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FAQ zum kurzfristigen Aufenthalt

27.02.2023 - FAQ
Foto von drei Buchstaben einer Tastatur: FAQ
Häufig gestellte Fragen © Colourbox

Hier erhalten Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen, die im Zusammenhang mit einem kurzfristigen Aufenthalt von bis zu 90 Tagen in Deutschland und der dafür erforderlichen Beantragung eines Schengen-Visums auftreten können.

Unsere FAQ führen Sie als Leitsystem durch den gesamten Visumantragsprozess. Lesen Sie daher auch die FAQ sorgfältig vor Antragstellung.

FAQ

Die EU regelt mit einer einheitlichen Visumpolitik die Durchreise und Einreise für kurze Aufenthalte von bis zu 90 Tagen. Diese einheitlichen Regeln definieren die Visumspflicht für Nicht-EU-Bürger und regeln mit dem Visakodex das Antragsverfahren zum Schengen-Visum in den 26 Schengen-Ländern (siehe Frage 2).

Inhaber eines gültigen Schengen-Visums können sich im gesamten Schengen-Raum bis zu 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen aufhalten, soweit dies durch die zulässige Nutzungsdauer des Visums abgedeckt ist. Bei Reisen durch andere EU-Staaten, die keine Schengen-Länder sind (u.a. Irland oder Zypern), benötigen Sie neben dem Schengen-Visum ggfs. noch ein gesondertes Visum.

Wichtig ist dabei, dass das Visum von der Auslandsvertretung des Landes erteilt wird, in dem das Hauptreiseziel liegt.

Das Schengen-Visum ist ein einheitliches Visum für alle 26 Schengen-Länder. Deshalb kann in einem Reisepass auch nur ein gültiges Schengen-Visum enthalten sein, Sie können nicht gleichzeitig für denselben Aufenthaltszeitraum von max. 90 Tagen bei mehreren Schengen-Ländern ein Visum beantragen.

Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik und Ungarn.

Reisen in diese Länder sind mit dem einheitlichen Schengen-Visum abgedeckt.

Wichtig ist dabei, dass das Visum von der Auslandsvertretung des Landes erteilt wird, in dem das Hauptreiseziel liegt.


Beantragen Sie Ihr Schengen-Visum für eine Reise nach Deutschland in einfachen drei Schritten

1. Bestimmen Sie Ihren Reisezweck (siehe Frage 15), u.a. Geschäft, Tourismus, Besuch; Information welche Unterlagen Sie für den Visumantrag vorbereiten sollten, finden Sie in unserem Downloadbereich.

2. Registrieren Sie sich auf der Webseite des Visazentrums an Ihrem Wohnort, lassen Sie sich mit korrekter, offizieller Information durch das Visumverfahren leiten

3. Vereinbaren Sie Ihren Antragstermin online (siehe Frage 16) und erscheinen Sie persönlich zur Abgabe der Fingerabdrücke

Zu den 90 Tagen eines legalen Aufenthalts werden alle Tage in einem Zeitraum von 180 Kalendertagen gezählt, an denen sich der Ausländer in Schengen-Ländern (siehe Frage 2) aufgehalten hat, ein- oder ausgereist ist (180 Tage rückwärts gerechnet ab Kontrolldatum).

Einen Aufenthalts-Rechner finden Sie auf der Webseite der Europäischen Kommission. Hier können Sie die bisherigen Aufenthaltsdaten eingeben und überprüfen, ob, wann und für wie lange eine erneute Einreise möglich ist.


Grundsätzlich bedürfen Ausländer für die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland eines Visums, sofern nicht etwas anderes durch völkerrechtliche Vereinbarungen, deutsches oder EU-Recht bestimmt ist (§ 4 Abs. 1 S. 1 AufenthG). Für kurzfristige Aufenthalte von bis zu 90 Tagen ist die Frage, ob ein Schengen-Visum erforderlich ist, in der EU-Visumverordnung geregelt. Eine Übersicht zur Visumpflicht bzw. -freiheit bei Einreise nach Deutschland kann der Webseite des Auswärtigen Amts entnommen werden.

Mit einem von einer deutschen Auslandsvertretung ausgestellten Schengenvisum können Sie über ein anderes Schengenland nach Deutschland einreisen, sofern der Hauptreisezweck in Deutschland liegt. Mit einem deutschen nationalen Visum können Sie über ein Schengenland im Zeitraum von fünf Tagen nach Deutschland ebenfalls einreisen.

Chinesische Staatsangehörige benötigen für einen Transit an einem deutschen Flughafen kein Visum, wenn Sie in einen Staat außerhalb des Schengenraums weiterreisen und den internationalen Transitbereich des Flughafens nicht verlassen. Der Aufenthalt im internationalen Transitbereich sollte 24 Stunden nicht überschreiten. Bitte kontaktieren Sie die Fluggesellschaft direkt, ob bei Ihrem Reiseverlauf der internationale Transitbereich verlassen wird.

Bei Verlassen des internationalen Transitbereichs erfolgt eine Einreise in den Schengenraum. Chinesische Staatsangehörige benötigen hierfür ein Einreisevisum. Bitte beachten Sie die Hinweise im „Merkblatt zur Beantragung eines Schengenvisums für sonstige Reisezwecke“.

Zum Aufenthalt im Transitbereich des Flughafens benötigen Staatsangehöriger bestimmter Länder ein Flughafentransitvisum. Welche Länder unter diese Regelung fallen finden Sie hier. Weiterführende Informationen finden Sie zudem auf der Homepage unseres Dienstleisters VFS Global

Ihr Schengen-Visum beinhaltet das Verbot einer Erwerbstätigkeit.

Die Frage, ob gewissen Tätigkeiten erlaubt sind, beurteilt sich nach den nationalen Vorschriften der Beschäftigungsverordnung und des Aufenthaltsgesetzes. Klären Sie bitte mit Ihrem deutschen Geschäftspartner vor der Beantragung des Visums, ob für Ihre beabsichtigte Tätigkeit in Deutschland eine arbeitsrechtliche Zustimmung oder Anzeige bei der Bundesagentur für Arbeit erforderlich ist.

Die Ausübung bestimmter Tätigkeiten ist erlaubt und benötigt keine Zustimmung. Häufigste Beispiele für zustimmungsfreie Tätigkeiten sind Training oder innerbetriebliche Weiterbildung im deutschen Unternehmensteil, Dolmetscher, Forscher, Aufbau und Betreuung von Messeständen oder Garantiearbeiten nach Lieferung von Maschinen oder Anlagen. Diese Beschäftigungen sind zustimmungsfrei bis zu 90 Tage im Zeitraum von 12 Monaten erlaubt und sollten explizit als Hinweis in Ihrem Visumetikett vermerkt sein. Daher ist die genaue Angabe Ihrer beabsichtigten Tätigkeiten im Einladungs- und Entsendeschreiben besonders wichtig.

