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EU-Einreisebeschränkungen: Reiseinformationen für Deutschland

24.09.2020 - Artikel

Visa können derzeit nur in den nachstehend genannten Ausnahmefällen erteilt werden:

  • Gesundheitspersonal, Gesundheitsforscher und Altenpflegepersonal
  • Personal im Gütertransport sowie sonstiges Transportpersonal
  • Saisonarbeitskräfte in der Landwirtschaft
  • Seeleute zum Zweck der Durchreise zum Erreichen des Abfahrtshafens eines Schiffes oder eines Flughafens, um in einen Drittstaat zurückzukehren
  • Vorübergehende Besuchsreisen in folgenden Fällen:
    - Besuchsreisen von drittstaatsangehörigen Familienangehörigen der sog. „Kernfamilie“ (d.h. Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, minderjährige Kinder und Eltern minderjähriger Kinder) von Deutschen, EU-Bürgern, Staatsangehörigen Islands, Liechtensteins, Norwegens, der Schweiz oder des Vereinigten Königreichs oder von Drittstaatsangehörigen mit bestehendem Aufenthaltsrecht in Deutschland, gemeinsam mit der „Kernfamilie“ oder allein. In Fällen, in denen der Ehegatte bzw. eingetragene Lebenspartner Deutscher, EU-Bürger oder Staatsangehöriger Islands, Liechtensteins, Norwegens, der Schweiz oder des Vereinigten Königreichs ist, sind Besuchsreisen unabhängig davon möglich, ob dieser seinen dauerhaften Aufenthalt in Deutschland oder im Ausland hat.
    - nur aus zwingenden familiären Gründen (Geburten, Hochzeiten, Todesfälle/Beerdigungen oder andere besondere Ausnahmefälle, in denen ein zwingender familiärer Grund vorliegt):
    Besuchsreisen von Verwandten 1. und 2. Grades, die nicht zur „Kernfamilie“ gehören (d.h. volljährige Kinder, Eltern volljähriger Kinder, Geschwister und Großeltern), von Deutschen, EU-Bürgern, Staatsangehörigen Islands, Liechtensteins, Norwegens, der Schweiz oder des Vereinigten Königreichs oder von Drittstaatsangehörigen mit bestehendem Aufenthaltsrecht in Deutschland
    - Besuchsreisen des drittstaatsangehörigen Partners zu seinem nicht verheirateten/nicht verpartnerten Partner in Deutschland. Der einladende Partner muss Deutscher, sonstiger EU-Staatsangehöriger, Staatsangehöriger Islands, Liechtensteins, Norwegens, der Schweiz oder des Vereinigten Königreichs oder Drittstaatsangehöriger mit langfristigem Aufenthaltsrecht in Deutschland sein.
    a. Voraussetzung ist, dass die Beziehung/Partnerschaft langfristig, d.h. auf Dauer angelegt ist und beide Partner sich zuvor mindestens ein Mal persönlich in Deutschland getroffen haben oder bis vor kurzem einen gemeinsamen Wohnsitz im Ausland hatten.
    b. Zum Nachweis sind geeignete Unterlagen mitzuführen:
    Schriftliche Einladung der in Deutschland wohnhaften Person (nebst Kopie der Ausweispapiere), eine Erklärung beider Partner zur Beziehung (für Besuch) sowie Nachweise über vorherige persönliche Treffen (insbesondere anhand von Passstempeln bzw. Reiseunterlagen/Flugtickets oder Nachweise über einen gemeinsamen Wohnsitz im Ausland (beispielsweise Meldebescheinigungen)). Ergänzend ist eine Dokumentation durch Fotos, Soziale Medien, Brief- oder E-Mailkorrespondenz möglich.
    -Bei zwingenden Gründen:
    Gemeinsame Besuchsreisen unverheirateter Paare aus dem Ausland (z.B. Hochzeit, Krankheit oder Beisetzung naher Angehöriger). Einer der Partner muss Deutscher, sonstiger EU-Staatsangehöriger oder Staatsangehöriger Islands, Liechtensteins, Norwegens, der Schweiz oder des Vereinigten Königreichs sein.
    a. Voraussetzung ist, dass die Beziehung/Partnerschaft langfristig, d.h. auf Dauer angelegt ist und ein gemeinsamer Wohnsitz im Ausland besteht.
    b. Zum Nachweis sind geeignete Unterlagen mitzuführen:
    Schriftliche Darlegung des zwingenden Grundes der gemeinsamen Einreise, eine Erklärung beider Partner zur Beziehung (Zur gemeinsamen Einreise) sowie Nachweise über die bestehende Beziehung, insbesondere Nachweise über einen bestehenden gemeinsamen Wohnsitz im Ausland (beispielsweise Meldebescheinigungen); Ergänzend ist eine Dokumentation durch Fotos, Soziale Medien, Brief- oder E-Mailkorrespondenz möglich.
  • Diplomaten, Personal internationaler Organisationen, militärisches Personal und humanitäre Helfer in Ausübung ihrer Tätigkeit
  • Passagiere im Transitverkehr
  • Personen, die internationalen Schutz oder Schutz aus anderen humanitären Gründen benötigen, inklusive zwingender medizinischer Gründe
  • Anträge auf Familiennachzug. Wenn die Einreise für einen Daueraufenthalt aufgrund einer der hier genannten Ausnahmen möglich ist, ist eine zeitgleiche gemeinsame Einreise der Familienangehörigen ebenfalls möglich (z.B. gleichzeitige Miteinreise des Ehegatten und der minderjährigen Kinder der Fachkraft).
  • Anträge von Fachkräften und hoch qualifizierten Arbeitnehmern aus den folgenden Antragskategorien:
    - Fachkräfte mit einem konkreten Arbeitsplatzangebot im Sinne der gesetzlichen Definition (§§ 18 Abs. 3, 18a, 18b AufenthG), das durch die Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis nachgewiesen wird
    - Wissenschaftler/Forscher (§18d AufenthG)
    - Entsendungen (§19c Abs. 1 i.V.m. §10 BeschV) und ICT beschränkt auf Führungskräfte und Spezialisten (§§ 19 Abs. 2, 19b AufenthG)
    - Leitende Angestellte
    - Führungskräfte und Spezialisten (§ 19c Abs. 1 i.V.m. § 3 BeschV)
    - IT-Spezialisten (§19c Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 6 BeschV)
    - Beschäftigungen in besonderem öffentlichem Interesse (§ 19c Abs. 3 AufenthG)

