigen Auslandsvertretung in Verbindung.