In manchen Fällen ist jedoch vor der Beantragung des Visums die Bundesagentur für Arbeit zu beteiligen und das Einvernehmen bzw. die Zustimmung einzuholen, zum Beispiel bei einem Fachpraktikum oder bei Personalaustausch. Bei der Einreise zur Installation, zu Garantiearbeiten oder zur Einweisung von Maschinen und Anlagen, welche bei dem chinesischen Arbeitgeber bestellt worden sind, ist die Tätigkeit vorab bei der Bundesagentur für Arbeit anzuzeigen.

Bitte beachten Sie, dass Unterlagen der Bundesagentur für Arbeit bereits bei Visumbeantragung vorgelegt werden. Andernfalls verzögert sich die Bearbeitung Ihres Visumantrags.

Sie können Ihr Visum max. sechs Monate vor Antritt der geplanten Reise beantragen. Reichen Sie Ihren Antrag ein, sobald Ihr Reiseplan feststeht. Sind mehrere Europa-Reisen in Folge geplant, kann das Schengen-Visum für mehrfache Einreisen als Jahresvisum/Mehrjahresvisum beantragt werden.

Ohne konkrete Reiseplanung oder ohne konkreten Anlass kann ein Schengen-Visum nicht beantragt werden. Es gibt kein Schengen-Visum „auf Vorrat“.

Die Regelbearbeitungszeit bei vollständigen und inhaltlich korrekten Anträgen beträgt bei den deutschen Auslandsvertretungen in China in der Regel wenige Arbeitstage. Gesetzlich gilt eine Regelbearbeitungszeit von 15 Kalendertagen. Fragen zum Bearbeitungsstand werden während der Regelbearbeitungszeit nicht beantwortet.

Während der Hauptreisezeiten können Wartezeiten auftreten, bis der Antrag bei der Auslandsvertretung gestellt werden kann. Ist zur Einreise nach Deutschland ein Visum erforderlich, sollte der Antrag deshalb frühzeitig gestellt werden.

Beantragen Sie Ihr Schengen-Visum (siehe Frage 1) bei der Auslandsvertretung des Landes, in dem das Hauptreiseziel liegt:

a) Haben Sie als Reiseziel einzig Deutschland, dann beantragen Sie das Schengen-Visum an der deutschen Auslandsvertretung an Ihrem Wohnort.

b) Reisen Sie durch mehrere Schengen-Länder ist die Auslandsvertretung des Schengen-Landes zuständig, in dem Sie sich überwiegend aufhalten werden (Hauptreiseziel).

c) Nur für den Fall, dass sich kein Hauptreiseziel definieren lässt, beantragen Sie bei der Auslandsvertretung des Schengen-Landes, wo Sie einreisen werden.

Demnach gilt die Regel: Örtlich zuständig für die Visumerteilung ist die Auslandsvertretung, in deren Amtsbezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt / seinen Wohnsitz hat. Und sachlich zuständig ist die Auslandsvertretung desjenigen Schengen-Landes, in dessen Hoheitsgebiet das alleinige oder hauptsächliche Reiseziel liegt.

Karte
Karte © Auswärtiges Amt / Botschaft Peking

Beantragen Sie Ihr Schengen-Visum (siehe Frage 1) bei der Auslandsvertretung, in deren Amtsbezirk Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Es ist nicht erheblich, in welcher Provinz Sie geboren sind, wo Ihr Reisepass ausgestellt wurde oder Ihr „hukou“, das chinesische Haushaltsregister registriert ist. Es entscheidet alleine der tatsächliche Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt, also der Ort, an dem Sie arbeiten und leben.

Deutschland unterhält in der VR China sechs Auslandsvertretungen – die Botschaft Peking sowie die Generalkonsulate in Chengdu, Hong Kong, Kanton, Shanghai und Shenyang. Welche Auslandsvertretung für die Beantragung Ihres Visums zuständig ist, können Sie mit Hilfe des Konsulatsfinders auf unserer Webseite herausfinden.

Sind Sie außerhalb Chinas wohnhaft, müssen Sie Ihr Schengen-Visum bei der deutschen Auslandsvertretung dort stellen, wo Sie wohnen. Es ist nicht möglich, den Visumantrag bei kurzfristigem Ferienaufenthalt im Heimatland China zu stellen oder das Visum vom Ausland aus per Post zu beantragen.

Leben Sie als Ausländer in China, können Sie Ihren Wohnsitz mit der gültigen chinesischen Aufenthaltsgenehmigung (residence permit) belegen.






Die deutschen Auslandsvertretungen in China arbeiten mit dem Servicepartner VFS.GLOBAL zusammen. Dieser betreibt Visazentren in 15 Großstädten Chinas und begleitet Sie durch das gesamte Antragsverfahren, berät Sie zur Vollständigkeit der Antragsunterlagen, vereinnahmt die Visumgebühr, erledigt die Antragsannahme mit Abnahme der Fingerabdrücke und die Rückgabe oder Rücksendung des Passes nach Bearbeitung durch die Visastelle der Botschaft oder des Generalkonsulats.

Unser Servicepartner VFS.Global bietet Ihnen ein schnelles und bequemes Antragsverfahren. Die Bearbeitung des Visumantrags erfolgt ausschließlich in der Visastelle.

Nähere Informationen zu Standorten, Terminbuchung und Verfahren finden Sie auf der Webseite von VFS.Global.

Ein Schengen-Visum für Einreise, Durchreise oder Flughafentransit kostet unabhängig von der Gültigkeits- oder Bearbeitungsdauer einheitlich 90 EUR (gemäß Art. 16 Visakodex). Kinder bis zum 6. Geburtstag erhalten das Visum kostenfrei, Kinder zwischen 6 und 12 Jahren bezahlen eine reduzierte Visumgebühr von 45 EUR. Bei Beantragung im Visazentrum unseres Servicepartners VFS.Global fällt eine Servicegebühr von derzeit 19,13 EUR an. Die Beträge sind in RMB zum aktuellen Wechselkurs zu begleichen. Visa- und Servicegebühr sind Bearbeitungsgebühren und werden im Fall der Ablehnung des Visums nicht zurückerstattet.

Für Extra-Leistungen, z.B. für postalischen Pass-Versand, wird zusätzliches Entgelt erhoben.

