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Pass weg - Visum weg! Was tun bei einem Passverlust?
Ohne Ihren Reisepass und das dazugehörige chinesische Visum können Sie sich weder über Ihre Person ausweisen noch China verlassen. Im Falle des Passverlusts benötigen Sie daher ein neues Ausweisdokument und ein neues Visum. Falls Sie mit einem Gruppenvisum eingereist sind, muss der neue Ausweis im Gruppenvisum vermerkt werden.
Wichtig: das Ausreisevisum kann nicht am Flughafen eingeholt werden!
Gehen Sie bitte wie folgt vor:
1. Melden Sie den Passverlust bei der örtlichen Polizeidienststelle oder dem nächstgelegenen „Public Security Bureau (PSB), Exit – Entry Administration“. Das PSB stellt Ihnen eine Bestätigung über den Passverlust aus, eine so genannte „confirmation of reporting the loss of passport“.
2. Anschließend kommen Sie zur Passstelle der für Ihren Aufenthaltsort zuständigen Auslandsvertretung, wo ein vorläufiger Reisepass oder ein anderes Ausweisdokument ausgestellt werden kann. Für die Ausstellung des Ausweisdokuments werden folgende Unterlagen benötigt:
- die Passverlustbescheinigung im Original und Kopie
- Antragsunterlagen Reisepass
- Wenn möglich bringen Sie bitte abweichend von den o. g. Antragsunterlagen Kopien statt Originale vom verlorenen Pass und Aufenthaltstitel mit.
- Meldeformular Passverlust
Wenn Sie Probleme bei der Vorbereitung der Antragsunterlagen haben, melden Sie sich bitte per Kontaktformular.
Informationen zu anfallenden Gebühren finden Sie hier
3. Nun müssen Sie noch einmal zurück zum PSB, um dort das Visum erneuern zu lassen. Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitung Ihres Visumsantrages dort mehrere Tage in Anspruch nehmen kann. Gegebenenfalls können Sie mit Ihrem Rückflugticket belegen, dass die Visumerteilung in Ihrem Fall eilig ist.
Sie wissen nicht, welche Auslandsvertretung für Sie zuständig ist? Bitte konsultieren Sie unseren interaktiven Konsulatsfinder.
Die Anschriften des jeweiligen Public Security Bureau finden Sie hier.
Haftungsausschluss
Alle Angaben dieses Merkblatts beruhen auf den Erkenntnissen und Erfahrungen der Auslandsvertretungen zum Zeitpunkt seiner Erstellung. Rechtsansprüche können aus diesem Merkblatt nicht hergeleitet werden.