    - Geschäftsreisende, wenn sie die Voraussetzungen des § 16 Nr. 2 BeschV erfüllen sowie für den Besuch von Messen
    Voraussetzung für die Einreise als Fachkraft oder hoch qualifizierter Arbeitnehmer ist jeweils Nachweis der Präsenzpflicht in Deutschland (z.B. durch die Vorlage eines Arbeitsvertrags) und Glaubhaftmachung, dass Beschäftigung aus wirtschaftlicher Sicht notwendig ist und Arbeit nicht zeitlich verschoben oder aus dem Ausland verrichtet werden kann (durch die Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers/Auftraggebers). Die wirtschaftliche Notwendigkeit bezieht sich auf die Wirtschaftsbeziehungen und/oder die Wirtschaft Deutschlands oder des Binnenmarkts. Entsprechende Belege sind bei der Reise mitzuführen und bei der Grenzkontrolle vorzulegen.
    Voraussetzung für die Einreise von selbständigen und angestellten Geschäftsreisenden ist, dass hinreichend glaubhaft gemacht wird, dass die Einreise auch unter Berücksichtigung der Pandemiesituation wirtschaftlich unbedingt erforderlich ist.
    Zur Glaubhaftmachung der unbedingten Erforderlichkeit der Einreise von Geschäftsreisenden für den Besuch von Messen sind folgende Dokumente erforderlich: Bei Messeausstellern eine Bestätigung des Messeveranstalters über die Teilnahme; bei Messebesuchern die Eintrittskarte zur Messe sowie die Bestätigung mindestens eines Messeausstellers über eine Terminvereinbarung für einen Geschäftstermin vor Ort auf der Messe.

  • Studierende, deren Studium nicht vollständig vom Ausland durchgeführt werden kann. Unter diese Ausnahme fallen alle, die einen Zulassungsbescheid haben (auch wenn ein Sprachkurs oder ein Praktikum vorgeschaltet ist). Nicht aber Studienbewerber und diejenigen, die z.B. zum Sprachkurs einreisen und sich später nach einem Studium umsehen wollen (isolierter Sprachkurs). Unterlagen sind auch bei Grenzkontrolle vorzulegen
  • Auszubildende, die eine qualifizierte Ausbildung absolvieren. Es muss sich damit um eine Ausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Beruf handeln, für den eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist (auch ein ausbildungsvorbereitender Sprachkurs ist möglich). Voraussetzung ist die Vorlage einer Bestätigung des Ausbildungsträgers, dass die Anwesenheit trotz der derzeit coronabedingten Situation (Präsenz und nicht nur online) erforderlich ist.
  • Teilnehmer von Qualifizierungsmaßnahmen mit dem Ziel der Anerkennung ihrer im Ausland erworbenen Berufsausbildung. Auch hier bedarf es der Vorlage einer Bestätigung des Bildungsträgers, dass die Anwesenheit trotz der derzeitigen coronabedingten Situation (Präsenz und nicht nur online) erforderlich ist.
  • Schüler, die für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten ein Internat besuchen (ggf. mit vorgeschaltetem Sprachkurs)
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