Der Visakodex normiert die Prüfschritte, die im Visumverfahren eingehalten werden müssen: a) Plausibilität und Nachvollziehbarkeit des Reisezwecks (siehe Frage 15) in Deutschland, b) Finanzierung der Lebenshaltungs- und Reisekosten, c)Bereitschaft des Visuminhabers, vor Gültigkeitsablauf des Visums wieder aus dem Schengen-Raum auszureisen und d) Gültigkeit einer für den gesamten Schengen-Raum und für die gesamte Aufenthaltsdauer abgeschlossenen Reisekrankenversicherung (siehe Frage 17).

Alle im Visum-Antrag und in den beigefügten Dokumenten gemachten Angaben müssen der Wahrheit entsprechen.

Personen, deren Einreise in den Schengen-Raum die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung in Europa gefährden würde oder die eine oder mehrere der oben genannten Erteilungsvoraussetzungen nicht erfüllen, können kein Visum erhalten. Im Falle der Ablehnung eines Visumantrags werden dem Antragsteller die für die Ablehnung maßgeblichen Gründe mitgeteilt. Gegen die Entscheidung der Auslandsvertretung steht jedem Antragsteller der Rechtsweg offen.

Die für Ihren Visumantrag geeigneten Begleitunterlagen sind je nach Reisezweck in den Merkblättern im Bereich Downloads aufgelistet.

Antragsformular für ein Schengen-Visum
Erforderliche Unterschriften auf dem Antragsformular für ein Schengen-Visum © Botschaft Peking

Das Antragsformular finden Sie kostenfrei auf der Webseite jeder deutschen Auslandsvertretung. Bitte füllen Sie das Formular online an Ihrem Computer (oder Smartphone/tablet) aus. Der Formularassistent führt Sie durch alle Punkte, damit der Antrag vollständig und fehlerfrei ausgefüllt ist und zügig bearbeitet werden kann.

Einen Vordruck des Antragsformulars für ein Schengenvisum finden Sie in verschiedenen Sprachversionen auch auf der Webseite des Auswärtigen Amts.

Das Antragsformular müssen Sie ausdrucken und original unterschreiben (alle drei Unterschriften im Formular), die Unterschrift muss mit der Unterschrift im Pass übereinstimmen. Zur Antragstellung ist der original Papierausdruck vorzulegen.

Das Antragsformular eines minderjährigen Antragstellers muss von mindesten einem Elternteil unterschrieben werden.

Vergessen Sie auch nicht Nr. 27 im Formular, ob zuvor bereits Fingerabdrücke für ein Schengen-Visum erfasst wurden?

Die für Ihren Visumantrag erforderlichen Begleitunterlagen sind je nach Reisezweck in den Merkblättern im Bereich Download von Merkblättern aufgelistet.

Eine der ersten Fragen, die Sie im Antragsformular für das Schengen-Visum beantworten müssen, ist die nach dem Reisezweck, also warum Sie nach Deutschland bzw. Schengen reisen, was Anlass und Grund Ihrer Reise ist. Erst entsprechend des tatsächlich geplanten Reisezwecks wird definiert, mit welchen Unterlagen Sie Ihr Schengen-Visum beantragen.

Wichtig: der in den Antragsunterlagen angegebene Reisezweck muss Ihrer tatsächlichen Reiseplanung entsprechen. Täuschung über den Reisezweck (z.B. Beantragung eines Touristenvisums bei geplanter Geschäftsreise) und Falschangaben führen zur Ablehnung des Visum-Antrags. Belegen Sie Ihren jeweiligen Reisezweck nicht pro forma, sondern durch Angaben zur konkreten Reiseplanung.

Die für Ihren Visumantrag geeigneten Begleitunterlagen sind je nach Reisezweck in den Merkblättern im Bereich Downloads aufgelistet.

Den Termin für die Beantragung Ihres Visums vereinbaren Sie in dem Visazentrum unseres Servicepartners VFS.GLOBAL, das für Ihren Wohnsitz zuständig ist. Die Beantragung eines Schengen-Visums geht auf diesem Weg am einfachsten und bequemsten.

Jetzt Termin im Visazentrum vereinbaren

Grundsätzlich sind Schengen-Visa im Visazentrum in der Nähe Ihres Wohnortes zu beantragen. Für einen Termin direkt in der Auslandsvertretung nutzen Sie bitte die nachfolgend aufgeführten online-Terminsysteme der jeweiligen Auslandsvertretung. Welche Visastelle für Ihren Wohnort zuständig ist, ergibt sich aus dem Konsulatsfinder (siehe FAQ Frage 10). Ob und wann Termine für welche Visumkategorie verfügbar sind, ergibt sich aus dem jeweiligen online-Terminsystem. Aufgrund begrenzter Schalterkapazitäten ist mit Wartezeiten zu rechnen.

  • Sie haben Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einer der Provinzen Peking, Tianjin, Hebei, Henan, Hubei, Qinghai, Gansu, Xinjiang, Tibet, Innere Mongolei, Ningxia, Shaanxi, Shanxi, Hunan, Jiangxi oder Shandong? Dann buchen Sie einen Termin bei der Visastelle in Peking.
  • Sie haben Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der regierungsunmittelbaren Stadt Shanghai oder in einer der Provinzen Anhui, Jiangsu oder Zhejiang? Dann buchen Sie einen Termin bei der Visastelle in Shanghai.
  • Sie haben Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einer der Provinzen Fujian, Guangdong, Hainan oder im Autonomen Gebiet der Zhuang-Nationalität Guangxi? Dann buchen Sie einen Termin bei der Visastelle in Kanton.
  • Sie haben Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einer der Provinzen Sichuan, Guizhou, Yunnan oder in der Stadt Chongqing? Dann buchen Sie einen Termin bei der Visastelle in Chengdu.
  • Sie haben Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einer der Provinzen Liaoning, Jilin oder Heilongjiang? Dann buchen Sie einen Termin bei der Visastelle in Shenyang.

Eine gültige Reisekrankenversicherung ist Voraussetzung für die Erteilung eines Schengen-Visums. Sie muss den gesamten Aufenthaltszeitraum abdecken und für den gesamten Schengenraum gültig sein. Neben dem Gültigkeitszeitraum der Versicherung muss auch der Name der versicherten Person aufgeführt sein. Die Deckungssumme muss beziffert sein mit insgesamt 30.000 EUR für alle Risiken = Arztkosten bei Krankheit ambulant und stationär, Rückführung bei Krankheit und Rückführung im Todesfall. Behandlungskosten für eine Erkrankung mit COVID-19 dürfen nicht explizit ausgeschlossen sein.

Gleichen Sie Ihre Versicherungspolice in jedem Detail ab und achten Sie darauf, dass alle hier aufgeführten Punkte ausdrücklich in der Versicherungspolice eingetragen sind und lassen Sie sich einen Ausdruck in Englisch geben.

Empfehlenswert ist der Abschluss einer Reisekrankenversicherung mit flexiblem Reisezeitraum, damit Versicherungsschutz besteht, auch wenn sich Ihre Reiseplanung um wenige Tage verschiebt.

Bei Beantragung eines Jahresvisums (siehe Frage 25) ist die Reisekrankenversicherung nur für den ersten geplanten Aufenthalt nachzuweisen.

Führen Sie eine Kopie Ihrer Versicherungspolice während der Reise mit sich.

Für Reisende über 70 Jahren gelten häufig bei in China abgeschlossenen Versicherungen Beschränkungen, die den Schengen-Anforderungen an die Reisekrankenversicherung nicht mehr erfüllen und dann nicht akzeptiert werden können.

Ihr Pass muss noch mind. 3 Monate nach dem geplanten Ende Ihres Schengenaufenthalts gültig sein. Für Visum und Ein-/Ausreisestempel müssen zwei freie Seiten im Pass vorhanden sein. Der Pass muss die Originalunterschrift des Passinhabers beinhalten und darf nicht beschädigt sein.

Wenn Ihr Pass binnen 6 Monaten seine Gültigkeit verliert, sollte der Visumantrag mit einem neuen Pass gestellt werden. Oft scheitert die Erteilung eines länger gültigen Jahresvisums zur mehrfachen Einreise an der begrenzten Gültigkeit des Reisepasses.

Das Passfoto für den Visumantrag muss aktuell und darf nicht älter als 6 Monate sein.

Weitere Anforderungen: 45x 35mm groß, mit hoher Auflösung und weißem Hintergrund. Frontalaufnahme einschließlich Kinn und Hals, Gesicht und Augen dürfen nicht verdeckt sein, Gesichtshöhe muss 70 - 80 % des Fotos einnehmen. Das Passfoto darf nicht nachträglich bearbeitet werden und es muss dem tatsächlichen Aussehen des Antragstellers entsprechen. Starkes, farbintensives Make-up sowie farbliche Kontaktlinsen sind nicht zulässig. Bitte verwenden Sie keine alten Passfotos aus vorherigen Visumanträgen.

Ist das Passbild offensichtlich älter als 6 Monate oder entspricht es nicht den Vorgaben, wird Ihr Antrag unbearbeitet zurückgegeben.

Achten Sie darauf, dass Ihre Einladung auf offiziellem Briefbogen mit Firmenkopf erstellt wird. Wichtig ist auch eine aktive Email-Adresse, unter welcher die Visastelle bei Bedarf Rückfragen stellen kann.

Auf der Einladung sollte neben den persönlichen Daten des Einladers sowie des Geschäftsreisenden auch der Anlass der Geschäftsreise und die Beziehung zum einladenden Unternehmen erkenntlich sein. Bei dem geschäftlichen Anlass kann es sich beispielsweise um Geschäftsverhandlungen im Rahmen eines Vertragsabschlusses, die Überwachung eines inländischen Unternehmensteils, Installationsarbeiten oder eine innerbetriebliche Weiterbildung handeln. Bitte führen Sie den Anlass der Geschäftsreise so detailliert wie möglich auf. Damit helfen Sie der Visastelle bei der Beurteilung, ob bei der angestrebten Tätigkeit arbeitsrechtliche Aspekte zu prüfen sind.

Durch ein klares Tätigkeitsprofil des Geschäftsreisenden werden zeitaufwendige Nachfragen vermieden und Anträge können schneller beschieden werden.

Weiterhin sollte das Einladungsschreiben darüber Auskunft geben, ob die Kostenübernahme durch den Einlader oder den Geschäftsreisenden bzw. dessen Arbeitgeber erfolgt.

Die Einladung, mit Datum und Originalunterschrift senden Sie im Original an Ihren Geschäftspartner, nicht direkt an die Auslandsvertretung!

Falls das Einladungsschreiben per Post nicht rechtzeitig bei Ihrem Geschäftspartner angekommen ist, kann Ihr Geschäftspartner mit einer Scan-Kopie sowie einem Ausdruck der Email, mit welchem Sie den Scan übersandt haben, den Visumantrag stellen. Grundsätzlich ist die Einladung im Original vorzulegen. Ob eine Scan-Kopie der Einladung im Einzelfall für die Bearbeitung des Visumantrags ausreicht, wird nach Prüfung der vollständigen Antragsunterlagen entschieden.

Geben Sie in Ihrer Einladung Ihre Anschrift und Kontaktdaten an, die persönlichen Daten der Eingeladenen, den Anlass zur Reise, Einzelheiten zum geplanten Aufenthalt und wer die Kosten für Reise und Aufenthalt trägt.

Die Einladung, mit Datum und Originalunterschrift senden Sie im Original an die Reisenden, nicht direkt an die Auslandsvertretung! Wenn Sie sich auch verpflichten möchten, die Reise- und Aufenthaltskosten des Antragstellers zu übernehmen, können Sie hierfür eine Verpflichtungserklärung (siehe Frage 23) abgeben.

Ein Schengen-Visum darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass die Finanzierung der Reise und des Aufenthalts gesichert ist (gemäß Art. 21 Visakodex). In der Regel wird die Finanzierung durch die Vorlage von Auszügen des Gehaltskontos und anderer laufenden Konten des Antragsstellers der letzten drei Monate, aus denen regelmäßige Einkünfte ersichtlich sind, nachgewiesen. Die Auszüge müssen von der Bank ausgestellt und abgestempelt sein. Es können keine Kreditkartenabrechnungen akzeptiert werden. Es sind auch andere Finanzierungsarten, bspw. durch Übernahme der Aufenthalts- und Reisekosten durch den Arbeitgeber, möglich. Näheres hierzu kann dem jeweiligen dem Reisezweck entsprechenden Merkblatt aus unserem Downloadbereich entnommen werden.

Wenn der Antragsteller selbst über keine ausreichenden finanziellen Mittel verfügt, um die Reise zu finanzieren, kann der Einlader aus Deutschland mit einer Verpflichtungserklärung die Finanzierung übernehmen. Der Gastgeber muss die Verpflichtungserklärung vor der zuständigen Behörde an seinem Wohnort abgeben. In Deutschland ist in der Regel die Ausländerbehörde oder das Bürgeramt für die Ausstellung einer Verpflichtungserklärung zuständig. Kontaktieren Sie die jeweilige Behörde, um zu erfahren, welche Unterlagen die Behörde dafür benötigt. Für die Visumbeantragung muss das Original und eine Kopie der Verpflichtungserklärung eingereicht werden. Das Original wird dem Antragsteller zusammen mit dem Reisepass zurückgegeben und sollte auf die Reise mitgenommen werden.

Informationen zu einer Grenzübertrittsbescheinigung, die die Ausländerbehörde möglicherweise bei Ausstellung der Verpflichtungserklärung anfordert, finden Sie unter Frage 38.

Die Verwandtschaft (z.B. zwischen Antragsteller und Gastgeber in Deutschland oder zwischen Kind und Eltern) muss anhand von Urkunden belegt werden. Chinesisch-sprachige Bescheinigungen oder Einträge im Hukou reichen als Verwandtschaftsnachweis nicht aus. Vielmehr müssen chinesische Urkunden in notarieller Form mit Apostille vorgelegt werden. Chinesische Urkunden, die vor dem 30. November 2023 durch das chinesische Außenministerium/Außenamt überbeglaubigt wurden (chin. 公证书 mit deutscher oder englischer Übersetzung und Überbeglaubigung durch 省市外办), werden weiterhin akzeptiert.

Die Abstammung wird durch eine Geburtsurkunde nachgewiesen. In China gibt es seit dem Jahr 1996 landesweit einheitliche medizinische Geburtsurkunden. Bei Geburt vor 1996 oder falls keine medizinische Geburtsurkunde vorhanden ist, kann die Abstammung auch durch einen notariellen Verwandtschaftsnachweis mit Apostille (oder ggf. Überbeglaubigung) durch die zuständige Behörde belegt werden.

Bei Personenstandsurkunden, die nicht in Deutschland oder China ausgestellt wurden, gelten teilweise andere Formerfordernisse. Internationale Personenstandsurkunden aus EU-Staaten werden in der Regel ohne weitere Formerfordernisse akzeptiert.

Jahres- oder Mehrjahresvisa werden im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Visakodex erteilt und können nicht gesondert beantragt werden. Der Visakodex stellt insbesondere auf vorschriftsmäßig verwendete Vorvisa für den Schengenraum ab.
Neben dem Vorliegen der sonstigen Einreisevoraussetzungen muss Ihr Pass zudem eine entsprechende Restgültigkeit aufweisen.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf Erteilung eines (Mehr-) Jahresvisums. Auch bei Qualifikation für ein Jahres- oder Mehrjahresvisum gilt: beantragen Sie Ihr Schengen-Visum bei der Auslandsvertretung des Landes, in dem das Hauptreiseziel Ihrer anstehenden Reise liegt.

Die Reisekrankenversicherung (siehe Frage 17) ist weiterhin nur für den ersten geplanten Aufenthalt nachzuweisen. Sie sind jedoch verpflichtet, sich bei jeder weiteren Reise zu versichern und den Versicherungsschutz bei der Einreisekontrolle vorzulegen. Mit Ihrer Unterschrift im Antragsformular bestätigen Sie, hierzu belehrt worden zu sein. Ebenso sind Belege zum tatsächlichen Reisezweck und der Finanzierung bei jeder erneuten Einreise mitzuführen.

Mit einem Jahres- oder Mehrjahresvisum sind Sie bei weiteren Reisen in den Schengenraum nicht an den Reisezweck Ihrer ersten Reise gebunden. Wenn Sie also, bspw. ein Jahresvisum für geschäftliche Zwecke erhalten haben, können Sie dieses Visum bei weiteren Reisen in den Schengenraum auch für Besuchs- oder touristische Zwecke nutzen, solange Sie dabei auch entsprechende Belege für den jeweiligen Reisezweck mit sich führen.

Minderjährig sind alle Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Neben den für den jeweiligen Reisezweck geforderten Unterlagen müssen Minderjährige zusätzlich einen Verwandtschaftsnachweis, wie bspw. eine medizinische Geburtsurkunde (siehe Frage 24), einen Schülerausweis und ein Begleitschreiben der Schule vorlegen. Je nachdem, ob der Minderjährige allein oder in Begleitung reist und wie die Reise finanziert wird, können auch noch weitere Unterlagen erforderlich sein. Detaillierte Informationen können Sie dem entsprechenden Merkblatt für Minderjährige aus unserem Downloadbereich entnehmen.

Die Regelbearbeitungszeit bei vollständigen und inhaltlich korrekten Anträgen beträgt bei den deutschen Auslandsvertretungen in China in der Regel wenige Arbeitstage. Gesetzlich gilt eine Regelbearbeitungszeit von 15 Kalendertagen. Fragen zum Bearbeitungsstand werden während der Regelbearbeitungszeit nicht beantwortet.

Während der Hauptreisezeiten können Wartezeiten auftreten, bis der Antrag bei der Auslandsvertretung gestellt werden kann. Ist zur Einreise nach Deutschland ein Visum erforderlich, sollte der Antrag deshalb frühzeitig gestellt werden.

Bei Antragstellung über unseren Servicepartner VFS.GLOBAL sollten Sie aufgrund des Transfers Ihres Antrags vom Visazentrum bis zur Visastelle 1-2 Tage zusätzlich für den Transportweg einkalkulieren. Sie können über das Internetportal von VFS.GLOBAL jederzeit einsehen, wo sich Ihr Antrag/Pass befindet.

Achten Sie auf vollständige, inhaltlich korrekte und nachvollziehbare Unterlagen, damit Ihr Visumsantrag zügig bearbeitet werden kann. Die Bearbeitungszeit verlängert sich, wenn Unterlagen intensiver geprüft oder weitere Recherchen erforderlich sind. Ihre aktive Mitarbeit bei der Zusammenstellung der Unterlagen hilft, den Bearbeitungsprozess zu kürzen. Die Einschaltung kommerzieller Visum-Agenturen ist nicht erforderlich.

Bitte prüfen Sie die Angaben auf dem Visumetikett unmittelbar nach dessen Erhalt auf Richtigkeit, insbesondere Schreibweise des Namens und Vornamens sowie die Passnummer. Eventuelle Fehler sollten der ausstellenden Visastelle unverzüglich mitgeteilt werden.

Bitte beachten Sie, dass beim Druck von Visumetiketten Tintenflecken im Druckbereich des Fotos entstehen können. Auch wenn die Visumetikette offensichtlich verschmierte Tinte aufweist, ist sie gültig und kann Ihre Identität als Visuminhaber bestätigen. Das digitalisierte Foto ist für Grenzbehörden im Visa Informationssystem einsehbar. Die Botschaft hat vor Rückgabe des Passes eine Qualitätskontrolle durchgeführt. Eine Kontaktaufnahme mit der ausstellenden Visastelle ist in diesem Fall nicht erforderlich.

Im Allgemeinen enthält Ihr Visum die folgenden Informationen: Es ist gestempelt von der Visastelle der Auslandsvertretung, enthält Ihren vollständigen Namen, Ihre Passnummer und Ihr aktuelles Foto. Was Sie ganz besonders beachten sollten, ist die genehmigte Zahl der Aufenthaltstage, die Sie einhalten müssen. Außerdem ist die Gültigkeitsdauer des Visums angezeigt, also die Zeitspanne, in der Sie einreisen und sich in Schengen aufhalten dürfen.

Wichtig: Sie dürfen nicht vor oder nach der Gültigkeitsdauer ein- bzw. ausreisen und dürfen die erlaubten Aufenthaltstage nicht überschreiten.

Falls Besonderheiten zu Ihrem Aufenthalt zu berücksichtigen sind, z.B. die Erlaubnis einer Beschäftigung, sind diese in der unteren Hinweiszeile vermerkt.

Ein einmal erteiltes Visum kann nicht mehr geändert werden. Für jede Änderung eines bereits erteilten Visums ist ein neuer gebührenpflichtiger Antrag zu stellen und es muss ein neues Visumetikett ausgestellt werden. Bitte achten Sie daher bereits im Vorfeld darauf, dass Sie im Antragsformular den An- und Abreisetag korrekt angeben und auch diese Tage von der Reisekrankenversicherung abgedeckt sind.

Der Visakodex erlaubt eine gewisse Flexibilität Ihrer Reisepläne. Damit Sie Ihre Reiseplanung bei Bedarf auch kurzfristig noch anpassen können, ist die Gültigkeit des Schengen-Visums in der Regel 15 Tage länger als die von Ihnen beantragten Aufenthaltstage (siehe Frage 28). Die erlaubten Aufenthaltstage verlängern sich nicht automatisch um 15 Tage, nur die Gültigkeit des Visums ist großzügiger berechnet als beantragt, falls sich Ihre Reise geringfügig nach hinten verschieben sollte. Die Aufenthaltstage sind von Ihnen beantragt, durch Unterlagen belegt und müssen von der Reisekrankenversicherung (siehe Frage 17) abgedeckt sein; sie gelten als maximal mögliche Tage, vor deren Ablauf Sie den Schengen-Raum ordnungsgemäß verlassen müssen, unabhängig von der Gültigkeitsdauer des Visums.

Ihr noch gültiges Schengen-Visum zur Mehrfacheinreise im alten, ungültigen Pass kann in Kombination mit Ihrem neu ausgestellten, gültigen Pass für weitere Reisen genutzt werden.

Sie können auch die Übertragung des bisherigen Schengen-Visums in Ihren neuen Pass beantragen. Hierzu wenden Sie sich per email an die für Ihren Wohnort zuständige deutsche Auslandsvertretung. Bitte beachten Sie jedoch, dass bei der Übertragung eines Visums vom alten in den neuen Pass der Gültigkeitszeitraum des Visums nicht verändert wird. Falls Sie ein Visum mit neuer Gültigkeitsdauer wünschen, stellen Sie bitte einen neuen Antrag für den entsprechenden Reisezweck.

Sie sind verpflichtet, vor Ablauf der Gültigkeit des Schengen-Visums auszureisen. Deshalb ist eine Verlängerung des Schengen-Visums im Normalfall nicht vorgesehen, sondern nur in wenigen, ganz besonderen Ausnahmefällen (unvorhergesehenes Reisehindernis). Die Entscheidung, ob Ihr Aufenthalt in Deutschland verlängert werden kann, liegt allein bei der zuständigen Ausländerbehörde an Ihrem deutschen Aufenthaltsort.

Ein Anspruch auf Erteilung eines Schengen-Visums besteht nicht. Das Visum kann nur nach positiver Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen erteilt werden.

Das erteilte Schengen-Visum in Ihrem Reisepass berechtigt Sie noch nicht zur Einreise in den Schengen-Raum. Ob Sie einreisen dürfen, entscheidet letztlich der Grenzbeamte am Flughafen. Gerade um das freie Reisen innerhalb Schengens zu ermöglichen, ist die Kontrolle der Außengrenzen eher streng. Bei der Grenzkontrolle kann es vorkommen, dass Visumangaben in Frage gestellt werden. Oder der Grenzbeamte stellt fest, dass ein Visum mit falschen Angaben erschlichen wurde. Daher ist gerade die Entscheidung, bei welchem Land Sie Ihr Schengen-Visum beantragen, sehr wichtig, damit Sie unbeschwert reisen können! Vermeiden Sie Missverständnisse bei der Grenzkontrolle oder eine Zurückweisung an der Grenze, indem Sie Ihr Visum korrekt, mit wahren Angaben zum Reisezweck und zum Reiseziel beantragen. Beachten Sie die Zuständigkeitsregelungen, bei welchem Schengen-Land Sie Ihr Visum beantragen und führen Sie neben Ihrem Reisepass Unterlagen bei sich, die Ihren Reisezweck belegen und erkennen lassen, wohin Sie reisen und weshalb.

Ja. Inhaber eines Schengen-Visums können sich für bis zu 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen im gesamten Schengen-Raum (siehe Frage 2) und damit auch in Deutschland aufhalten, soweit dies durch die zulässige Nutzungsdauer des Visums abgedeckt ist.

Wichtig ist dabei, dass das Visum von der Auslandsvertretung des Landes erteilt wurde, in dem das Hauptreiseziel liegt und Sie sich dort auch überwiegend aufhalten (siehe Frage 9). Der Ort der Ein- und Ausreise ist dabei nicht ausschlaggebend.

Inhaber eines Schengen-Visums können sich bis zu 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen im Schengen-Raum aufhalten. Sie können also neben Deutschland auch andere Länder des Schengen-Raums (siehe Frage 2) bereisen. Der Ort der Ein- und Ausreise ist dabei nicht ausschlaggebend. Die Ein- und Ausreise in den Schengen-Raum kann daher an jedem beliebigen Flughafen bzw. Grenzübergang erfolgen.

Wichtig ist dabei, dass das Visum von der Auslandsvertretung des Landes erteilt wurde, in dem das Hauptreiseziel liegt und Sie sich dort auch überwiegend aufhalten (siehe Frage 9).

Biometrische Daten sind Fingerabdrücke aller zehn Finger und ein aktuelles Passfoto, die bei Beantragung eines Schengen-Visums im Visa-Informationssystem (VIS) gespeichert werden.

Zur elektronischen Erfassung der Fingerabdrücke, von jedem Antragsteller älter als 12 Jahre, ist daher ein persönliches Erscheinen zur Antrags-Abgabe erforderlich. Das Verfahren ist einfach und diskret, es dauert nur wenige Minuten. Die Abgabe des vollständigen Antrags mit den biometrischen Daten bilden eine Einheit und können nicht zeitlich getrennt werden.

Die Fingerabdrücke werden in der zentralen VIS-Datenbank 5 Jahre lang gespeichert. Wenn Sie innerhalb von 59 Monaten nach Abgabe der Fingerabdrücke erneut ein Schengen-Visum beantragen, können die Fingerabdrücke für den Folgeantrag aus der zentralen Datenbank kopiert werden, eine persönliche Antragstellung ist dann entbehrlich. Erst nach Ablauf der 59 Monate nach Abgabe der Fingerabdrücke müssen erneut Fingerabdrücke abgegeben werden und eine persönliche Antragstellung ist erforderlich.

Ihre Daten im VIS sind geschützt und unterliegen strengen Datenschutzbestimmungen der Europäischen Union und Deutschlands. Da es sich um Ihre persönlichen Daten handelt, können Sie jederzeit Auskunft erbitten, welche Daten durch welches Schengen-Land zu Ihrer Person im VIS gespeichert wurden. Informationen hierzu enthält das Antragsformular zum Schengen-Visum oder auch die Webseite der Europäischen Kommission.

Die in dieser FAQ-Frage genannten Hinweise gelten für folgenden Personenkreis:

  • Ehegatten/Lebenspartner von deutschen Staatsangehörigen
  • minderjährige ledige Kinder von deutschen Staatsangehörigen
  • Eltern von minderjährigen deutschen Staatsangehörigen
  • Ehegatten/Lebenspartner von EU/EWR-Bürgern/Schweizer Staatsangehörigen
  • unter 21 Jahre alte Verwandte des EU/EWR-Bürgers/Schweizer Staatsangehörigen oder ihrer Ehegatten/Lebenspartner in absteigender Linie
  • Verwandte des EU/EWR-Bürgers/Schweizer Staatsangehörigen oder ihrer Ehegatten/Lebenspartner in aufsteigender und absteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt gewährt wird.

Zählen Sie zu dieser Personengruppe und sind Sie visumpflichtig für einen Aufenthalt im Schengen-Raum, können Sie Ihr Visum für Deutschland entweder direkt in der Auslandsvertretung an Ihrem Wohnort oder im Visazentrum unseres Servicepartners VFS.GLOBAL beantragen.

Die Antragstellung in der Auslandsvertretung ist ohne vorherige Terminvereinbarung bei der jeweiligen Auslandsvertretung möglich. Ihr persönliches Erscheinen zum Interview ist erforderlich. Bitte erkundigen Sie sich direkt bei der zuständigen Auslandsvertretung nach den aktuellen Schalteröffnungszeiten. Falls Sie zusammen mit anderen Reisenden den Visumsantrag stellen möchten, beachten Sie bitte, dass diese ihren Visumantrag im Visazentrum stellen müssen.

Die o.g. Personengruppe ist von der Visumgebühr befreit. Bei Antragstellung im Visazentrum werden ebenfalls keine Visumgebühren erhoben. Die Servicegebühr von 19,13 EUR ist im Visazentrum zu entrichten.

Für Kinder, die mit Geburt eine doppelte Staatsangehörigkeit erworben haben (z.B. chinesisch und deutsch), gelten nicht die Regelungen des Visakodex, ein Schengen-Visum kann nicht erteilt werden. Als Unionsbürger genießen sie uneingeschränkte Freizügigkeit im Rahmen der einschlägigen Richtlinien und Gesetze in Umsetzung der EG-/EU-Verträge und bedürfen für die Einreise in das Bundesgebiet keines Visums. Dieser Grundsatz gilt unabhängig von der Tatsache, ob das Kind im Besitz eines oder beider Reisepässe ist.

Im Visazentrum erhalten Reiseveranstalter alle nötigen Informationen, um das Visumverfahren für größere Reisegruppen ab fünf Teilnehmern bestmöglich vorzubereiten. Für nähere Informationen wenden Sie sich direkt an unseren Servicepartner VFS.GLOBAL.

Die Grenzübertrittsbescheinigung dient der Ausländerbehörde in Deutschland als Nachweis, dass Sie rechtzeitig vor Ablauf des Visums den Schengenraum verlassen haben. Bitte lassen Sie die Grenzübertrittsbescheinigung an der Schengengrenze bei Ihrer Ausreise von den Grenzbehörden abstempeln.

Sollten Sie dies nicht gemacht haben, sprechen Sie bitte persönlich mit der Grenzübertrittsbescheinigung und Ihrem Reisepass nach der Beendigung der Reise bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung vor. Bitte erkundigen Sie sich direkt bei der für Ihren Wohnort zuständigen Rechts- und Konsularabteilung nach den Öffnungszeiten.

Grundsätzlich stehen dem Antragsteller nach Erhalt einer Ablehnung die folgenden Optionen offen:

  • er kann einen neuen Visumantrag mit vollständigen, aussagekräftigen und überprüfbaren Unterlagen stellen, oder
  • vor dem Verwaltungsgericht Berlin Klage gegen die Ablehnung erheben.

NEUBEANTRAGUNG

Es ist nach einer Ablehnung jederzeit möglich, wieder einen neuen Antrag mit vollständigen, aussagekräftigen und überprüfbaren Unterlagen zu stellen. Das Verfahren ist exakt dasselbe, wie beim vorherigen Antrag. Überprüfen Sie in diesem Fall noch einmal alle Unterlagen genau vor Einreichung.

Häufig muss die Visastelle einen Visumantrag deshalb ablehnen, weil die Antragsunterlagen nicht vollständig waren, nicht mehr gültig waren, nicht zum Reisezeitraum oder -ort passten (Hotel- oder Flugreservierungen) oder der Hauptreisegrund falsch angegeben oder verschleiert wurde (Unterlagen für Tourismus sind nicht geeignet für Geschäftsreisen oder Familienbesuche).

Sofern Sie Unterlagen von Dritten vorbereiten lassen (Reisebüros etc.) überprüfen Sie auch, dass dort ordentlich und in Ihrem Sinne gearbeitet wird. Die Visastelle verlangt ausdrücklich keine Einschaltung von Reisebüros oder Visaagenturen. Fehler, die dort begangen werden, werden dem Antragsteller zugerechnet.

Mit jedem Antrag auf ein Schengen-Visum ist der Reisezweck mit Unterlagen nachvollziehbar darzulegen. Haben sich bei Prüfung durch die Auslandsvertretung Unstimmigkeiten ergeben oder sind Falschangaben aufgefallen, ist die Erteilungsvoraussetzung „Plausibilität und Nachvollziehbarkeit des Reisezwecks (siehe Frage 15) in Deutschland“ nicht erfüllt. Das Schengen-Visum kann nicht erteilt werden.

Information gemäß Art. 13 und 14 Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung)

Wer ist für die Verarbeitung meiner Daten verantwortlich und wer ist Datenschutzbeauftragter?

Verantwortliche für die Datenverarbeitung sind die jeweils für den Visumantrag zuständige Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland in China und das Auswärtige Amt (Postanschrift: Auswärtiges Amt, D-11013 Berlin).

Den Datenschutzbeauftragten des Auswärtigen Amtes erreichen Sie wie folgt:
Werderscher Markt 1
D-10117 Berlin
Email: dsb-r@auswaertiges-amt.de
Tel.: + 49 30 5000 2711
Fax: + 49 30 5000 5 1733

Welche Daten verarbeitet die Auslandsvertretung, wenn ich ein Visum beantrage und wo-her stammen diese Daten?

Zu den verarbeiteten Kategorien personenbezogener Daten gehören die im Rahmen des Visumantragsformulars geforderten Daten. Dazu gehören in der Regel insbesondere Ihr Familienname, Geburtsname, Vorname, Tag und Ort mit Angabe des Staates der Geburt, Geschlecht, Staatsangehörigkeit(en), Ihr Familienstand, gegenwärtige Anschrift, Telefonnummer, Email Adresse, berufliche Tätigkeit, Angaben zum Reisedokument (Art des Dokuments, Seriennummer, ausstellender Staat und ausstellende Behörde, Ausstellungsdatum, Gültigkeitsdauer) Lichtbild sowie Fingerabdrücke.

Die oben genannten Datenkategorien stammen aus den von Ihnen im Visumverfahren gemachten Angaben.

Welche Daten verarbeitet die Auslandsvertretung, wenn ich ein Einladungsschreiben für jemanden ausstelle, der damit Visum beantragt und woher stammen diese Daten?

Zu den verarbeiteten Kategorien personenbezogener Daten gehören die im Rahmen des Visumantragsformulars zum Einlader geforderten Daten. Hierzu gehören insbesondere Ihr Name und Vorname, Adresse, Faxnummer und E-Mail-Anschrift.

Die oben genannten Datenkategorien stammen aus den von Ihnen im Einladungsschreiben und vom Antragsteller im Visumverfahren gemachten Angaben.

Warum werden meine Daten erhoben und was passiert, wenn dies nicht geschieht?

Ihre Daten werden erhoben, weil dies zur ordnungsgemäßen Durchführung des Visumverfahrens erforderlich und gesetzlich vorgeschrieben ist. Wenn Sie einen Visumantrag stellen, obliegt es Ihnen gemäß § 82 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), die zur Bearbeitung des Antrags erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen und hierzu notwendige Angaben zu machen. Wenn Ihre Daten nicht bereitgestellt werden kann es sein, dass der Antrag unter Einbehaltung der Bearbeitungsgebühr abgelehnt wird.

Für welche Zwecke und auf welcher Rechtsgrundlage werden meine Daten verarbeitet?

Die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten dient ausschließlich der ordnungsgemäßen Durchführung des Visumverfahrens.

Rechtsgrundlage sind Art. 6 Abs. 1 lit. c) und e), Abs. 2 Verordnung (EU) 2016/679 (DS-GVO) i.V.m. Verordnung (EG) Nr. 767/2008 (VIS-Verordnung) und Verordnung (EG) Nr. 810/2009 (Visakodex) inklusive seinen Anhängen bzw. §§ 72a ff. (AufenthG) und § 69 Aufenthaltsverordnung (AufenthV), sowie der Ausländerzentralregistergesetz-Durchführungsverordnung (AZRG-DV), dem Visa-Warndatei-Gesetz (VWDG) und ggf. weiteren Spezialvorschriften oder § 3 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG 2018).

Wie lange werden meine Daten genutzt?

Ihre Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Durchführung des Visumverfahrens erforderlich sind. In der Regel erfolgt die Löschung zwei Jahre nach Abschluss des Visumverfahrens, spätestens jedoch fünf Jahre nach der rechtskräftigen Entscheidung über das beantragte Visum.

Wer bekommt meine Daten?

Ihre Daten werden nur an Dritte übermittelt, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung des Visumverfahrens erforderlich ist. Im Rahmen des Verfahrens kann es sein, dass Ihre personenbezogenen Daten an die jeweils zuständigen deutschen Innenbehörden, an zu-ständige Visastellen anderer Schengen-Mitgliedstaaten oder an die zuständigen Behörden am Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts übermittelt werden. Ist ein externer Dienstleister mit der Durchführung einzelner Verfahrensschritte im Visumverfahren beauftragt, werden Ihre Daten von diesem erhoben bzw. an diesen übermittelt, soweit dies zur Durchführung des Verfahrens erforderlich ist. Eine Übermittlung an Empfänger außerhalb der Europäischen Union findet nur statt, soweit dies nach Kapitel V der DS-GVO zulässig ist.

Welche Datenschutzrechte kann ich als betroffene Person geltend machen?

Sie können von den o.g. Verantwortlichen Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten verlangen. Sie können zudem unter bestimmten Voraussetzungen die Berichtigung, Löschung oder die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten verlangen. Sie können zu-dem unter bestimmten Voraussetzungen der Verarbeitung Ihrer Daten widersprechen.

Wo kann ich mich beschweren?

Sie haben das Recht, sich bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde ̶ insbesondere in dem Mitgliedstaat Ihres Aufenthaltsorts, Ihres Arbeitsplatzes oder des Ortes des mutmaßlichen datenschutzrechtlichen Verstoßes ̶ über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu.

Antragsteller von Schengen-Visa können Beschwerden über das Verhalten des Konsulatspersonals, des externen Dienstleistungserbringers VFS.GLOBAL oder den Prozess der Visumantragstellung über das Kontaktformular einreichen. Bitte wählen Sie hierzu im Kontaktformular den Adressaten „Beschwerde zum Schengen-Visum-Verfahren“. Bitte beachten Sie dabei, dass Beschwerden nur in deutscher oder englischer Sprache eingereicht werden können; Beschwerden in anderen Sprachen als Deutsch oder Englisch können wir nicht nachgehen. Bitte geben Sie im Kontaktformular im Feld „Betreff“ eine der drei folgenden Varianten ein:

a. Beschwerde über Verhalten des Konsulatspersonals

b. Beschwerde über Verhalten des externen Dienstleistungserbringers VFS.GLOBAL

c. Beschwerde über den Prozess der Visumantragstellung


Wir werden Ihrer Beschwerde nach deren Eingang bei uns nachgehen.


Wichtiger Hinweis: Über das Beschwerde-Kontaktformular können keine Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen zur Verweigerung, Annullierung oder Aufhebung eines Visums d.h. insbesondere keine Remonstrationen – eingelegt werden.


Ihre Frage wurde nicht beantwortet? Dann nehmen Sie doch direkt Kontakt mit uns auf.

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